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BGH: Reichweite des Auskunftsanspruchs bei Interessen Dritter

BGH: Reichweite des Auskunftsanspruchs bei Interessen Dritter

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist sicherlich eines der praxisrelevantesten Themen im Datenschutz. Das Recht zu erfahren, welches Unternehmen zu welchem Zweck personenbezogene Daten verarbeitet, sorgt für viele Diskussionen und beschäftigt die Gerichte. Kein Wunder – schließlich kann man als Betroffener ja umfassende Transparenz verlangen. Nun hat der BGH wieder einmal zur Reichweite des Anspruchs entschieden.

Auskunft und weitere Rechte

Warum ist der Auskunftsanspruch so wichtig? Ganz einfach: Nur mit einer umfassenden Auskunft kann die betroffene Person feststellen, ob ihre Daten rechtmäßig verarbeitet werden. Gegebenenfalls kann die Person dann noch weitergehende Ansprüche wie beispielsweise das Recht auf Berichtigung geltend machen oder Löschung der Daten verlangen. Wenn der Verantwortliche keine personenbezogenen Daten vom Betroffenen verarbeitet, muss der Verantwortliche eine sogenannte Negativauskunft erteilen.

Doch wie erteile ich als Unternehmer eine korrekte Auskunft? Die letzten Jahre haben gezeigt, dass man da viel richtig, aber auch viel falsch machen kann, und auch die Gerichte haben teilweise sehr unterschiedlich entschieden. Denn der Wortlaut des Art. 15 DSGVO ist nicht ganz eindeutig, so dass Unklarheiten bestehen, wie weit die Reichweite des Anspruchs ist. So herrscht Uneinigkeit, ob auch Datensätze herausgegeben werden müssen, welche die betroffene Person bereits verfügt, z. B. E-Mail-Verläufe. Auch ist umstritten, wie weit das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO geht. Wenn dann noch die Rechte und Interessen weiterer Personen hinzukommen, wird es richtig interessant.

Daten und andere Belästigungen

Zu dieser Problematik hatte der Bundesgerichtshof kürzlich einen Fall zu entscheiden (BGH, Urteil vom 22.02.2022, Az. VI ZR 14/21). Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus, welche er von der Beklagten gemietet hat. Infolge von Beschwerden über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus führte die Beklagte bei dem Kläger eine Wohnungsbegehung durch. Daraufhin wurde der Kläger in einem Schreiben angewiesen, umgehend die  Reinigung und Entrümpelung der Wohnung vorzunehmen. Zur Überprüfung kündigte die Beklagte eine erneute Wohnungsbesichtigung an. Daraufhin verlangte der Kläger unter Verweis auf die DSGVO Auskunft darüber, wer sich über ihn beschwert habe. Da die Beklagte zwischenzeitlich von der Reinigung der Wohnung Kenntnis erlangt hatte, betrachtete die Beklagte die Angelegenheit als erledigt und kam dem Begehren des Klägers auf Auskunft nicht nach.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger u. a. Auskunft über die bei der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten, einschließlich Auskunft darüber, wer sich über ihn beschwert haben soll. Sowohl das Landgericht Ravensburg als auch Oberlandesgericht Stuttgart hatten zu Lasten des Klägers entschieden.

Rechte Dritter sind zu beachten

Sowohl das LG als auch das OLG kamen zu dem Ergebnis, dass Rechte anderer Personen nicht beeinträchtigt werden dürften, dass dies aber nicht zu einer Verweigerung der Auskunft führen dürfe. Es habe daher eine umfangreiche Interessenabwägung stattzufinden. Das LG hatte seine Ansicht auf Erwägungsgrund 63 S. 5 und 6  gestützt:

„Art. 15 Abs. 4 DS-GVO sei insoweit analog auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO anzuwenden. Hier sei das Auskunftsinteresse des Klägers gegen das Datenschutzinteresse Dritter, aber auch gegen das Interesse der Hausverwaltung an einer sachgerechten und effektiven Aufgabenerfüllung, darunter auch der Erhaltung der Ordnung und des Friedens in der Hausgemeinschaft, abzuwägen. Die Abwägung falle zu Lasten des Klägers aus. […]“

Dieser Auffassung hat der BGH allerdings eine klare Absage erteilt. Vor allem die Analogie aus Art. 15 Abs. 4 DSGVO sei fehlerhaft. Zu Recht verweist der BGH auf den klaren Wortlaut, wonach lediglich das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf.

