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AEO-Zertifizierung: Zoll setzt Abfrage der Steuer-ID aus

AEO-Zertifizierung: Zoll setzt Abfrage der Steuer-ID aus

Die Abfrage von Steuer-IDs von Mitarbeitern eines Unternehmens durch den Zoll im Rahmen der Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen, wie z.B. einer AEO Zertifizierung, hatte in den vergangenen Monaten zu kontroversen Diskussionen geführt (wir berichteten). Nachdem die Frage nach der Rechtmäßigkeit nun durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden muss, setzt die Zollverwaltung die Abfrage der Steuer-ID vorerst aus.

Hintergrund

Durch den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (in engl. Authorised Economic Operator, kurz: „AEO“) gilt ein Unternehmen als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig, was wiederum zu Vereinfachungen bzw. Vergünstigungen bei der Zollabfertigung führt. Die Abfrage der Steuer-IDs eines weiten Kreises von Mitarbeitern von Unternehmen, als Voraussetzung für die Bewilligung des AEO Status durch den Zoll, hatte in der Vergangenheit zu großen rechtlichen Unsicherheiten geführt. Ausführliche Hintergrundinformationen finden Sie in folgenden Artikeln:

Finanzgericht Düsseldorf legt Frage dem EuGH vor

Nachdem sich ein Unternehmen aus der Logistikbranche mit einer Feststellungsklage an das Finanzgericht Düsseldorf gewendet hatte (Aktenzeichen 4 K 1404/17 Z), lässt dieses nun durch den EuGH klären, ob die Praxis der Abfrage von Steuer-IDs gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt. Das Gericht bezweifelt insbesondere, dass die Abfrage der Steuer-IDs und der für die Veranlagung zur Einkommenssteuer zuständigen Finanzämter des in den Fragebögen aufgeführten Personenkreises mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Europäischen Grundrechtecharta vereinbar ist. Dieser verlange nämlich nach einer Rechtsgrundlage für eine solche Datenverarbeitung, in der klare und präzise Regeln für eine derartige Maßnahme festgelegt sind. Der Zoll stützte sich bis jetzt immer auf den Unionszollkodex (UZK), das Gericht bezweifelt dessen Tauglichkeit als Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh. Außerdem lasse der weite betroffene Personenkreis die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme insgesamt vermuten.

Neuer Fragebogen ohne Steuer-ID

Als Reaktion auf die Äußerungen des Finanzgerichts Düsseldorf in der mündlichen Verhandlung, die Vorlage an den EuGH und die anhaltenden Kritik von Wirtschaftsverbänden hatte der Zoll zunächst den betroffenen Personenkreis eingeschränkt, nun aber inzwischen die Abfrage nach der Steuer-ID komplett ausgesetzt. Dies betrifft sowohl Anträge auf Neubewertungen als auch Neubeantragungen. Alternativ könnten Unternehmen aber nach wie vor die alten Fragebögen verwenden und die Frage nach der Steuer-ID einfach unbeantwortet lassen.

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