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Die Telematik-Tarife der Kfz-Versicherer: Rabatt gegen Daten!

Die Telematik-Tarife der Kfz-Versicherer: Rabatt gegen Daten!

Die Kfz-Versicherungsbranche bietet mittlerweile vermehrt auch in Deutschland unterschiedliche Tarifoptionen an, die es nicht nur jungen Fahrern ermöglichen sollen, durch den Nachweis eines „guten“ Fahrstils Geld zu sparen. Es locken Prämienrabatte bis zu 45 %. Doch lohnt es sich wirklich für niedrigere Prämien das eigene Fahrverhalten überwachen zu lassen und damit Daten preis zu geben?

Geld sparen durch Telematik-Tarife

Für Sparfüchse, die sich trotz hoher Versicherungsbeiträge und Spritpreise dennoch den Traum von der eigenen unabhängigen Mobilität erfüllen wollen, halten die Kfz-Versicherer eine verlockende Lösung bereit: Die Telematik-Tarife.

Wer bereit ist, sein Fahrverhalten elektronisch überwachen zu lassen, kann dadurch ggf. von erheblich niedrigeren Versicherungsbeiträgen profitieren. Ein nicht zu unterschätzender Anreiz. Im internationalen Bereich, etwa in den USA, Großbritannien und Italien, sind Telematik-Tarife noch weiterverbreitet als in Deutschland. Hinkt Deutschland also wieder einmal einer ernstzunehmenden Innovation hinterher?

Aber was ist eigentlich nochmal genau Telematik?

Unter dem Begriff der Telematik wird die technische Erfassung von Daten und deren elektronische Weiterleitung an einen Empfänger verstanden. Verschiedene Informationen sollen mittels der Verschmelzung zweier Technologien auswertbar verknüpft werden: Telekommunikation und Informatik (=Telematik).

Diverse Anwendungsbereiche der Telematik-Technik

Die Telematik-Lösungen können in Bereichen der Automatisierung von Gebäuden, beim bargeldlosen Bezahlen oder beim Flottenmanagement eingesetzt werden. Ebenfalls kommt bei der Digitalisierung des Gesundheitsschutzes bzw. der elektronischen Patientenakte eine Telematikinfrastruktur zum Tragen.

In der Versicherungswirtschaft wird die Telematik-Technik hingegen im Gesundheits-, Kfz- und Hausrats-Versicherungsbereich zur laufenden Beobachtung und Einpreisung des versicherten Risikos genutzt. Beim sog. „Health-Tracking“ und den „pay as you drive“ (bzw. „pay how you drive“)-Tarifen werden typischerweise aus meist digital erhobenen relevanten (Vitalitäts- oder Fahr-) Daten ein Score errechnet, dessen Wert die Höhe der Ermäßigung der Versicherungsbeiträge festlegt. Mit dem Fokus auf Prämien-Nachlässe werden daher Telematik-Tarife von vielen Marktteilnehmern als Kundenbindungsinstrument verwendet.

Ein umfassendes Social-Scoring durch die Analyse von Social-Media-Aktivitäten und anderen digitalen Datenquellen wie in China hat sich in Europa zum Glück noch nicht durchgesetzt. Aber zur Berechnung der Kreditwürdigkeit und zur Bestimmung von Kreditbedingungen kann das Scoring durch die Schufa innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 31 BDSG durchaus legitim sein. Hier bleibt jedoch die klärende Entscheidung des EuGHs abzuwarten.

Telematik im Kfz-Versicherungsbereich

Die zunehmende Vernetzung der Fahrzeuge wirkt sich auch auf die Entwicklung der Versicherungstarife aus. Ein Telematik-Tarif in der Kfz-Versicherung ist im Grunde eine Erweiterung der Schadenfreiheitsklassen, da über diese nur bedingt Rückschlüsse auf das individuelle Fahrverhalten gezogen werden können. Laut Stiftung Warentest wird hierfür je nach Anbieter meist eine Smartphone-App auch in Kombination mit einem zu diesem Zweck eingebauten Sensor bzw. Modul im Fahrzeug zur Datenerhebung eingesetzt.

Der Telematik-Rabatt bemisst sich meist aus einem Score […]. Einige Tarife nutzen ein Medaillen­system. Bei dem können Fahrende für jede Fahrt eine Bronze-, Silber- oder Gold­medaille gewinnen, die zu Monats- und Jahres­wertungen gebündelt werden. Welche Punkt­zahl am Ende in der App steht, ermittelt das System anhand von Para­metern, die das Fahr­verhalten möglichst genau abbilden sollen.

