Datenschutz in Kindergarten und Kindertagesstätte Teil 2

Fachbeitrag

In Kinderbetreuungseinrichtungen aller Art tauchen für Eltern und Betreuer regelmäßig Fragen hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten der dort betreuten Kinder auf. Dieser Artikel ist Teil 2 einer Reihe, die einen Überblick über die relevanten Problemfelder und Hinweise zur datenschutzrechtlich korrekten Vorgehensweise geben soll. Zum ersten Teil gelangen Sie hier.

Allgemeine Grundsätze des Datenschutzrechts

Die Grundsätze des Datenschutzrechts gelten für Kindertagesstätten genauso wie für alle anderen Institutionen. Dazu gehört u.a. das Prinzip der Datensparsamkeit. Das bedeutet, dass nur die Daten erhoben und verarbeitet werden, die tatsächlich benötigt werden und dass nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden.

Eine andere gesetzliche Anforderung ist, dass Unternehmen, bei denen 10 und mehr Mitarbeiter personenbezogene Daten verarbeiten, einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Diese Verpflichtung gilt auch für Kindertagesstätten.

Beschäftigtendatenschutz

Für angestellte Erzieher/innen und andere Beschäftigte in einer Kindertagesstätte gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für jeden Arbeitnehmer. Ausführliche Erläuterungen können Sie hier nachlesen:

Hervorzuheben sind hier die regelmäßigen Schulungen zum Datenschutz und die arbeitsvertragliche Schweigepflicht. Diese wird durch die Unterzeichnung einer Verpflichtung auf das Datengeheimnis bzw. auf die Vertraulichkeit durch die Mitarbeiter unterstrichen.

Spezifische Fragen, die immer wieder auftauchen

Dürfen Dienstpläne offen für die Eltern einsehbar ausgehängt werden?

Eltern haben oft ein subjektives Interesse daran zu wissen, welche Betreuungsperson zu welchen Zeiten arbeitet. Dieses Interesse kann indes nicht dazu führen, dass die Dienstpläne für alle einsehbar ausgehängt werden. Im Betreuungsvertrag sind die Betreuungszeiten geregelt und der Träger der Betreuungseinrichtung muss Sorge dafür tragen, dass alle Betreuungspersonen die erforderliche Eignung und Befähigung zur Betreuung der Kinder mitbringen. Daher überwiegt das Interesse der Eltern an der Information nicht das Interesse der Mitarbeiter am Schutz ihrer Daten.

Der Dienstplan darf jedoch für alle Mitarbeiter einsehbar aufgehängt werden, wenn es für den geregelten Betriebsablauf erforderlich ist.

Dürfen Fotos von Mitarbeitern an einer Fotowand oder auf der Webseite der Einrichtung veröffentlicht werden?

Nur mit freiwilliger Einwilligung durch die Mitarbeiter. Diese ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Erweitertes Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis muss vor Einstellung und dann regelmäßig (mindestens alle 5 Jahre) vorgelegt werden. Es genügen die Einsichtnahme durch den Arbeitgeber und ein Vermerk über das Nichtvorhandensein von einschlägigen Vorstrafen. Das Führungszeugnis muss nicht in die Personalakte aufgenommen werden, sondern nach Prüfung vernichtet oder dem Mitarbeiter zurückgegeben werden.

Müssen die Mitarbeiter ihren Impfschutz nachweisen?

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für Mitarbeiter einer Kinderbetreuungseinrichtung sich impfen zu lassen oder ihren Impfstatus nachzuweisen. Daher müsste mit einer Einwilligung der Mitarbeiter (mit all ihren Tücken) gearbeitet werden, wenn man diese Information abfragen will.

Linksammlung zum Nachlesen

Ausblick

Datenschutz im Kindergarten ist ein hochbrisantes Thema, das schon lange Zeit in den entsprechenden Kreisen diskutiert wird; insbesondere weil man immer wieder auf Unverständnis bei Eltern und Beschäftigten trifft. Durch die öffentlichkeitswirksame Debatte um die Neuerungen der DSGVO wird das Thema (glücklicherweise) noch einmal in den Fokus gerückt.

