Bereits vor dem Fachkräftemangel war eine strategische Personalplanung zur Besetzung offener Stellen ein elementarer Bestandteil einer erfolgreichen Unternehmensführung. Je schneller eine Stelle besetzt wird, desto geringer sind die mit der Vakanz verbundenen Kosten. Dies kann Arbeitgeber dazu veranlassen, sich abzeichnende Vakanzen frühzeitig auszuschreiben und dabei weniger Rücksicht auf den Datenschutz zu nehmen. So geschehen in dem hier besprochenen Fall des VG Stuttgart, in dem die beklagte Stadt zu Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO leisten musste.
Der Inhalt im Überblick
Warum hat die Stadt frühzeitig ausgeschrieben?
Der Kläger des Verfahrens war zuletzt verbeamteter Leiter des Haupt- und Personalamts bei der Stadt („Beklagte“). Nach einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit und negativer Dienstfähigkeitsprognose beschloss die Beklagte diesen in den Ruhestand zu versetzen und seine Position neu zu besetzen. In der folgenden internen Ausschreibung per Mail hieß es:
„Aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens zur Untersuchung der Dienstfähigkeit des bisherigen Amtsinhabers hat der Gemeinderat (…) der Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen festgestellter Dienstunfähigkeit sowie der Wiederbesetzung der Amtsleiterstelle zugestimmt.“
Nachdem der Kläger die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand in einem gesonderten Verfahren erfolgreich angefochten hatte, verlangte er von der Beklagten die Zahlung von 20.000 Euro. Die Beklagte habe dadurch, dass sie in der Stellenausschreibung auf die Dienstunfähigkeit hingewiesen habe, gegen die Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf seinen Gesundheitszustand verstoßen. Als Inhaber der ausgeschriebenen Stelle sei er auch identifizierbar gewesen.
Worin lag der Datenschutzverstoß bei der Ausschreibung?
Das Gericht beanstandete den Hinweis in der Ausschreibung auf die Dienstunfähigkeit des Klägers als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Soweit dort von der „festgestellten Dienstunfähigkeit“ des Klägers die Rede ist, handelt es sich um Gesundheitsdaten. Hierunter fallen alle personenbezogenen Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer Person beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen (Art. 4 Nr. 15 DSGVO). Die Beurteilung zur Dienstfähigkeit des Klägers sei ein Datum in diesem Sinne. Dieses Datum sei durch den internen Mail-Versand an potenzielle Bewerber im Sinne der DSGVO verarbeitet worden (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).
Der Versand könne nicht nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO gestützt werden, wonach die Verarbeitung zu Zwecken der
„(…) Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage (…) des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich ist.“
Die Ausschreibung sei – jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Ausschreibung – ohne Hinweis auf die Dienstunfähigkeit des Klägers möglich gewesen. Daher fehle es an der Notwendigkeit der Offenlegung. Insoweit könne sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Eröffnung der Dienstunfähigkeit des Klägers als Grundlage der Ausschreibung habe der Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Bewerbern gedient (Art. 9 Abs. 2 lit. g) DSGVO i. V. m. Art. 33 Abs. 4 GG).
Take Away für frühzeitige Stellenausschreibungen
Wie so oft im Datenschutz gilt bei der Ausschreibung noch besetzter Stellen bei personenbezogenen Inhalten: Weniger ist mehr (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO). Wer mehr zum Grund der Ausschreibung sagen will, sollte daher prüfen, ob er nicht zu viel und oder Falsches sagt. Beides kann im Zweifelsfall haftbar machen für das Gesagte.


