Und wieder ein Datenschutzskandal, der das Thema „Datenschutz“ in das Bewusstsein der Öffentlichkeit rückt: Die Postbank AG hat freiberuflichen Handelsvertretern für Vertriebszwecke den Zugriff auf die Kontobewegungsdaten der Postbankkunden ermöglicht.
Dafür gab es vom Landesbeauftragten für Datenschutz Nordrhein-Westfalen ein saftiges Bußgeld in Höhe von 120.000 Euro.
Laut Virtuellem Datenschutzbüro gab der Datenschutzbeauftragte an,
„Die Postbank ist eindeutig zu weit gegangen. Ich frage mich, was das Bankgeheimnis noch wert sein soll, wenn rund 4000 freiberufliche Außendienstmitarbeiter weit über eine Million Kontodatensätze von Kundinnen und Kunden abrufen können.“
Diese Frage ist berechtigt, denn immerhin hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 42 a Satz 1 Nr. 4 BDSG deutlich gemacht, dass Kontodaten zu den besonders sensiblen Daten gehören. Was auch immer unter den Begriff „Vertriebszwecke“ fallen mag, eines steht wohl fest: Eine Verwendung sensibler Daten hierfür dürfte in jedem Fall unzulässig sein.
Ich finde die Strafe viel zu milde, denn das ist doch ein vorsätzlicher Verstoss gegen das Bankgeheimnis. Jeder Insider weiss doch, dass das verboten ist! Also ist das von „oben“ angeordnet oder zumindest gedeckt worden. Diese Verantwortlichen müssten geschaßt werden.