Je näher der Stichtag zur Anwendbarkeit der DSGVO rückt, desto größer ist die Verunsicherung aller Beteiligten. Als ob das nicht genug wäre, schüren Behörden, Anbieter und Medien die Angst noch weiter und schütten tagtäglich neues Öl ins Feuer. Jüngst ist die Sorge groß, dass Anbieter mit Auskunfts-, Lösch- und Berichtigungsersuchen überhäuft werden. Doch was ist wirklich dran an der drohenden Anfragewelle?
Der Inhalt im Überblick
Bisherige Rechtslage
Um dieser Frage nachzugehen, empfiehlt sich ein Blick auf die bisherige Rechtslage. So haben Betroffene bereits in der Vergangenheit umfangreiche Rechte gegenüber nicht-öffentlichen Stellen gehabt, von denen aber nur die Wenigsten Gebrauch machten. So stellt man mit einem Blick ins Gesetz fest, dass es auch zuvor u.a.
- einen Auskunftsanspruch
- einen Anspruch auf Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
- ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
- die Möglichkeit des Widerrufs einer erteilten Einwilligung bzw. (Weiter)Nutzung der Daten
gab.
Anspruch auf Auskunft gem. § 34 BDSG
Vor allem das Auskunftsrecht nach § 34 BDSG war vielen zuvor schon ein Begriff. So gab es nicht nur kostenlose Informationen und Muster von Aufsichtsbehörden, sondern auch zahlreiche Beiträge in den Medien.
So konnten informierte Betroffene also beispielsweise Auskunft verlangen über
- alle zu ihrer Person gespeicherten Daten,
- deren Herkunft,
- den jeweiligen Zweck der Speicherung,
- sofern eine Übermittlung stattfand, alle Empfänger bzw. Empfängerkategorien, an die die gespeicherten Daten übermittelt wurden,
- beim Scoring zudem tagesaktuelle Wahrscheinlichkeitswerte inklusive der Angabe über die jeweils verwandten Datensätze, das Zustandekommen der einzelnen Wahrscheinlichkeitswerte sowie deren Bedeutung und gegebenfalls deren Übermittlung an Dritte inklusive Angabe der Empfänger.
Was ist dann neu?
Schaut man sich diese Liste an, wird dem ein oder anderem Verantwortlichen vor Augen geführt, was er schon heute hätte beauskunften müssen.
Auch, wenn sich die inhaltliche Reichweite in Art. 15 DSGVO vom bisherigen Auskunftsanspruch im Detail unterscheiden mag, so ist anzumerken, dass nicht viele gänzlich neue Rechte hinzugekommen sind.
Bereits zuvor sollte die Auskunft „unverzüglich“ erteilt werden. Je nachdem, welcher Meinung man hier folgte, fielen die Zeiträume mehr oder weniger auseinander. Allerdings konnte man regelmäßig mit einer Frist von etwa zwei Wochen seit Auskunftsbegehren rechnen. Mithin kann die nun angesetzte Frist niemanden wirklich überraschen.
Zudem stellte ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden konnte, was aber niemanden wirklich zu interessieren schien.
So kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass lediglich das Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO ein zuvor in der EU nicht gekanntes Konstrukt ist. Hier weiß indes keiner so richtig, wie dieses Recht ausgeübt werden kann und welche Daten überhaupt übertragbar sein müssen. Insofern stellt sich nicht nur uns die Frage, was unter personenbezogenen Daten zu verstehen ist, die von der betroffenen Person „bereitgestellt wurden“.
Schwarzmalerei hilft keinem weiter
Nachdem insbesondere drakonische Strafen in zigfacher Millionenhöhe propagiert werden und eine regelrechte Panikmache zu beobachten ist, lässt sich zwar nicht leugnen, dass dies zu einer allgemeinen Verunsicherung und gesteigerten Wahrnehmung der Bevölkerung führt. Allerdings wird mit dem oben gesagten auch deutlich, dass die Möglichkeiten und Rechte der Betroffenen bereits vor der DSGVO nicht unbeachtlich waren, aber dennoch kaum genutzt wurden. Insofern ist nicht zu erwarten, dass alle, die bisher kein entsprechendes Ersuchen gestellt haben, nur bis zum 25.05.2018 warten, um die Verantwortlichen dann in geballter Form anzugehen.
Anbieter, wie Zahlungsdienstleister oder Auskunfteien, die typischerweise in der Vergangenheit mit entsprechenden Anfragen konfrontiert waren, haben sich bereits darauf eingestellt. Auch, wenn in anderen Branchen ein Anstieg von Anfragen zu verzeichnen ist, kann von einer regelrechten Flut nicht die Rede sein.
Insofern sollte man nicht auf den Zug der Verzweifelten aufspringen, sondern dafür Sorge tragen, dass man selbst möglichst gut aufgestellt ist, um etwaige Anfragen beantworten zu können. Wie dies geht, haben wir bereits aufgezeigt.
Gefährliche Ansicht! Die Auskunft selbst ist tatsächlich eher eine Kleinigkeit. Sie unterschätzen aber offenbar drastisch den Aufwand, der im Zusammenhang mit der zu liefernden Kopie entsteht.