Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst. Dieses schützt die Entscheidung darüber, ob und zu welchen Zwecken die eigene Stimme oder eine durch KI synthetisierte, ähnlich klingende Stimme öffentlich genutzt werden darf. Der Beitrag stellt das Urteil vor.
Der Inhalt im Überblick
Der Fall: Wer hat wessen Stimme verwendet?
Der Kläger ist Schauspieler, Synchronsprecher, sowie Hörbuch- und Hörspielsprecher. Der Beklagte ist Betreiber eines YouTube-Kanals. Auf dem YouTube-Kanal veröffentlichte der Beklagte ein Video mit einer KI-generierten Stimme, in der sich der Kläger erkennen wollte. In dem Video machte sich der Kläger über den Abgang der Regierung unter Olaf Scholz, insbesondere die Rolle des damaligen Finanzministers Lindner, lustig. Hieraufhin mahnte er den Beklagten vergeblich ab, die Stimme nicht zu nutzen. Ferner forderte er den Beklagten ebenso vergeblich zur Zahlung von 2.000 € pro Clip auf.
Der Beklagte macht geltend, er habe bei der Erstellung des Videos nur die Imitation einer Stimme genutzt. Es handle sich um eine synthetische Stimme, die der des Klägers ähnlich sei, aber eben nicht dieselbe Stimme. Ein Zahlungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil keine werbliche Ausbeutung vorliege, sondern eine Nutzung in einem Satireformat.
Begründung für die Verurteilung zur Zahlung einer Lizenzgebühr
Das Landgericht Berlin verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 4000 €.
Es sei anerkannt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme umfasse. In dieses Recht habe der Beklagte eingegriffen, indem er eine der Stimme des Klägers ähnliche Stimme erstellt und das mit dieser Stimme unterlegte Video verbreitet habe. Die Ähnlichkeit wurde in den Kommentaren unter dem Video thematisiert und sei somit nachweislich gegeben. Dieser Eingriff in das Recht des Klägers an seiner Stimme sei gemäß §§ 22 ff. nicht gerechtfertigt. Auch wenn das Video satirischen Zwecken dienen mag, sei für eine satirische Inszenierung nicht zwingend notwendig, eine KI-Stimme zu nutzen, die der Stimme des Klägers ähnelt. Die Verwendung der dem Kläger ähnlichen Stimme diene hier primär einer stärkeren Verbreitung des Videos, weniger der künstlerischen Satire.
Die Nutzung der Stimme sei auch nicht von der Meinungs- bzw. Kunstfreiheit gedeckt. Nach der verfassungsrechtlichen Abwägung der Grundrechte überwiege das Persönlichkeitsrecht des Klägers, selbst über die Verwendung seiner Stimme entscheiden zu können. Aufgrund der Ähnlichkeit entstehe der Eindruck, der Kläger identifiziere sich mit dem Inhalt des Videos. Eine solche parteiische Darstellung sei ohne Einwilligung des Stimminhabers grundsätzlich nicht zulässig. Zum selben Ergebnis käme man auch, wenn man die Interessen analog zu den Kriterien des § 23 KUG abwägen würde.
KI-Nutzung – auch außerhalb der KI-Verordnung kein rechtsfreier Raum
Das Urteil des Landgerichts Berlin setzt erste Maßstäbe dafür, welche KI-generierten Darstellungen von Charakteristika echter Menschen zulässig sind und welche nicht. Es setzt hierbei erste Maßstäbe im Bereich der Nutzung KI-generierter Stimmen, die echten Stimmen ähneln. Dies ist eine wichtige Entscheidung in der Diskussion um Nutzen und Schaden von Deepfakes, die uns noch lange begleiten wird. Insofern in der Sache und dem Ergebnis nach ein begrüßenswertes Urteil.


