Wie NDR info soeben gemeldet hat, gab es bei Easycash Pläne, Zahlungsdaten von bis zu 50 Millionen EC-Kartenbesitzern zu verkaufen. Danach seien die Datensätze Versicherungen, Telekommunikationsanbietern und Inkassounternehmen angeboten worden.
Der Inhalt im Überblick
Einzigartige Datenbasis
Easycash habe über Monate hinweg die Datensätze als
einzigartige Datenbasis, preiswert und tagesaktuell
angeboten. Easycash habe nach Recherchen des NDR ein Geschäftsfeld darin gesehen, die vorhandenen Zahlungsdaten anderen Unternehmen für Bonitätsprüfungen zu verkaufen. Als die unzulässige Speicherung dieser Daten vor einem Jahr ans Licht der Öffentlichkeit kam, hatte das Unternehmen noch sämtliche Weitergabeabsichten bestritten.
Anbieten strafbar?
Bei Datenschutzverstößen mit Bereicherungsabsichten kommt sogar eine Strafbarkeit gemäß § 44 BDSG in Betracht. Zwar ist der Versuch hier nicht strafbar, allerdings kann bereits ein Anbieten von personenbezogenen Daten eine vollendete Übermittlung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 3b BDSG sein. Würde man hier von einer vollendeten Übermittlung ausgehen, würde das Verhalten von Easycash den Straftatbestand von §§ 44 Abs. 1, 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG erfüllen.
Antragsdelikt: Die Aufsichtsbehörde ist gefragt
Das Delikt wird nach § 44 Abs. 2 BDSG nur auf Antrag verfolgt. Neben allen betroffenen Personen ist auch die zuständige Aufsichtsbehörde antragsbefugt. Da einzelne Bürger hier nicht wissen können, ob ihre Zahlungsdaten betroffen waren, sollte die zuständige Aufsichtsbehörde in Erwägung ziehen, Strafantrag zu stellen.
In dem NDR Bericht steht sogar, dass Easycash mit den Daten bereits Umsatz gemacht hat:
„Wir wollten bei Weitem keine Million Euro Umsatz machen, sondern deutlich unter einer halben Million. Tatsächlich haben wir 8.120 Euro an Umsatz erzielt.“
Somit dürfte es sich nicht mehr nur um „Anbieten“ handeln.
„sollte die zuständige Aufsichtsbehörde in Erwägung ziehen, Strafantrag zu stellen.“
Ist da nicht eher ein Strafverfolgungsantrag gemeint ???
Nein, es geht hier ausdrücklich um einen „Strafantrag“ im engeren Sinne, siehe § 44 BDSG.