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Bundeskabinett treibt die automatisierte Kfz-Kennzeichenerfassung voran

Bundeskabinett treibt die automatisierte Kfz-Kennzeichenerfassung voran

Die Planungen für eine bundesweite Erfassung von Kfz-Kennzeichen gehen in die nächste Runde. Die Bundesregierung will nun die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage schaffen, mit der die automatisierten Kennzeichenlesesysteme (AKLS) im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken genutzt werden können. Wie ist es mit dem Datenschutz in dem vom Bundeskabinett bereits gebilligten Gesetzentwurf bestellt?

Automatisierte Kennzeichenerfassung: Was bisher geschah

Beginnen wir von vorne: Das Thema einer massenhaften und undifferenzierten Erfassung von Kfz-Kennzeichen ist nicht neu (wir berichteten). In Brandenburg liegt zudem eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht.

Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich Ende 2018 erneut mit der Verfassungsmäßigkeit von automatisierten Kfz-Kennzeichenkontrollen befasst (Beschl. v. 18.12.2018, Az. 1 BvR 142/15 und Beschl. v. 18.12.2018, Az. 1 BvR 3187/10). Hierbei handelte es sich allerdings um Rechtsgrundlagen aus drei Landesgesetzen (Bayern, Hessen und Baden-Württemberg).

In Abweichung seiner bisherigen Rechtsprechung stellte das BVerfG damals grundsätzlich fest, dass die automatisierte Kennzeichenerfassung einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen begründe, deren Kennzeichen in die Kontrolle einbezogen werden. Zuvor hatte das Gericht einen Eingriff lediglich im Falle eines Treffers angenommen.

Da ein solcher Eingriff nur durch ein verhältnismäßiges Gesetz gerechtfertigt werden könne, sei Voraussetzung für polizeiliche Kontrollen grundsätzlich „ein objektiver bestimmter und begrenzter Anlass“. Um enge Grenzen für die Kennzeichenkontrolle zu gewährleisten, müssten die Regelungen eine Beschränkung auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse beinhalten.

Fehlende Rechtsgrundlage für Kfz-Kennzeichenerfassung

Das Problem war lediglich – und ist es bis heute: Eine verhältnismäßige Rechtsgrundlage für eine Kennzeichenkontrolle zu Strafverfolgungszwecken gibt es nicht. Hier kommt nun der Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts ins Spiel. Dieser soll eine Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung (StPO) schaffen.

Wie sieht das neue Gesetz aus?

Der Gesetzentwurf sieht im neuen § 163g StPO zunächst eine „im öffentlichen Verkehrsraum örtlich begrenzte“ Erhebung des „Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung“ vor.

Die Erhebung darf „durch den Einsatz technischer Mittel automatisch“ erfolgen, „wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für die Begehung einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ vorliegen und angenommen werden kann, „dass diese Maßnahmen zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen“. Hierzu „darf die Datenerhebung nur vorübergehend und nicht flächendeckend erfolgen“.

Die so erhobenen Daten dürfen mit Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automatisch abgeglichen werden, die auf den Beschuldigten oder auf mit ihm in Verbindung stehende Personen zugelassen sind oder genutzt werden. Letzteres jedoch nur, wenn der Aufenthaltsort des Beschuldigten anders nicht oder nur schwierig zu ermitteln ist.

Die automatische Erfassung der Kennzeichen muss – wenn keine Gefahr im Verzug ist – schriftlich begründet von der Staatsanwaltschaft angeordnet und unverzüglich beendet werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Ist das Kennzeichen einmal erfasst, sieht der Gesetzesentwurf zudem vor, dass „der automatische Abgleich unverzüglich zu erfolgen hat“. Wenn kein Treffer vorliegt oder eine manuelle Überprüfung den Treffer nicht bestätigt, sind die erhobenen Daten „sofort und spurenlos zu löschen“.

Was sagt der Datenschutz?

Zunächst sind die Anforderungen an den Vorgaben des Datenschutzes zu messen. Insbesondere die Datenschutzgrundsätze, wie sie normalerweise in Art. 5 DSGVO oder dem hier einschlägigen Art. 4 JI-Richtlinie zu finden sind, spielen eine entscheidende Rolle. Gegeben sein müssen also u. a. ein rechtmäßiger Zweck, die zu erhebenden personenbezogenen Daten müssen auf das notwendige Maß beschränkt werden („Datenminimierung“), eine Speicherung der Daten darf nur so lange möglich sein, wie dies für den verfolgten Zweck erforderlich ist und die Daten müssen ausreichend geschützt sein.

Für den Beschuldigten…

Für eine Bewertung sollte zwischen den von der Erfassung der Kennzeichen betroffenen Personen unterschieden werden. Hierbei handelt es sich zunächst um den oder einen Beschuldigten, nach dem gefahndet wird.