Faktoren zur Berechnung des Telematik-Scores

Um wirklich einschätzen zu können, wie risikoarm ein Fahrer sein Auto durch den Straßenverkehr bewegt, werden laut Stiftung Warentest bestimmte Faktoren gemessen und bewertet, die sich je nach Versicherer unterscheiden können:

  • Beschleunigung: Wer an Ampeln oder nach Kurven zu viel Gas gibt, büßt Punkte ein.
  • Bremsen: Harte Brems­manöver verschlechtern den Score.
  • Kurven: Einige Apps messen, wie rasant der oder die Fahrende scharfe Kurven nimmt.
  • Geschwindig­keit: Zu schnell fahren kostet Punkte im Telematik-Tarif.
  • Hand­ynut­zung: Die App erkennt, wenn am Steuer mit dem Handy gespielt wird.
  • Tages­zeit: Auch Nacht- oder Rushhour-Fahrten können zu Punkt­abzug führen.
  • Straßentyp: Auf der Auto­bahn passieren statistisch weniger Unfälle als im Stadt­verkehr. Das wirkt sich auf den Score aus.
  • Fahrt­dauer: Wer lange Stre­cken ohne Pause fährt, kann Punkte einbüßen.
  • Häufigkeit der Nutzung: Wer weniger fährt zahlt auch weniger Beiträge als diejenigen, die viel mit dem Auto unterwegs sind.

Die so von den Kfz-Versicherern erhobenen Daten werden in der Regel an Drittunternehmen weitergeleitet, die daraus einen Wert berechnen, der abbilden soll, wie sicher die Fahrer unterwegs sind. Aufgrund dieses Wertes wiederum kalkulieren die Versicherer dann ihre Beiträge. Eine besonders sichere Fahrweise wird also erst nachträglich durch einen Rabatt honoriert, während es bei riskantem Fahrverhalten bei der ursprünglichen Prämie verbleibt.

Die meisten Kfz-Telematik-Tarife schlüsseln die relevanten Faktoren auf, nicht immer allerdings auch unter Offenlegung der relevanten Gewichtung (insbesondere für Nachtfahrten/Stadtfahrten).

Weniger Schadensregulierungsaufwand durch vorausschauendes Fahren

Nach Aussagen der Versicherer sei das Motiv für die Datenerhebung, voraus­schauendes, umsichtiges Fahren zu belohnen. Die Telematik könne zudem durch das zielgerichtete Feedback zu einer umweltschonenden Fahrweise führen. Bei einer sicheren und vorausschauenden Fahrweise werde auch der Spritverbrauch reduziert und Ressourcen würden somit geschont. Hinzu komme, dass Verschleißteile am Fahrzeug, wie Reifen und Bremsanlage, weniger stark abgenutzt werden würden.

Neben der Belohnung versprechen sich die Versicherer aber auch einen erzieherischen Effekt bzw. eine verhaltenssteuernde Wirkung („Better Drive“). Ein konsequentes Monitoring könne gerade auch risikofreudigere Fahrer zu defensivem Fahren motivieren und langfristig zu einem vorsichtigeren Fahrstil führen. Denn mittels der Mobilanwendung können die Versicherungsnehmer nachverfolgen, wie sich ihr Fahrstil auf die Berechnung ihres Scores auswirkt und diesen daran anpassen, um am Ende tatsächlich einen Rabatt zu erhalten.

Dieses Ziel ist selbstverständlich nicht ganz uneigennützig. Schließlich verringern weniger Unfälle für die Versicherer eigene Kosten. Zudem lassen sich mit dem Angebot von geringeren Prämien mehr Kunden generieren. Die Versicherer behalten sich außerdem vor, die gesammelten Daten für ihre Zwecke auszuwerten. Als Gegenleistung für den Rabatt erhalten sie schließlich eines der der bedeutendsten Wirtschaftsgüter unserer Zeit.

Das Prinzip Preisnachlass gegen Datenpreisgabe

Datenökonomie wird volkswirtschaftlich immer bedeutender. Geschäftsmodelle, bei denen Dienste gegen die Überlassung von Kundendaten angeboten werden, gehören deswegen mittlerweile zum Kernbestand der digitalen Wirtschaft. Die direkt beim Kunden erhobenen Daten sind zunächst einmal in ihrer Rohform meist nur die Grundlage einer weiteren weitaus ergiebigeren Wertschöpfungskette. Mit der Aufbereitung und Informationsgewinnung aus Daten können diese in vielfältiger Weise ökonomisch wertbildend genutzt werden.

