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Die E-Evidence-Verordnung kommt – eine kurze Einführung

Die E-Evidence-Verordnung kommt – eine kurze Einführung

Die E-Evidence-Verordnung (EEVO) trat am 18. August 2023 in Kraft. Nach einer dreijährigen Übergangszeit wird sie ab dem 18. August 2026 verbindlich. Die Verordnung regelt den direkten grenzüberschreitenden Zugriff mitgliedstaatlicher Strafverfolgungsbehörden auf elektronische Beweismittel. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Inhalt der EEVO.

Zweck und Anwendungsbereich der E-Evidence-Verordnug

Der Austausch von Beweismitteln zwischen den Mitgliedstaaten der EU findet bislang häufig im Rahmen von Rechtshilfeverfahren statt. Diese sind in der Regel zeitintensiv und aufwändig. Insbesondere die Verschiedenartigkeit nationaler Beweis- und Übermittlungsregeln erschwert deren rasche Durchführung.

Vor diesem Hintergrund soll die EEVO den EU-Mitgliedstaaten effektivere Instrumente für Sicherungs- und Herausgabe-Anordnungen bereitstellen. So soll es den nationalen Justizbehörden möglich sein, elektronische Beweismittel bei Anbietern mit Sitz in anderen EU-Staaten direkt anzufordern oder sichern zu lassen. Der Sitzstaat ist über die Anforderungen zu informieren. Innerhalb einer kurzen Frist kann der Sitzstaat dann Einwände gegen die Anordnung vorbringen. Für Einwendungen Betroffener gegen die Anordnung gilt das Recht des anfordernden Staates, in Deutschland also die Strafprozessordnung.

Was sind elektronische Beweismittel nach der E-Evidence-Verordnung?

Die Verordnung gilt indes nur für elektronische Beweismittel. Diese können laut Art. 3 Nr. 8 EEVO beinhalten:

  • Teilnehmerdaten,
  • Verkehrsdaten oder
  • Inhaltsdaten (…)

Eine praktisch wichtige Rolle spielen hier die Teilnehmerdaten, die die Verordnung wie folgt definiert:

„die Identität eines Teilnehmers oder Kunden, wie der Name, das Geburtsdatum, die Postanschrift oder geografische Anschrift, Rechnungs- und Zahlungsdaten, die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse“ (Art. 3 Nr. 9 EEVO)

Zu den Teilnehmerdaten zählen auch Daten zur:

„(…) Art der Dienstleistung und ihre Dauer, einschließlich technischer Daten und Daten, mit denen Maßnahmen oder Schnittstellen identifiziert werden, die (…) zum Zeitpunkt der erstmaligen Registrierung/Anmeldung oder Aktivierung verwendet oder (…) zur Verfügung gestellt werden (…).“

Die Verkehrsdaten bilden Zusatzinformationen zu den Verkehrsdaten und sind wie folgt definiert:

„Daten, die (…)  dazu dienen, Kontext- oder Zusatzinformationen über eine solche Dienstleistung zu liefern und von einem Informationssystem des Diensteanbieters generiert oder verarbeitet werden, beispielsweise Ursprung und Ziel einer Nachricht oder einer anderen Art von Interaktion, Daten über den Standort des Geräts, Datum, Uhrzeit, Dauer, Größe, Route, Format, verwendetes Protokoll und Art der Kompression, sowie andere Metadaten der elektronischen Kommunikation und Daten (…) über den Beginn und die Beendigung der Nutzersitzung (…).“

All die obigen Informationen beinhalten Metadaten zu der jeweiligen Dienstleistung, geben aber keinen Aufschluss darüber, was die Teilnehmer an Informationen ausgetauscht haben. Hierfür muss die Behörde Einsicht in die Inhaltsdaten nehmen, wie die E-Evidence-Verordnung sie definiert als „alle Daten in einem digitalen Format wie Text, Sprache, Videos, Bilder und Tonaufzeichnungen (…)“.

Wer wird nach der E-Evidence-Verordnung verpflichtet?

Die EEVO zieht den Kreis der erfassten Dienstleistungen weit. Es genügt, wenn sie es ermöglicht „Daten zu speichern oder auf sonstige Weise zu verarbeiten, sofern die Speicherung von Daten ein bestimmender Bestandteil der (…) erbrachten Dienstleistung ist“ (vgl. Art. 3 Nr. 3 c) ii) EEVO).

Insofern kann bereits jede nicht unwesentliche digitale Dienstleistung ausreichen, um der EEVO zu Verpflichteter zu unterfallen. Als Beispiele für unter die EEVO fallende Dienstleister benennt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz nicht abschließende folgende Services:

„Von den Regelungen der Verordnung erfasste Dienste sind beispielsweise Messenger, das Angebot von Zugängen zur Mobilfunk-/Festnetz-/Sattelitenkommunikation, VoIP, Online-Marktplätze mit Möglichkeiten einer Kommunikation zwischen Nutzern oder Plattformen für Onlinespiele.“

Elektronische Beweismittel und Datenschutz – ein Dauerbrenner

Nach fast fünf Jahren Verhandlungen wurde im Januar 2023 die ab August 2026 anwendbare E-Evidence-Verordnung verabschiedet. Ihr weiter Anwendungsbereich lässt einerseits erwarten, dass sie in einer Vielzahl von Fällen grenzüberschreitender Strafverfolgung anwendbar sein wird. Ebenso ist aber zu erwarten, dass sich aus dieser viel Konfliktpotenzial, insbesondere auf Seiten der Dienstleister, ergibt. Bleibt zu hoffen, dass die neu hinzukommenden Kompetenzen mit Augenmaß ausgeübt werden.

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