Für eine Datenerhebung wird – datenschutzrechtlich betrachtet – im neuen § 163g StPO ein rechtmäßiger Zweck festgelegt, nämlich die Strafverfolgung. Der Zweck ist nach den Maßgaben des BVerfG wohl auch als objektiv bestimmter und begrenzter Anlass zu bewerten, vor allem wenn die Erhebung von Kennzeichen zur Aufklärung von Straftaten nur dann erfolgen darf, wenn der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung gegeben ist.

Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Darunter zu verstehen sind Straftaten, die mindestens im Bereich der mittleren Kriminalität liegen, also keine Bagatelldelikte sind. Diese stören den Rechtsfrieden empfindlich und sind dazu geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.

Der Eingriff wird zudem begrenzt, indem die Datenerhebung nur vorübergehend und nicht flächendeckend erfolgen darf. Die Regelung, die Erhebung unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist direkter Ausfluss des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit: Ohne rechtmäßigen Zweck darf eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht erfolgen.

Auch eine Regelung zur Löschung der personenbezogenen Daten ist in dem Entwurf enthalten. Diese sind demnach nur so lange aufzubewahren, wie es für den verfolgten Zweck der Strafverfolgung erforderlich ist. Konkret bedeutet dies, wenn kein Treffer bestätigt wird, werden die unverzüglich wieder gelöscht.

…und für die anderen?

An sich sind also grundlegende Überlegungen zum Datenschutz gemacht worden. Neben den (strafrechtlich) Beschuldigten, sofern sie dann auch unter den (datenschutzrechtlich) Betroffenen sind, ist jedoch eine Personengruppe nicht aus den Augen zu verlieren: alle anderen Verkehrsteilnehmer. Diese sind in erster Linie gerade keine Beschuldigten in einem Strafverfahren. Ihre personenbezogenen Daten werden „trotzdem“ erfasst. Sie sind also quasi zur falschen Zeit am falschen Ort.

Die neue Regelung stellt auch für die Datenverarbeitung der übrigen Verkehrsteilnehmer eine (datenschutzrechtliche) Rechtsgrundlage dar. Zum Zweck der Strafverfolgung werden auch diese personenbezogenen Daten erhoben. Die verbleibende Frage ist, ob der neue § 163g StPO jedoch auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt und eine Rechtfertigung für die vielen Eingriffe in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung darstellt. Gerade vor dem Hintergrund der nach Recherchen hohen Fehlerquote beim Kennzeichenabgleich.

Aber auch bei geringer Fehlerquote sucht die Polizei aufgrund der hohen Diskrepanz zwischen Anzahl der Beschuldigten und anderen Autofahrern sprichwörtlich die Nadel im Heuhaufen. Auch parallelen zur Vorratsdatenspeicherung könnten einem dabei also in den Sinn kommen und sich die Frage gestellt werden, wie die geplante Einführung einer weiteren Maßnahme zur „Massenüberwachung“ zu der vom BVerfG in diesem Zusammenhang einmal angedachten „Überwachungsgesamtrechnung“ passt. Am Ende bleibt es spannend, ob diese praktischen Probleme bei der Abwägung zwischen einer wirksamen Strafverfolgung und dem Recht auf die informationelle Selbstbestimmung berücksichtigt werden.

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  • Sehr geehrte Frau Martin,
    vielen herzlichen Dank für diesen hoch informativen und interessanten Thema zu diesem aktuellen und brisanten Thema! Ich freue mich, dass es eine Seite gibt, die jeweils das aktuelle Geschehen im Bezug auf mein Herzensthema, den Datenschutz, nicht nur, wie man das häufig leider erlebt, oberflächlich oder verzerrt bearbeitet, und einen stets auf dem neuesten Stand hält!

    Zu dem Artikel möchte ich lediglich etwas Kleines anmerken: Meines Erachtens beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der zukünftigen StPO-Norm im Bezug auf das Unionsrecht gem. Art. 2 II lit. d) DSGVO nicht nach dieser, sondern nach der „JI-Richtlinie“. Jedoch sind viele der in der DSGVO niedergelegten Grundsätze bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten ebenfalls in dieser Richtlinie enthalten, u. A. in den Art. 4, 8 und 20.

    • Vielen Dank für den Hinweis. Es ist natürlich richtig: der Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO verweist auf die „JI-Richtlinie“, in der – insbesondere in Art. 4 – die hier erwähnten Grundsätze des Art. 5 DSGVO ebenfalls zu finden sind. Dieser „Schlenker“ wurde im Beitrag nicht mehr gedreht. Wir haben diesen deshalb nun leicht angepasst.

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