Die Telematik gehört dabei zu den sog. Rabattmodellen, bei denen die Leistung grundsätzlich monetär kostenpflichtig ist, aber bei Datenüberlassung ein Rabatt gewährt wird. In rechtlicher Hinsicht bewegen sich diese Rechtsgeschäfte in einem Schnittbereich zwischen Datenschutzrecht und allgemeinem Privatrecht.

Das BGB regelt die Gleichstellung von Daten als Gegenleistung

Diese „datenbasierte Gegenleistung“ des Kunden hat nun durch die Umsetzung der dID-Richtlinie Einzug in das BGB gefunden. Die § 312 Abs. 1a) und § 327 Abs. 3 BGB regeln im Bereich der Verbraucherverträge eine Gleichstellung der Zahlung eines Entgelts mit der Bereitstellung von personenbezogenen Daten. Nach § 312 Abs. 1a) S. 2 BGB sieht für die Anwendung von Verbrauchervorschriften eine Ausnahme vor:

„Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.“

Gemeint ist damit, dass für die eigentliche Erbringung der Leistung, die Verarbeitung dieser Daten nicht erforderlich ist. Bei den Telematik-Tarifen werden den Versicherern neben der Zahlung des Versicherungsbeitrages weitere Daten bereitgestellt, um anhand dieser den Rabatt zu berechnen, welchen die Versicherungsnehmer am Ende erhalten. Hierbei geht also um die Beitragshöhe, welche letzten Endes vom Versicherungsnehmer erhoben wird.

Insofern dürften bei den Rabattmodellen zwar die verarbeiteten Fahr-Daten zur Erbringung der vereinbarten (Zusatz-)Leistung in Form der Prämienreduzierung beitragen bzw. diese erst ermöglichen. Für die Hauptleistungspflicht – nämlich die Regulierungspflicht im Schadensfall – ist die Verarbeitung der zusätzlich erhobenen personenbezogenen Daten hingegen nicht zwingend erforderlich. Hier kommt es maßgeblich auf die Ausgestaltung des spezifischen Versicherungsvertrages an.

Unabhängig davon, ob nun bei den Rabattmodellen die Verbraucherschutzvorschriften des BGB greifen oder nicht, hat der Gesetzgeber dadurch klargestellt, dass die Zurverfügungstellung von Daten grundsätzlich einer Gegenleistung durch Zahlung gleichzustellen ist. Inwiefern sich die Parteien hierbei tatsächlich wechselseitig zur Leistung verpflichten (synallagmatische Verknüpfung) oder ob die Zurverfügungstellung der Daten lediglich den Rabatt bedingt (konditionale Verknüpfung), dürfte ebenfalls von der konkreten Vertragsausgestaltung im Einzelfall abhängen.

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bei Telematik-Tarifen

Grundsätzlich gilt nach der DSGVO bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten der vorherrschende Grundsatz des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalts“ (d.h. die Datenverarbeitung ist nur bei Vorliegen eines datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestandes rechtmäßig).

Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Kfz-Telematik

Voraussetzung hierfür wäre zunächst einmal, dass bei der Telematik überhaupt personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet werden. Dies dürfte unzweifelhaft anzunehmen sein.

Zwar sind viele der erhobenen Daten für sich genommen rein technischer bzw. fahrzeugbezogen. Der Personenbezug entsteht aber dadurch, dass vorwiegend der Versicherungsnehmer das Fahrzeug bewegt und die verschiedenen technischen Daten einen Rückschluss auf den Fahrer zulassen.

Vertrag, Berechtigtes Interesse oder Einwilligung?

Sofern bei den Telematik-Tarifen (für sich betrachtet) die Daten allein zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erhoben werden sollte, wäre diese jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO legitimiert. Danach ist die Datenverarbeitung zulässig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist.

Sofern aber die Datenverarbeitung nicht nur allein die Erfüllung des Vertrages bzw. dessen Hauptleistung erfolgt, sondern die werthaltigen Daten zu darüberhinausgehenden Zwecken weiterverarbeitet werden, dürfte diese aber aufgrund anderer Rechtsgrundlagen rechtmäßig sein. So kommen hier in Anbetracht der risikogerechten Prämienkalkulation ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO beider Vertragsparteien oder eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO in Betracht.

