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Bundespresseamt vs. BfDI – Neues Urteil zu Fanpages

Bundespresseamt vs. BfDI – Neues Urteil zu Fanpages

In den verbundenen Verfahren des Bundespresseamts (BPA) gegen die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat das VG Köln am 22. Juli 2025 den Bescheid der BfDI aufgehoben. Mit diesem hatte der frühere BfDI, Prof. Kelber, dem BPA den Betrieb der Fanpage untersagt. Der Beitrag fasst zusammen, worum es in dem Verfahren ging, und zeigt auf, wie es nun weitergehen könnte.

Worum geht es beim Betrieb der Fanpage?

Das BPA hatte gegen den Bescheid des damaligen BfDI, Prof. Kelber, aus dem Februar 2023 geklagt. In diesem hatte der BfDI a. D. den Betrieb der Facebook-Fanpage der Bundesregierung aufgrund von Datenschutzmängeln untersagt. Herr Prof. Kelber vertrat die Auffassung, dass wegen der nicht datenschutzkonformen Ausgestaltung des von Meta genutzten Cookie-Banners keine wirksame Einwilligung der Besucher der Fanpage für die Speicherung bestimmter Cookies vorläge.

Das Verfahren basiert im Kern auf einer seit Längerem gefestigten Rechtsprechung des EuGH. Aus dieser leitete Prof. Kelber ab, dass Meta und das BPA für den Betrieb der Fanpage gemäß Art. 26 DSGVO beide verantwortlich seien. Insofern untersagte Herr Prof. Kelber dem BPA als Verantwortlichen den Betrieb der Fanpage: Pardauz, der Rechtsstreit. Diesen Streit hatte Frau Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider bei der Ablöse als neue BfDI „schenkweise“ übernommen.

Wie geht es weiter mit der Fanpage des BPA?

Erstmal darf das BPA ihre Fanpage weiter betreiben. Deren Follower sollten begeistert sein – Schampus für alle! Verständlich, sind die Posts des BPA doch geprägt von unnachahmlichen Witz, der massenweise begeistert. Fast wie Haribo machen deren Posts alle froh. Warum hat das VG Köln aber so geurteilt? Hierzu liegen die Gründe noch nicht vor.

Und was sagt die BfDI dazu? Nicht viel. Aus dem hohen Hause in der Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn heißt es nur:

„Ich werde mir die Urteilsbegründung sehr gründlich ansehen und entscheiden, ob ich die Sache der nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht Münster, zur Entscheidung vorlege.“

Bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist und vielleicht darüber hinaus mag das Verfahren der BfDI insofern noch Kopfschmerzen bereiten, soll der Staat doch als gutes Beispiel für Datenschutzkonformität vorangehen. Ob er das in dem Fall tut? Je nach Ausgang kann aber zumindest gesagt werden, dass das Urteil die Öffentlichkeitsarbeit des Staats in Social-Media langfristig prägen kann – vielleicht sogar bis zur Lokalebene der Facebook-Seite des gemeindlichen Bürgermeisters. Also – Stay tuned!

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