Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten keinen „Gesamtpreis“ im Sinne der verbraucherschutzrechtlichen Informationspflichten darstellt. Dieser Beitrag ordnet das Urteil ein und beleuchtet die Folgen für den Datenschutz bei Loyalty-Programmen.
Worum geht es beim Bezahlen mit Daten als Gegenleistung?
Ob kostenlose Apps, Loyalty-Programme oder Newsletter-Dienste: Dafür ist in der digitalen Welt zwar kein Geldbetrag zu zahlen, „gratis“ sind diese Dinge aber dennoch nicht – denn es werden personenbezogene Daten erhoben. Aus Sicht der Unternehmen ist dies ein bewährtes Geschäftsmodell: Nur wer die Interessen und Wünsche seiner Kunden kennt, kann passgenaue Angebote liefern.
Die Frage, ob diese Preisgabe personenbezogener Daten als Gegenleistung im Rahmen der verbraucherschutzrechtlichen Informationspflichten, insbesondere bei der Angabe des Gesamtpreises als „Preis“ zu deklarieren ist, beschäftigt zunehmend die Gerichte. Nach dem OLG Stuttgart (Urteil vom 23.09.2025, Az. 6 UKl 2/25) hat sich nun auch das OLG Köln (Urteil vom 15.05.2026, Az. 6 UKl 3/25) mit dieser Problematik befasst.
Welcher Sachverhalt lag dem OLG Köln zugrunde?
Die Beklagte betreibt eine Kunden-App, über die registrierte Verbraucher exklusive Preisvorteile wie App-Preise, Rabattsammler, Coupons und Sparaktionen in Anspruch nehmen können. Im Rahmen der Registrierung und Nutzung werden personenbezogene Daten bereitgestellt. Die Beklagte nutzt bestimmte Daten der teilnehmenden Verbraucher zu statistischen Analysen: Sie speichert beim Einscannen des Vorteilscodes an der Kasse die Kassenbons und wertet das Einkaufsverhalten zur Programmperformance aus. Zudem nutzt sie Daten aus einem Gewinnspiel, um die Effizienz ihrer Marketingaktivitäten zu messen.
Ein Verbraucherschutzverband mahnte die Beklagte ab und verlangte, dass diese die Verbraucher darüber informiere, dass als Gegenleistung für die Preisvorteile die Bereitstellung personenbezogener Daten erfolge. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen die Pflicht zur Information über den Gesamtpreis gemäß § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.
Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln wies die Klage ab. Zunächst stellte das Gericht klar, dass die verbraucherschutzrechtlichen Informationspflichten hier grundsätzlich anwendbar sind: Es handele sich um einen Fernabsatzvertrag und der Umstand, dass sich der Verbraucher nicht zu einer Geldzahlung verpflichte, stehe der Anwendung wegen § 312 Abs. 1a BGB nicht entgegen. Zwar habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass sie die Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung verarbeite, letztlich könne jedoch dahinstehen, ob die Ausnahme nach § 312 Abs. 1a Satz 2 BGB eingreife, weil jedenfalls keine Verpflichtung bestehe, die Hingabe personenbezogener Daten als Gesamtpreis anzugeben.
Das Gericht schloss sich ausdrücklich der Argumentation des OLG Stuttgart an und stützte seine Entscheidung auf mehrere Erwägungen:
- Der Wortlaut des Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB („Gesamtpreis … einschließlich aller Steuern und Abgaben“ sowie die Alternative „Art der Preisberechnung“) lasse kaum eine andere Interpretation zu, als dass mit „Preis“ eine vereinbarte Geldleistung gemeint sei, mithin etwas Berechenbares. Die Hingabe personenbezogener Daten sei keine berechenbare Größe.
- Die Gesetzessystematik des § 312 Abs. 1 und Abs. 1a BGB spreche gegen die Einordnung von Daten als Preis: Wäre die Überlassung von Daten bereits die Zahlung eines Preises, wäre Abs. 1a überflüssig.
- Auf europäischer Ebene unterscheidet die Richtlinie (EU) 2019/770 systematisch zwischen „Preis“ und „personenbezogenen Daten“. Während Art. 2 Nr. 7 den Preis als Geld oder digitale Darstellung eines Werts definiert, werden personenbezogene Daten in Art. 2 Nr. 8 gesondert geregelt.
- Der Schutz des Verbrauchers werde durch die Anforderungen an die Information nach Art. 13 und 14 DSGVO gewährleistet. Die Preisangabepflicht auf das Bezahlen mit Daten auszudehnen, sei dem Gesetzgeber vorbehalten.
Welche Rolle spielt der BGH-Vorlagebeschluss in diesem Kontext?
Das OLG Köln setzte sich auch mit dem Vorlagebeschluss des BGH vom 25.09.2025 (Az. I ZR 11/20 „Kostenlose Registrierung“) auseinander. Darin hatte der BGH ausgeführt, dass dem Wortlaut nach unter „Kosten“ auch Belastungen verstanden werden könnten, die durch die Preisgabe personenbezogener Daten und die Einwilligung in deren Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken eintreten. Zudem deute der Regelungszusammenhang darauf hin, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten als Gegenleistung für die Erbringung digitaler Dienstleistungen einer Geldzahlung gleichstehen könne.
Das OLG Köln hielt die Argumentation des BGH jedoch für auf den Streitfall nicht übertragbar. Die vom BGH behandelte lauterkeitsrechtliche Frage der Unentgeltlichkeit sei inhaltlich und strukturell anders gelagert als die Frage einer Preisangabepflicht. Insbesondere würden die Begriffe „Preis“ und „Kosten“ zwar häufig in ähnlichen Zusammenhängen verwendet, inhaltlich aber nicht identisch: „Preis“ meine eine zumindest abstrakt berechenbare Größe, während „Kosten“ die Summe aller vermögensmindernden Ausgaben erfassen könnten, die nicht zwingend konkret bezifferbar sein müssten.
Welche Bedeutung hat das Urteil für den Datenschutz in der Praxis?
Das Urteil folgt der bislang von den Obergerichten vertretenen Rechtsprechungslinie, dass Unternehmen bei Loyalty-Programmen und vergleichbaren datenbasierten Geschäftsmodellen keine Pflicht zur Angabe eines Gesamtpreises in Form von „Bezahlen mit Daten“ trifft. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 260/26 anhängig.
Für die Praxis bedeutet dies jedoch nicht, dass Unternehmen frei von Pflichten wären. Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO bleiben vollumfänglich bestehen. Unternehmen müssen insbesondere:
- Klar und transparent über Art, Zweck und Umfang der Datenverarbeitung informieren
- Eine wirksame Einwilligung einholen, soweit die Datenverarbeitung nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist
- Widerrufsrechte gewährleisten und Löschkonzepte umsetzen
- Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten treffen
Das letzte Wort hat der BGH
Mit dem OLG Köln bestätigt nun ein zweites Oberlandesgericht, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten keinen „Preis“ im Sinne des Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB darstellt. Die Argumentation beider Senate überzeugt im Hinblick auf Wortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte. Gleichwohl zeigen die Diskussionen in Literatur und Rechtsprechung, dass eine abschließende Klärung durch den BGH dringend erforderlich ist, insbesondere angesichts der praktischen Bedeutung datenbasierter Geschäftsmodelle. Bis dahin sollten Unternehmen den Datenschutz und die Informationspflichten nach der DSGVO sorgfältig umsetzen, um Transparenz gegenüber Verbrauchern sicherzustellen.