Gerade letztere dürfte meist bei Vertragsabschluss eingeholt werden und setzt seitens der Kfz-Versicherungen sowohl auf zivilrechtlicher als auch datenschutzrechtlicher Ebene die Abgabe einer ausreichend informierten und freiwillig abgegebenen Willenserklärung voraus.

Datenschutzrechtliche Mindestanforderungen an die Telematik-Tarife

Transparenz ist also bei den Rabattmodellen von entscheidender Bedeutung: Der EuGH verlangt, dass Verbraucher bei Versicherungsklauseln in der Lage sein müssen, die

„wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen“.

Der Versicherungsnehmer muss daher bei Vertragsabschluss nicht nur umfassend über die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung aufgeklärt werden, (insbesondere darüber, welche Kriterien er erfüllen muss, um den Rabatt zu erhalten und wie diese Kriterien gewichtet werden) sondern die Versicherer treffen ebenso umfassende Informationspflichten in Bezug auf die Datenverarbeitungsprozesse. Hierunter fällt u.a. auch die Kenntnis darüber, ob und welche Daten wie lange gespeichert und ggf. an Dritte (bspw. einen externen Telematik-Dienstleister oder u.U. staatliche Strafverfolgungsbehörden) übermittelt werden.

Das der DSGVO immanente Transparenzgebot stellt nicht ohne Grund einen Grundpfeiler des Datenschutzrechtes dar. Transparenz bildet die Grundlage für die Selbstbestimmung der betroffenen Person und dient dem effektiven Rechtschutz.

Forderung der Aufsichtsbehörden

Nach einer Prüfung in ihren Tätigkeitsberichten haben die bayrische Datenschutzaufsichtsbehörde (S. 58) und die LDI Nordrhein-Westfalen (S.38) die Telematik-Versicherungstarife nicht als grundsätzlich unzulässig eingestuft, sofern u.a. folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Trennung der Versichertendaten von den Fahrdaten durch unterschiedliche Datenkreise aus Gründen der Datensparsamkeit.
  • Löschung und Löschfrist der Rohdaten.
  • Anonymisierung der Daten, falls mit ihnen die Algorithmen zur Risikobewertung weiterentwickelt werden sollen (da Bewegungsprofile sehr schwer zu anonymisieren sind).
  • Dritte, die ebenfalls das Fahrzeug fahren aber nicht selbst Versicherungsnehmer sind, sind über die stattfindende Aufzeichnung zu informieren (z.B. durch Verwendung eines Aufklebers im Fahrzeug).
  • Andere Fahrer sollen vor Fahrtantritt die Entscheidungsmöglichkeit haben, ob eine Fahrtaufzeichnung zugelassen wird oder nicht.
  • Zudem sind die Daten nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln und ein unberechtigter Zugriff von außerhalb des Fahrzeugs auf die Daten ist auszuschließen.
  • Letztlich sollen die Daten i.S.d. Zweckbindungsgrundsatzes ausschließlich für den festgelegten Zweck der Score-Berechnung verwendet werden, nicht jedoch für die Schadensregulierung.
  • Da die Bewertung des Fahrverhaltens und die Berechnung des Tarifs automatisiert erfolgen, sind die Anforderungen des Art. 22 DSGVO zu beachten.

Sicherheitsmaßnahmen der Kfz-Versicherer

Die Kfz-Versicherer haben auf einen Teil dieser datenschutzrechtlichen Bedenken reagiert. Mit dem Datenschutzkodex des Gesamtverbandes der Deutschen Ver­si­che­rungswirtschaft (GDV) wurde im Sinne des  Art. 40 Abs. 2 DSGVO ein Standard für den Schutz von personenbezogenen Daten geschaffen.

So sollen laut der Versicherer Fahrdaten ausschließlich pseudonymisiert weitergeleitet und ausgewertet werden. Auch wenn die Versicherer die Fahrdaten also zur Auswertung an ein Drittunternehmen weiterleiten, analysiert dieses ausschließlich die Telematik-Faktoren und ordnet diesen eine Nummer zu, ohne den Namen des Versicherungsnehmers oder andere zuordbaren Merkmal zu kennen. Übermittelt an den Versicherer wird somit letztlich nur der Score, der sich aus den Daten ergibt. Die Kfz-Versicherung weiß demnach auch nach der Pseudonymisierung und dem Scoring nicht, wer wann und wohin gefahren ist.

