Wer als Betreiber einer Website Google Analytics einsetzt, muss seine Nutzer darauf hinweisen. Hierfür hat Google bis vor kurzem einen Formulierungsvorschlag für die Datenschutzerklärung bereit gehalten.
Diesen Textbaustein hat Google nun mit folgendem Hinweis aus dem Netz genommen:
„Die Websites von Werbetreibenden sind höchst unterschiedlich und in jedem Land oder jeder Region können andere gesetzliche Vorschriften gelten. Da die spezifischen Aspekte und Bedingungen Ihres Unternehmens nur Ihnen selbst bekannt sind, kann Google keine bestimmten Formulierungen für die Datenschutzbestimmungen vorschlagen.“
Welche genauen Änderungen sich nun ergeben und was bei der Verwendung von Google Analytics zu beachten ist, finden Sie hier:
Hallo,
eine Verständnisfrage habe ich.
Ist es korrekt, dass Google demnach mit jedem Analytics Nutzer einen §11 Vertrag machen würde?
Muss ich bei mehreren Webauftritten unter dem Dach einer Firma auch mehrere §11 Verträge machen?
Andreas Schumann
Hallo Herr Schumann,
Sie verstehen richtig, dass Google mit jedem Google Analytics Nutzer einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV) nach § 11 BDSG machen muss. Hierfür stellt Google auch einen entsprechenden Vertrag zur Verfügung. Die Verlinkung finden Sie in unserem Artikel.
Bei mehreren Webauftritten einer Firma ist unseres Erachtens nach auch nur ein ADV nötig, wenn die Firma jeweils die „Herrin der Daten“, also verantwortliche Stelle für die Website ist und im Vertrag alle Webauftritte berücksichtigt werden, was bedeutet, dass Google in seiner Vertragsvorlage mehrere Google Analytics Nummern zulassen müsste.
Guten Abend
ich hab mir das eben mal unter Hinweis durch gelesen und verstehe das leider nicht so richtig. Da steht „Google Analytics-Richtlinie für Werbetreibende im Display-Netzwerk “ bezieht sich das jetzt nur für Website-Betreiber die Analytics benutzen in verbindung mit Adsense und/oder AdWords oder gilt das für alles?
Mathias Rehm
@Mathias Rehm:
Der Hinweis von Google, dass sie keine bestimmte Formulierung für die Datenschutzbestimmung vorschlagen können dürfte auch für nicht Werbetreibende gelten. Denn auch für Nicht-Werbetreibende stellt Google keine Formulierung mehr bereit. Die Anforderungen die Google auf der Hinweisseite stellt, gelten zusätzlich nur für Werbetreibende, insoweit haben Sie das auch richtig verstanden. Dennoch muss jeder Google Analytics Nutzer auch bestimmte Datenschutzregeln beachten, insbesondere die Datenschutzhinweise ergänzen. Die aktuellen Infos hierzu finden Sie in unserem Beitrag zu „Google Analytics datenschutzkonform einsetzen“.
Frage eines juristischen Laien: Wer Google Analytics (GA) nutzt und gleichzeitig eine GooglePlus (G+) Page hat und die dort anfallenden Daten in GA integriert – braucht der ein Impressum bzw. eine Datenschutzerklärung auf G+?
Diese Frage wird in ähnlicher Form auf https://plus.google.com/communities/107997356945651620165 diskutiert (Dort haben wir auch auf Sie verwiesen :-)
Das Impressum ist nötig, sobald eine Website geschäftsmäßig, also in irgendeiner Form kommerziell bzw. wirtschaftlich genutzt wird, was auch unentgeltlich geschehen kann. Hinsichtlich der Impressumspflicht auf „G+ Seiten“ (nicht zu verwechseln mit der G+ Profil Seite) dürfte es sich ähnlich verhalten wie bei den Facebook Fanpages. Diese unterliegen einer Impressumspflicht, sofern sie geschäftsmäßig genutzt werden. Da Sie GA einsetzen, brauchen Sie zudem eine Datenschutzerklärung.