Umfassende Interessenabwägung

Natürlich kommt auch der BGH zur Ansicht, dass Rechte Dritter angemessen zu berücksichtigen seien. Schließlich dürfe die Abwägung auch nicht dazu führen, dass dem Betroffenen jede Auskunft verweigert wird. Der BGH stellt hierzu klar:

„Auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kann sich demnach nicht nur der gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO Auskunftsberechtigte berufen, sondern auch derjenige, dessen Daten durch eine Übermittlung im Rahmen der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO offengelegt würden.“

Zudem verweist der BGH darauf, dass auch die Offenlegung der Daten des Dritten den üblichen datenschutzrechtlichen Vorgaben folgen müsse, was eine Rechtsgrundlage zwingend voraussetze. Daher könnten die Interessen des Hinweisgebers nicht überwiegen, wenn die Weitergabe seiner Daten auf einer Rechtsgrundlage beruhen würden. Der BGH setzt sich hier mit dem berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auseinander und stellt zudem heraus, dass der Hinweis der Beklagten, sie habe dem Hinweisgeber Vertraulichkeit zugesichert, nicht per se dazu führe, dass die Auskunft nicht erteilt werden darf.

Richtigkeit der Daten spielt eine Rolle

Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bewertet der BGH auch, ob die Informationen des Hinweisgebers sachlich zutreffend sind. Die Beweislast trage hierbei der zur Auskunft Verpflichtete. Dieser dürfe sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützten, sondern habe die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse des Hinweisgebers an seiner Geheimhaltung begründen sollen. Nur so ist nach Ansicht des Gerichts gewährleistet, dass der Auskunftsberechtigte im Falle der Weitergabe von unwahren Tatsachen Rechte gegen den Hinweisgeber geltend machen kann.

Im vorliegenden Fall ging der BGH von der Unrichtigkeit der Informationen durch den Hinweisgeber aus, da deren Wahrheitsgehalt nicht vollständig überprüft werden konnte. Der Senat wies darauf hin, dass es sich bei der Angabe „starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ unter Herstellung des Bezugs zur Wohnung des Klägers um eine ansehensbeeinträchtigende Behauptung handelt, welche dem Beweis grundsätzlich zugänglich gewesen ist.

Auf den Einzelfall kommt es an

Da keine abschließende Aufklärung bezüglich der Angaben des Hinweisgebers erfolgte, sei dieser auch nicht schutzwürdig. Schließlich habe der Hinweisgeber nichts dazu beigetragen, um den Sachverhalt bezüglich der Richtigkeit aufzuklären. Das Gericht kommt zu folgendem Schluss:

„Eine etwaige Erwartung des Mitbewohners, dass seine Beschwerde über angebliche Störungen der Hausordnung vertraulich behandelt wird, genügt jedenfalls dann nicht, wenn seine Beschwerde unrichtige Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand hat.“

Mit diesem Urteil folgt der BGH der vorherrschenden Auffassung, dass der Auskunftsanspruch weit zu verstehen ist. Jegliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs zu Lasten der betroffenen Person muss konkret dargelegt werden, um Berücksichtigung zu finden. Im Zuge dieser Tendenz lassen sich mit dem Auskunftsanspruch auch weitere – nicht primär datenschutzrechtliche – Zwecke verfolgen. Ob dies noch dem eigentlichen Grundgedanken der DSGVO entspricht, ist eine andere Frage. Beim Umgang mit Auskunftsersuchen sollte aber jedem Unternehmen klar sein, dass eine Abweichung zu Lasten des Betroffenen eine detaillierte und nachweisbare Begründung erfordert.

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  • Die Reichweite des Auskunftsrechtes stellt sich auch bei der Frage wie umfangreich die Daten sind. Die Krankenakte kann sehr umfangreich sein, aber ALLE Daten über einen Krankenhausaufenthalt sind nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand aus einem Krankenhausinforamtionssystem zu extrahieren: Speisenversorgung, externe Qualitätssicherung, Prozessdaten zu Krankentransporten, Krebsregisterdaten, Kodier- und Abrechnungsdaten, ganz zu schweigen vom Datenberg in einem PDMS (Intensivmedizin) Die Datenmenge kann ungeheuer groß sein, da muss man mit den Betroffenen erstmal in den Dialog um was es denn eigentlich geht. In der Regel reicht am Ende der Arztbrief und die Information an wen der verschickt wurde :-)

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