Verbraucher- und datenschutzrechtliche Bedenken bei Kfz-Telematik-Tarifen

So gut das erst mal klingt, bereiten die Kfz-Telematik – wie soll es anders sein – den Verbraucherschutzverbänden Bauchschmerzen oder zumindest ein nicht zu überhörendes, argwöhnisches Bauchgrummeln. Und da sollte man schonmal genauer hinhören.

Das der Kfz-Versicherungsbranche entgegengebrachte Misstrauen ist jedenfalls in Bezug auf die Zweckbindung nicht zu überhören:

„Ist ein Unfall passiert oder wirft Ihnen jemand vor, zu schnell gefahren zu sein, wecken die erfassten Daten Begehrlichkeiten: Versicherungen, Polizei und Unfallgegner könnten an den Speicher Ihres GPS-Geräts wollen. Wenn sich dessen Daten nicht mit Ihrer eigenen Wahrnehmung decken, drohen Probleme. Wollen Sie kleinere Unfälle nicht der Versicherung melden, weiß die unter Umständen dennoch darüber Bescheid.“

Die Bewertungskriterien der Kfz-Telematik-Tarife werfen Fragen auf

Die Verbraucherzentrale hält zudem die Bewertung der Fahrparameter seitens der Kfz-Versicherer – nicht ganz zu Unrecht – für fragwürdig. Abruptes Bremsen oder starkes Beschleunigen deute nicht zwangsläufig auf einen riskanten Fahrstil hin. Schließlich seien auch sicherheitsorientierte Fahrer zu Ausweichmanövern und Vollbremsungen gezwungen. Auch sei es nicht gerechtfertigt, diejenigen Fahrer ungünstiger zu bewerten, welche häufiger nachts unterwegs sind oder im Berufsverkehr auf dem Weg zur Arbeit Unfallschwerpunkte passieren müssen. Außerdem erachtet es die Verbraucherzentrale als benachteiligend, Zusammenhänge zwischen Fahrverhalten und Straßentyp, Wetter oder Jahreszeit herstellen.

Das Verbraucherportal Bayern weist darauf hin, dass nur diejenigen Fahrer theoretisch den maximalen Prämienrabatt erhielten, welche

  • den Stadtverkehr meiden,
  • auf lange Strecken sowie Nachtfahrten zwischen 23:00 und 05:00 Uhr verzichten und
  • keinerlei Geschwindigkeitsübertretungen riskieren.

Diese Verhaltensweisen verschlechtere den Score-Wert, so dass in der Praxis die volle Punktzahl praktisch nicht erreicht werde. Zwar falle ein Prämienrabatt aus diesem Grund vielfach auch schon bei 80 % an. Den vollen Prämienrabatt zu erreichen sei aber eher theoretischer Natur. Zudem können die Versicherer, aufgrund der unklaren Gewichtung und der unterschiedlichen Telematik-Technik, bei derselben Fahrweise mitunter zu abweichenden Score-Ergebnissen kommen.

Beinflussbarkeit der Bewertungsparameter

Tatsächlich lassen sich einige der Bewertungspara­meter je nach Lebens­situation nur schwer beein­flussen. Ein grundsätzlich sicherer Fahrstil bedeutet nicht automatisch einen hohen Telematik-Rabatt. Nachts arbeitende Menschen, die in der Innenstadt leben, werden Nacht­fahrten, Stadtverkehr oder Straßenbeschaffenheit wohl kaum vermeiden können.

Was die Technik nicht erfassen kann, fließt hingegen nicht in die Bewertung ein. Geringer Sicherheitsabstand, Vorfahrtsverstöße oder das Überfahren von roten Ampeln sind zwar auch große Unfallrisiken, werden aber von die mit Telematik normalerweise nicht gemessen.

Junge Fahrer: Profiteure der Kfz-Telematik-Tarife?

Mittlerweile werden zwar die Telematik-Tarife auch für Fahrer aller Altersklassen angeboten. Einen Telematik-Tarif abzuschließen, lohnt sich aber in der Regel nur für Fahranfänger, welche noch keinen oder nur einen kleinen eigenen Scha­den­frei­heits­ra­batt haben und entsprechend hohe Versicherungsbeiträge zu zahlen haben.

Statistisch gesehen sind junge Fahranfänger zwischen 18 bis 24 Jahren an den meisten Unfällen beteiligt und haben im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ein mehr als anderthalbfach so hohes Risiko im Straßenverkehr zu sterben. In der Konsequenz daraus müssen Fahranfänger bei Kfz-Versicherungen am meisten zahlen. Wer also jung ist und das Geld braucht und gleichzeitig (maßvoll) mobil sein möchte, kommt an der Überlegung, einen der Telematik-Tarife abzuschließen, nicht vorbei.

