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BKA speichert personengebundene Hinweise – Diskriminierung oder Schutz?

BKA speichert personengebundene Hinweise – Diskriminierung oder Schutz?

Das Bundeskriminalamt (BKA) speichert personengebundene Hinweise (PHW) über Bürger im bundesweit einheitlichen polizeilichen Informationssystem (INPOL), selbst wenn sie niemals verurteilt worden sind. Allein ein begründeter Anfangsverdacht reicht zur Aufnahme in das System auf.

Drogensüchtig, bewaffnet oder Rocker?

Personengebundene Hinweise werden zu insgesamt 1,5 Millionen Bürgern werden gespeichert. So werden beispielsweise 1.069.427 BTM-Konsumenten, 244.582 Gewalttätige und zwei Fixer geführt.

Großen Wirbel gab es nach der Veröffentlichung der statistischen Werte, da zunächst die Anzahl linksmotivierter Straftäter deutlich höher als die der rechtsmotivierten Straftäter war. Die Zahlen wurden mittlerweile durch eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums korrigiert.

Unschuldsvermutung – nicht beim BKA

Anders als beim Führungszeugnis ist keine rechtskräftige Verurteilung notwendig, sondern allein der begründete Anfangsverdacht reicht aus, um in INPOL geführt zu werden. Dieser ist nichts anderes als ein „einfacher Anfangsverdacht“ i.S.v. § 152 II bzw. auch § 160 I StPO. Hierzu genügen schon die Indizien, dass eine Person eine Straftat begangen hat.

Eine Löschung erfolgt auch dann nicht, wenn das eingeleitet Ermittlungsverfahren wieder eingestellt wird. Der Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist offensichtlich.

Lediglich interner Hinweis zum Schutz der Polizei

Der Einzelne hat zudem keine Möglichkeit sich gegen die Aufnahme und Einstufung zu wehren, denn eine Information über die Aufnahme erfolgt nicht. Der Berliner Senator für Inneres und Sport Frank Henkel rechtfertigt dies damit, dass eine Kategorisierung der Personen lediglich aus „taktischen Gründen“ erfolge und lediglich als „interner Hinweis“ diene. Durch eine Information der Betroffenen würde das Ziel unterlaufen, Polizisten schon bei einer Kontrolle vorzuwarnen und durch diesen Informationsvorsprung zu schützen.

Auskunft möglich

Laut dem Berliner Senator für Inneres und Sport Frank Henkel ist jedoch eine Auskunft über die gespeicherten personengebundenen Hinweise zumindest in Berlin möglich:

Auf schriftlichen Antrag wird an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller eine schriftliche Auskunft über die zu ihr / ihm erfassten Daten erteilt. Diese umfasst seit August 2011 auch die Auskunft über „Personengebundene Hinweise“ im Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung.

Anspruch auf Löschung

Wie geht man nun als Betroffener mit der Auskunft um, dass die Polizei einen für einen drogensüchtig oder geisteskrank oder ansteckend hält?

Im privaten Umfeld würde eine Bezeichnung als geisteskrank ohne ärztlichen Befund sicherlich den strafrechtlichen Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts erfüllen. Die Speicherung von personengebundenen Hinweisen im bundesweit einheitliches polizeiliches Informationssystem ist jedoch unter den Voraussetzungen der §§ 7, 8 BKAG erlaubt. Betroffene bleibt das Recht auf Löschung unrichtiger personenbezogener Daten. Zweifelhaft ist, ob allein die Löschung als Wiedergutmachung genügt.

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