Siehe auch: Datenschutz in Kindergarten und Kindertagesstätte Teil 1

intersoft consulting services AG

Als Experten für Datenschutz, IT-Sicherheit und IT-Forensik beraten wir deutschlandweit Unternehmen. Informieren Sie sich hier über unser Leistungsspektrum:

Externer Datenschutzbeauftragter

8 Kommentare zu diesem Beitrag

  1. Vielen Dank für den Artikel. Mich würde jetzt auch der Teil 3 der Reihe interessieren indem auf die Problemstellungen rund um die Aufnahme, Verarbeitung und Übermittlung von Kinderfotos eingeht.

  2. Hallo, wir haben eine Datenschutzerklärung in unserer Kita unterschrieben und gestattet, Fotos und Videoaufnahmen zu machen. Man sagte uns damals, dies sei für Veranstaltungen der Kita und Projekten in der Kitagruppe selbst. Nun hat unser Sohn erzählt, er wird gefilmt, wenn er frech war und gestänkert hat und, dass man sich zusätzlich Notizen macht. Auch sagt er, dass ihm die Aufnahmen gezeigt werden, wie er sich in einem bestimmten Moment verhalten hat. Da sich zeitgleich bei ihm eine große Unsicherheit seiner selbst ausgeprägt hat, haben wir dies angesprochen. Man sagte uns zunächst, dass diese Aufnahmen uns sein Fehlverhalten zeigen sollten. Nachdem wir klar gemacht haben, dass dies zu unterbleiben hat, sagte man uns, dass diese Art Aufnahmen für die Entwicklungsbeobachtung sind und wir ja unser Einverständnis gegeben hätten. Nun erzählte unser Sohn, es sei recht speziell auf ihn gemünzt. Dafür haben wir nicht unterschrieben. Ich finde dies in jeglicher Hinsicht bedenklich. Was haben wir hier für Rechte?

    • Sie haben Recht, das ist bedenklich.
      Wegen der datenschutzrechtlichen Bedenken können Sie sich jederzeit an die Landesbeauftragte für Datenschutz in Ihrem Bundesland wenden. Dafür entstehen Ihnen keine Kosten. Eine Übersicht der in den Bundesländern zuständigen Aufsichtsbehörden finden Sie hier: Datenschutzbeauftragte von Bund und Ländern

      Wegen sonstigen Fehlverhaltens von Erziehungspersonal können Sie sich an das für Sie zuständige Jugendamt wenden.

  3. Guten Tag, bitte um kurze Rückmeldung.
    Bei uns in der KITA werden die Bring- und Abholzeiten digital festgehalten und demzufolge digital gespeichert. Ist dieses Vorgehen konform zur Datenschutzverordnung oder gibt es Ihrer Meinung nach diesbezüglich Bedenken?
    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung,
    J.Arvanitis

    • Vielen Dank für den Kommentar. Leider dürfen wir im Rahmen unseres Blogs keine Rechtsberatung vornehmen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten einer Rechtsgrundlage nach der DSGVO bedarf. Vorliegend könnte sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Grundlage ergeben oder ein berechtigtes Interesse seitens der Einrichtung bestehen. Hierfür wäre jedoch eine Prüfung im speziellen Einzelfall erforderlich.

  4. Hallo zusammen, mich würde interessieren, ob wir ein kostenloses Schulungsangebot an Einrichtungen versenden dürfen, die ihre Adressen auf öffentlichen Seiten präsentieren. Hier sei genannt, dass die kommunalen und ländervertretenden Organisationen die Adressen der Einrichtungen im Internet für jedermann zugänglich kommunizieren. Dürfen diese Adressen für eine Infomail genutzt werden oder verstößt man damit auf ein persönliches Recht? Herzlichen Dank für eine kurze Einschätzung!

    • Grundsätzlich ist es so, dass man sehr vorsichtig mit dem unaufgeforderten Versenden von Angeboten sein muss, da dies regelmäßig als unzulässige Werbung eingestuft werden kann. Der Begriff der Werbung wird von der Rechtsprechung eher weit verstanden. Das Zusenden von Infomaterial kann mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits darunterfallen. Im b2b-Bereich ist dies auch vielmehr eine wettbewerbsrechtliche und weniger eine datenschutzrechtliche Frage.
      Bitte beachten Sie, dass wir im Rahmen unseres Blogs leider keine Rechtsberatung vornehmen dürfen. Vielleicht kann Ihnen folgender Artikel unseres Blogs weiterhelfen: https://www.dr-datenschutz.de/e-mail-werbung-nach-dsgvo-und-uwg-was-ist-erlaubt/.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.