Freiwilligkeit der Einwilligung?

Hierbei ist aber problematisch, ob der Abschluss derartiger Tarife dann nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO wirklich freiwillig erfolgt, wenn junge Fahrer nur die Möglichkeit haben, außergewöhnlich hohe Beiträge zu bezahlen oder auf Telematik-Tarife umzusteigen und außergewöhnlich viele Daten preiszugeben. Zu bedenken ist natürlich auch, dass nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz für jeden Halter eines Kfz eine Versicherungspflicht besteht und die Versicherungsgesellschaften im Gegenzug grundsätzlich dazu verpflichtet sind, Anträge auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung anzunehmen.

Jeder wie auch immer geartete Umstand, der als unangemessene Einflussnahme auf den Betroffenen zu werten ist und damit diesen an der Ausübung seines freien Willens hindert, macht die Einwilligung ungültig. Ob dies bei den Telematik-Tarifen anzunehmen ist, kann aber nur im Einzelfall beurteilt werden. Es müsste sich also nach einem Abgleich mehrerer Regeltarife verschiedener Kfz-Versicherer für junge Fahranfänger tatsächlich eine Art ausweglose Situation ergeben, in welcher ihnen nichts anderes übrigbleibt, als einen Telematik-Tarif abzuschließen. Die Kfz-Versicherungsbranche darf also die Versicherungsbeiträge nicht unangemessen hoch ansetzen und gleichzeitig eine Alternative einer augenscheinlich (viel) günstigeren Versicherung anbieten.

Zumindest in Deutschland dürfte dies aber nicht der Fall sein. Die Versicherungsgesellschaften halten nämlich derzeit für junge Fahranfänger noch etliche weitere Möglichkeiten bereit, die Prämie zu drücken: So z.B. die Auswahl zwischen Voll- und Teilkasko mit oder ohne Selbstbeteiligung sowie die Option einer reinen Haftpflicht mit begrenztem Fahrerkreis, wenigen Kilometern und jährlich vereinbarter Prämienzahlung. Zusätzlich können sich Fahranfänger bei ihren Eltern mitversichern oder sich den Schadensfreiheitsrabatt übertragen lassen.

Mit der Auswahl des richtigen Autos mit einer niedrigen Typklasse lässt sich darüber hinaus Geld einsparen. Nach dem Motto „Viel Wumms führt zu viel Bumms“ bildet die Typklasse eines Fahrzeugs die entsprechende Unfall- und Schadenbilanz des vergangenen Jahres ab. Sie dient den Versicherern neben zahlreichen weiteren Tarifmerkmalen der Einstufung des Regulierungsrisikos und der Berechnung des Versicherungsbeitrages.

Verstoß gegen das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot?

Sofern es auf eine Einwilligung ankommt, ist bei der Thematik „Leistung gegen Daten“ bei der Beurteilung der Freiwilligkeit ein möglicher Verstoß gegen das in Art.7 Abs. 4 DSGVO verankerte Kopplungsverbot in die Erwägungen mit einzubeziehen. Danach ist eine Einwilligung, welche an einen Vertrag gekoppelt ist, grundsätzlich als unfreiwillig und damit die Einwilligung als unwirksam einzusehen.

Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Nochmals anders ausgedrückt: Die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht notwendig für die Erfüllung des Vertrages ist, darf also nicht als zwingende Gegenleistung für den Abschluss eines Vertrages oder die Erbringung einer Dienstleistung vorgesehen werden.

Also auch in Bezug auf das Kopplungsverbot dürfte es – wie bei der Frage nach der Anwendbarkeit der BGB-Verbraucherschutzvorschriften – auf die genaue Ausgestaltung der Telematik-Versicherungstarife ankommen. Dieses ist nämlich nach überwiegender Ansicht nicht absolut zu verstehen, da es ansonsten im Widerspruch zur Vertragsautonomie stehen würde. Solange es sich also bei der Rabattmöglichkeit mittels Datenerhebung um eine optionale Zusatzleistung neben dem regulären Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag handelt und der Versicherungsnehmer hierüber ausreichend und transparent informiert wurde, dürfte demzufolge kein Verstoß gegen das Kopplungsverbot vorliegen.

Transparenz, Transparenz und nochmals Transparenz!

