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Volksbefragung Reloaded: Zensus kommt und keiner kriegt es mit!

Volksbefragung Reloaded: Zensus kommt und keiner kriegt es mit!

Der Begriff Zensus wird vielen Bürgern nichts sagen, auch wenn es gestern für die Verantwortlichen von Zensus den Big Brother Award gab. Viel zu sehr stehen die beiden anderen amerikanischen Preisträgern Google und Facebook im Rampenlicht. Haben sie sich doch den Preis durch Speichern unserer Wohnungsfassaden (StreetView) oder durch Ausspähen unserer E-Mail-Adressbücher den Preis wahrlich verdient.

Der Geheimfavorit und Shootingstar unten den Datensammlern hat den Preis verlegen entgegen genommen, hat er sich doch im Schatten der mächtigen US-Konzerne sehr wohl gefühlt. Abseits des Rampenlichts konnte er seiner Kreativität freien Lauf lassen. Nur so ist es zu erklären, dass die erste Volksbefragung seit 1987 abseits der Medienwelt erfolgt und nur von den üblichen Verdächtigen aus der „Wir sind dagegen Szene“ angeprangert wird.

Keine Anti-Volksbefragung-Stimmung

Die für die Anti-Vorratsdatenspeicherung-Bewegung aufgebrachte Leidenschaft fehlt diesmal gänzlich, sind doch zwei Verfassungsbeschwerden gegen das ZensG an formalen Voraussetzungen gescheitert.

Es werden sich vielleicht noch wenige erinnern, wie die Menschen damals (1983) gegen die Volksbefragung auf die Straße gegangen sind und wie damals das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung zur Volkszählung (Urteil) das Datenschutzrecht maßgeblich geprägt hat.

Die Stille und heimliche Volksbefragung

Zwar bezeichnet der Verantwortliche von Zensus die zu erhebenden Daten als „langweilig“. Manch einer wird aber aus allen Wolken fallen, wenn der Erhebungsbeauftragte an die Tür klopft und nach Gehalt, Bildungsstand und Wohnverhältnisse fragt. Wenn Sie nicht stolzer Besitzer einer Eigentumswohnung sind, haben Sie sicher auch nicht mitbekommen, dass Ihr Vermieter Ihre Daten und die Ihre Mitbewohner bereits an das Statistikamt übermittelt hat. Auch werden Sie nicht mitbekommen haben, dass Ihre Daten vom Einwohnermeldeamt und der Agentur für Arbeit faktisch abgeglichen werden.

Widerstand ist zwecklos

Anders als bei Google und Facebook sind die Betroffenen verpflichtet die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Es gibt kein Widerspruchsrecht und eine Auskunftsverweigerung kann mit erheblichen Bußgeldern (§ 15 und § 23 BstatG) geahndet werden.

Baugenossenschaft und Vermieter stellen bei ihren Datenschutzbeauftragten die Frage, ob sie ihre Mieter über die Datenübermittlung informieren müssen. Weder aus dem ZensG noch aus dem BDSG (vgl. § 33 Nr. 4) ergibt sich eine Benachrichtigungspflicht.

So werden viele nach Ostern Ihre zweite Überraschung erleben, wenn der Erhebungsbeauftragte an der Haustür klingelt.

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