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OVG Bremen zur Höchstpersönlichkeit des DSGVO Auskunftsanspruchs

OVG Bremen zur Höchstpersönlichkeit des DSGVO Auskunftsanspruchs

Das OVG Bremen hat in einem Beschluss die Höchstpersönlichkeit des Auskunftsanspruchs aus der DSGVO nochmals bestätigt und auch Insolvenzverwaltern den Einsatz dieses Mittels verwehrt. Bedeutung hat dieser Beschluss jedoch nicht nur für Insolvenzverwalter. Er grenzt die Betroffenenrechte weiter gegenüber vermögensrechtlichen Ansprüchen ab.

Insolvenzverwalter beruft sich auf die DSGVO

In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG Bremen Beschl. v. 10.1.2023 – 1 LA 420/21) forderte ein Insolvenzverwalter als Insolvenzschuldner gegenüber Dritten Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Er berief sich auf seine Funktion als Insolvenzverwalter und die damit einhergehende Ermächtigungserklärung des Insolvenzschuldners. Durch diese sei der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners Teil der Insolvenzmasse geworden. Der Insolvenzverwalter stellte sich in dem Verfahren als Betroffener hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners dar.

Wie weit geht der Auskunftsanspruch?

Die Frage nach der Übertragbarkeit und Weite des Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist nicht unbedeutend, da der Anspruch ein hervorragendes Mittel darstellt, um beispielsweise Klagen vorzubereiten. Auch für einen Insolvenzverwalter stellt der Auskunftsanspruch ein günstiges Werkzeug dar, um an relevante Informationen für die Abwicklung der Insolvenzmasse zu erlangen.

Dieser Anwendungsbereich beißt sich jedoch mit dem Zweck der DSGVO, dem Persönlichkeitsrechtsschutz von Einzelpersonen. Durch die Ansprüche, die die DSGVO Betroffenen an die Hand gibt, sollen zwar intransparente und uferlose Verarbeitungen personenbezogener Daten verhindert werden, jedoch soll hierüber hinaus keine Universalansprüche gewährt werden. Dieses Problem hat das OVG Bremen nochmals ausführlich dargestellt und Weite und Übertragbarkeit von Art. 15 DSGVO eingegrenzt.

In diesem Beitrag haben wir eine Übersicht der Betroffenenrechte gegeben.

Insolvenzverwalter kein Betroffener, Auskunftsrecht nicht übertragbar

Der Insolvenzverwalter stützte seine Klage auf zwei wesentliche Punkte. Zum einen sei der Auskunftsanspruch im Rahmen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangen, zum anderen sei der Insolvenzverwalter als Betroffener im Sinne der DSGVO zu betrachten, sodass ihm auch die einschlägigen Betroffenenrechte zustünden.

Eine betroffene Person im Sinne des Artikel 15 Abs. 1 DSGVO ist die natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, auf die sich die personenbezogenen Daten also beziehen.

Im Kontext zu dieser Definition äußert sich das OVG zum Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners:

„Von diesen Erwägungen ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht „Betroffener“ im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO ist, da die von ihm begehrten Auskünfte keine Daten betreffen, die auf ihn selbst bezogen sind, sondern ausschließlich solche Daten, die die Insolvenzschuldnerin betreffen.“

Weiter bekräftigt der OVG diesbezüglich nochmal, dass es nicht dem Zweck der DSGVO entspricht, Einsicht in Verwaltungsdokumenten zu erlangen, selbst wenn dies, wie im vorliegenden Fall, zur Ausführung eines Amtes notwendig ist.

„Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO dient nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, weil dies nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts ist“

Der OVG widmet sich im Folgenden der Frage, ob der Auskunftsanspruch im Rahmen der Insolvenzeröffnung gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht.

Der Kläger (Insolvenzverwalter) argumentiert hier, dass der Auskunftsanspruch Teil des Rechts ist, über das Vermögen des Insolvenzschuldners zu verfügen. Dieses Recht geht bei Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter über. Anders als ein solches Recht auf Vermögensdisposition stellt sich jedoch das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO als höchstpersönliches Recht dar, welches:

„…untrennbar mit der Person des Schuldners verknüpft und einer von der Person des Schuldners losgelösten Verwertung nicht zugänglich ist.“

Zwar kann der Auskunftsanspruch auch mittelbare vermögensrechtliche Folgen haben, z.B. in Form eines Schadenersatzes nach nicht- oder nicht ausreichender Verbeauskunftung, jedoch ist er nicht selbst ein übertragbarer Vermögenswert, der Teil der einer Insolvenzmasse werden kann.

Betroffenenrechte bleiben höchstpersönlich

Die Betroffenenrechte aus der DSGVO stellen wichtige und potente Werkzeuge dar, mit denen Betroffene die Möglichkeit erlangen, Kontrolle über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erlangen. Schafft der Gesetzgeber solch ein Werkzeug, tut sich naturgemäß eine erhebliche Schnittmenge mit anderen Rechtsgebieten und Anwendungsmöglichkeiten auf.

Der OVG Bremen hat in seinem Beschluss nochmals bekräftigt, dass eine uferlose Anwendung von Betroffenenrechten nicht im Sinne des europäischen Gesetzgebers ist.

Dies ist angesichts des ohnehin teilweise schwer überschaubaren Datenschutzrechts auch notwendig. Die Kernrechte der DSGVO müssen, um Betroffene optimal schützen zu können, an die Person des Betroffenen geknüpft bleiben, um nicht zu einem reinen Wirtschaftsgut zu werden.

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