Es zeigt sich also, dass bei den Telematik-Kfz-Versicherungstarifen die Grundsätze der Datenminimierung und der Transparenz eine übergeordnete Rolle spielen. Darum ist es umso wichtiger, dass die Kfz-Versicherungen ihre Kunden vor Abschluss des Tarifs nicht nur über die genauen Vertragsmodalitäten und Alternativen, sondern auch über die datenschutzrelevanten Aspekte ausreichend verständlich aufklären. Denn nur die Gewährleistung von ausreichender Transparenz schafft eine verantwortungsvolle und rechtmäßige Datennutzung.

Laut Stiftung Warentest weisen aber mehr als die Hälfte der untersuchten Datenschutzerklärungen zu Telematik-Tarifen deutliche Mängel auf, wenn es beispielsweise um die Nennung einer gültigen Rechts­grund­lage für die Datenübermittlung in Drittstaaten geht. Andere Versicherer würden aber auch unzu­reichend darüber aufklären, nach welcher Logik sie die erfassten Daten auswerten, um die auto­matische Entscheidungs­findung zum Score-Wert in Gang zu setzen.

Auch nach dem zivilrechtlichen Transparenzgebot muss die Tarifberechnung für den Versicherungsnehmer so weit nachvollziehbar sein, dass er sein Fahrverhalten daran ausrichten und in wesentlichen Umrissen erkennen kann, welche Fahrfehler in welchem Umfang auf die Höhe der Prämie durchschlagen. Der Einfluss und die Gewichtung von Faktoren, die von der Fahrweise unabhängig sind, ist jedenfalls offen zu legen. Andernfalls kann der Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Tragweite der Tarifregelung gar nicht zutreffend abschätzen und den Wert der im Gegenzug preisgegebenen Daten nicht beurteilen. Nur der Versicherungsnehmer, welchem bei Abschluss des Telematik-Tarifs hinreichend transparent gemacht wurde, welche Parameter gemessen und gespeichert werden, hat letztlich auch gänzlich privatautonom über die Preisgabe seiner Daten entschieden.

Die Kfz-Telematik-Tarife als dynamisches und verhaltensbezogenes Risikobewertungsmodell

Es kann nicht gänzlich abgestritten werden, dass vereinfachte Prozesse zur Erfassung von Tarifmerkmalen mithilfe einer datenbasierten „Fast-Quote“ die Risikoeinstufung und Prämienberechnung erleichtern. Während die Kfz-Versicherungsbranche oder einzelne Autohersteller wie Tesla schon über weitere, zukünftige Ausbaustufen dieser dynamischen Risikobewertungsmodelle zur Verbesserung ihres Tarifsystems träumen (z.B. Eingreifen von Fahrerassistenzsystemen), sehen Verbraucherschützer bei verhaltensbezogenen Tarifen die Gefahr, dass vor allem bei unverschuldeten, hohen Risiken bestimmte Personen keinen Versicherungsschutz mehr erhalten bzw. sich diesen nicht mehr leisten können.

Risikoausgleich im Kollektiv

Genau an dieser Stelle entbrennt ein schon langer schwelender Konflikt zum Solidaritätsprinzip innerhalb der Personenversicherung. Generell funktionieren Versicherungen nämlich durch den langfristigen Risikoausgleich im Kollektiv. Das bedeutet, dass viele Versicherte durch gemeinsame Beiträge Schäden eines Einzelnen abdecken und so ein Ausgleich zwischen Versicherungsnehmern mit überwiegend hohen Risiken und den mit vorwiegend niedrigen Risiken entsteht. Es soll schließlich jedem möglich sein, unerwartete Schadensereignisse zu bewältigen, die möglicherweise die eigenen finanziellen Möglichkeiten übersteigen.

Mit der zunehmenden Verfügbarkeit von Big Data und der rasanten innovativen Entwicklung von künstlicher Intelligenz verändern sich jedoch auch die Möglichkeiten individueller Tarifierungen. Die Digitalisierung führt mithin dazu, dass jeder nur noch nach seinem individuellen Risikostatus zahlt und die Absicherung des Schadensrisikos aller Beteiligten in den Hintergrund tritt. Was dem Einen recht ist, ist dem Anderen nicht unbedingt billig.

