Der Kauf auf Rechnung hat viele Vorteile für den Kunden. Man kann die Ware in Ruhe prüfen, anschließend über einen Widerruf nachdenken und am Ende muss man keine Angst haben, das Geld vom Händler nicht zurück erstattet zu bekommen. Aber einen Haken hat die Sache dann doch. In Sekundenschnelle wird beim Bestellvorgang mal eben das komplette Leben des Kunden durchleuchtet. Es entsteht ein einziger Wert, der Score, der die vermeintliche Seriosität des Kunden auf den Punkt bringt. In Anlehnung an einen Bericht des Manager Magazins beleuchten wir hier die wichtigsten Aspekte.
Das Verfahren des Scoring
Anhand von mathematisch-statistischen Verfahren wird aus unzähligen Faktoren die Wahrscheinlichkeit berechnet, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt. In der Regel geht es um das Zahlungsverhalten eines Kunden, z.B. bei einem Kauf auf Rechnung oder einer Kreditgewährung.
Welche Faktoren im Einzelnen mit in die Berechnung einfließen, ist das Geheimnis der vielen Scoring-Dienstleister, die teilweise bis zu 8.000 verschiedene Punkte mit berücksichtigen. Ob man um 3:00 Uhr nachts oder um 20:00 Uhr abends bestellt, wird dabei genauso erfasst, wie ob die Bestellung von einem PC am Arbeitsplatz oder von einem Heimrechner getätigt wird.
Innerhalb weniger Augenblicke wird dann während des Bestellprozesses abgewogen, ob der Kunde zuverlässig genug ist, um ihm die Zahlung auf Rechnung anzubieten. Der Kunde merkt in der Regel nichts davon und oftmals erfolgt auch auf der Webseite keine Erklärung dazu.
Ist Scoring zulässig?
Betrüger nutzen immer raffiniertere Methoden, um den Händlern zu schaden. Da wird beispielsweise bei den ersten beiden Bestellungen nur eine kleine Menge geordert und ordnungsgemäß bezahlt. Die dritte, große Bestellung erfolgt auf Rechnung und wird dann eben nicht mehr bezahlt. Und schon sind die Betrüger mit der Ware über alle Berge.
Beim Kauf auf Rechnung besteht also ein extremes Ausfallrisiko für den Händler, gerade im Online-Bereich. Daher dürfte die Datenübermittlung an den Dienstleister in diesem Fall wohl im Rahmen einer Interessenabwägung zulässig sein.
Transparenzpflichten
Aber für die Zulässigkeit des Verfahrens reicht die Interessenabwägung alleine nicht aus. Das Verfahren muss dem Kunden auch transparent dargestellt werden. Und hier sind wir beim Kern des Problems angekommen.
Wie so oft werden hier die Transparenzpflichten des BDSG schlicht und einfach ignoriert. Der Kunde hat in der Regel keine Ahnung, wer seine Daten erhält und was damit geschieht. Werden aber die vorgeschriebenen Informationen dem Kunden nicht ordnungsgemäß mitgeteilt, ist das Verfahren unzulässig.
Fazit
Die digitale Welt erleichtert das Zusammenführen und Auswerten von Informationen durch Unternehmen enorm. Dagegen ist nichts zu sagen, solange der Kunde selbst bestimmen kann, ob er bei diesem Händler unter diesen Bedingungen kaufen will oder nicht. Eine faire Information ist dafür aber zwingend geboten.
PS:
Haben Sie sich eigentlich schon einmal gefragt, warum manche Leute an der Kasse im Supermarkt bei der Zahlung mit der EC-Karte die PIN eingeben müssen und bei anderen die Unterschrift ausreicht? Sind sicherlich alles nur Stichproben…
@ Dr. Datenschutz
Es wäre hilfreich, wenn Sie mal ein paar Namen nennen würden.
Welche Online-Shops setzen diese Art des Scorings ein?
Wer sind die Scoring-Dienstleister?
Namen bitte.
Keine Stichproben, die Bank kann eine Summe autorisieren, über die ohne Pin verfügt werden kann. Sobald diese Summe durch Einzelzahlungen erreicht wurde, ist eine Pineingabe erforderlich, bei welcher die Summe im Normalfall neu gesetzt wird. Diese Summe ist auf dem Chip gespeichert.
@ Annalisa:
In dem verlinkten Artikel des manager magazins sind einige Namen genannt. Und ansonsten ist genau das leider das Problem: Man weiß nicht, wer diese Dienste nutzt. Sicher ist nur, dass es eine gewatige Dunkelziffer gibt.
@abc:
Ich glaube, das ist nicht die ganze Wahrheit. Der Zahlungsverkehr wird in der Regel über Dienstleister abgewickelt. Diese sind in der Vergangenheit aufgefallen, weil sie die Zahlungsdaten an Analyse-Dienstleister weitergeleitet haben. Für Easycash finden Sie Informationen beispielsweise hier:
https://www.dr-datenschutz.de/ec-karten-daten-das-laster-mit-dem-zaster/
https://www.dr-datenschutz.de/bussgeld-von-60-000-e-fuer-datenschutzverstoss-bei-easycash/
https://www.dr-datenschutz.de/update-easycash-wollte-daten-verkaufen-ein-fall-fuer-die-staatsanwaltschaft/
Das System ist inzwischen in den Details wahrscheinlich rechtskonform ausgestaltet, aber die Grundidee wird sich nicht geändert haben, würde ich vermuten.