Forderung der Verbraucherschutzverbände

Nach Ansicht der Verbraucherschutzverbände konterkariert das Bestreben nach individuell auf das eigene Risikoverhalten zugeschnittenen Versicherungsbeiträge jedenfalls das Wesen einer Versicherung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert deswegen,

dass ethische Grenzen von Tarifierungsmerkmalen nicht durch die Versicherungsgesellschaften festgelegt werden. Der Umgang mit gesellschaftlichen und ethischen Folgen (etwa das Risiko eines fortschreitenden Verlusts menschlicher Autonomie und der Zugang zu einem bezahlbaren Versicherungsschutz) muss in einer breiten öffentlichen Debatte diskutiert und ausgehandelt werden.

Nach der Datenethikkommission müsse die Verwendung von Daten zur personalisierten Risikoeinschätzung deswegen an enge Voraussetzungen geknüpft sein. Es müsse ein „klarer ursächlicher Zusammenhang“ zwischen Daten und Risiko vorliegen und die Preisdifferenz solle bestimmte Prozentwerte nicht überschreiten.

Marion Jungbluth, Leiterin des Teams Mobilität und Reisen des vzbv, befürchtet, dass Versicherungen Fahrzeugdaten als Treibstoff für ihre zukünftigen Geschäftsmodelle begreifen:

„Verbraucher haben die Wahl zwischen niedrigeren Kosten oder Datenschutz […] Es besteht die Gefahr, dass Telematik-Tarife das solidarische Versicherungsprinzip aushöhlen. Menschen müssen immer mehr beweisen, dass sie kein Risiko darstellen. Wer das nicht kann oder der digitalen Vermessung nicht zustimmen will, wird mehr zahlen müssen.“

Die Janusköpfigkeit der Telematik-Thematik

Die Frage nach den Vor- und Nachteilen von Telematik-Kfz-Versicherungstarifen ist ein vielschichtiges und kontrovers diskutiertes Thema. Bei aller Kritik sollte aber nicht übersehen werden, dass die durch die Digitalisierung geförderte datenbasierte Risikoauswertung auch klare Vorteile mit sich bringt, sofern sie datenschutz- und verbraucherschutzkonform ausgestaltet ist.

DSGVO-Compliance und die Zusammenarbeit mit Verbraucherschutzverbänden können eine echte Chance darstellen. Vertrauen auf- und auszubauen und Verbraucher über den Mehrwert der Telematik-Tarife zu informieren, muss primäres Ziel der Versicherer zur Kundengewinnung sein. Ein wichtiger Schritt ist deswegen der offene Umgang damit, welche Daten verarbeitet werden, wie sie genutzt werden und welche Vorteile sich daraus für die Versicherung, aber auch den Verbraucher ergeben. Wie oben erläutert dürfte der Schlüssel zum Erfolg Transparenz sein.

Allerdings dürfte es damit nicht getan sein. Es wäre sicher wenig erfolgversprechend, die klassischen Kfz-Versicherungstarife aus dem Angebot zu streichen. Denn die Versicherungsnehmer müssen weiterhin die bezahlbare Möglichkeit auf einen kollektiv getragenen Risikoausgleich sowie eine echte Wahl haben, auf die Preisgabe zusätzlicher Daten zu verzichten. Nur dann beruht ihre Entscheidung stets auf Freiwilligkeit.

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  • Sehr guter Beitrag. Die Komplexität wird anschaulich erläutert.
    Vielen Dank!

  • Unabhängig von der datenschutzrechlichen Einordnung. Wer so fährt, dass er die volle Punktzahl erreicht, wird zum Verkehrshindernis und sollte das Auto besser stehen lassen.

  • Vielen Dank für Ihren Beitrag.
    Ich möchte die Freiwilligkeit hervorheben. Als datenschutzbewusster Familienvater mit mittlerem Einkommen wird es am Ende des Monats auch häufig finanziell eng. Ich habe also klare Nachteile, wenn ich den Vertrag nicht nutze.
    Außerdem gibt es immer mehr Bereiche. Rabatte bei Discountern (und vielen anderen) nur per App. Rabatte nur online nach Registrierung. Es wird immer teurer für datenschutzbewusste Menschen und (was schon lange vorhergesagt wird) wir sind auf dem Weg, dass Datenschutz ein Luxusgut wird.

    Okay, das ist noch sehr übertrieben, aber besser jetzt darüber nachdenken als in 10 Jahren, wenn ein Bürger mit durchschnittlichem Einkommen nur noch gut leben kann (bzw. Zugang zu allem hat), wenn er überall seine Zustimmung gibt (u.a. durch Installation der App oder Tragen eines Trackers [Person oder Auto]).

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