Wenn ein Facebook-Account für Erben zum Streitpunkt wird, wird ihnen die Bedeutung des „digitalen Nachlasses“ bewusst. Dass hier auch das Fernmeldegeheimnis zum Problem werden kann, wird zudem oft übersehen.
Der Inhalt im Überblick
Digitaler Nachlass: Was ist das?
Der „digitale Nachlass“ umfasst eine Vielzahl juristischer Fragen und taucht im Wesentlichen bei Rechtsverhältnissen des Erblasser zu IT-Systemen und Daten aus Internetplattformen, sozialen Netzwerken, E-Mail-Accounts, Kommunikationsplattformen, Webseiten, Cloud-Systemen, Online-Tickets, Bonuspunkten oder digitalen Währungen auf.
Unternehmen sehen sich heutzutage mit der Berücksichtigung von Fragen rund um den digitalen Nachlass mehr und mehr konfrontiert. Gerade dann, wenn Erben an das Unternehmen herantreten, stellt sich beispielsweise die Frage, ob das Fernmeldegeheimnis zu beachten ist.
Ein Rückblick
Das Landgericht Berlin hatte mit Urteil vom 17.12.2015 entschieden, dass die Eltern einer minderjährig Verstorbenen als deren Erben von Facebook die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto herausverlangen können. Der Facebook-Account fiel also in den digitalen Nachlass.
Ein 15-jähriges Mädchen war von einer U-Bahn tödlich verletzt worden. Die Todesursachen blieb ungeklärt. Die Mutter des Mädchens erhoffte über den Facebook-Account der Tochter zu erfahren, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt haben könnte. Darüber hinaus sollten Schadensersatzforderungen des U-Bahn-Fahrers abgewehrt werden. Facebook verweigerte der Mutter die Zugangsdaten, das Landgericht Berlin gab der Mutter jedoch Recht.
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin stehe dem Anspruch auf Zugangsgewährung auch das Datenschutzrecht und das Fernmeldegeheimnis nach § 88 Abs. 3 TKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 GG nicht entgegen.
Problem: Fernmeldegeheimnis/Telekommunikationsgeheimnis
Das KG Berlin hat sah dies nun letztlich anders. Das Fernmeldegeheimnis verhindert den Zugang der Erben zum Facebook-Account. Das Fernmeldegeheimnis schützt den Inhalt der Telekommunikation, ihre näheren Umstände sowie die Frage, wer am Telekommunikationsvorgang beteiligt war oder die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
Das KG Berlin verneint letztlich den Zugang auf den Facebook-Account der Tochter, weil durch eine entsprechende Zugangsgewährung jedenfalls die durch das Fernmeldegeheimnis (Telekommunikationsgeheimnis) geschützten Rechte der Kommunikationspartner der Tochter, z. B. der Freunde, verletzt werden würden.
Ausblick: ePrivacy-Verordnung
Bislang wird -unabhängig der nicht unumstrittenen Entscheidung des KG Berlin- juristisch nach wie vor diskutiert, inwieweit das Fernmeldegeheimnis/Telekommunikationsgeheimnis letztlich das Erbrecht einschränkt und den Weg auf den „digitalen Nachlass“ versperren kann.
Die Frage wird unter der ePrivacy-Verordnung neuen Wind bekommen. Nach Art. 5 der ePrivacy-Verordnung soll der Zugriff auf elektronische Kommunikationsdaten untersagt sein.
Die Entscheidung des KG Berlin liegt im Übrigen auch dem Bundesgerichtshof vor und ist noch nicht rechtskräftig.
Es macht also durchaus Sinn, den digitalen Nachlass ins Testament aufzunehmen. Die Zugangsdaten zu den entsprechenden Accounts werden dann dem oden den Erben ausgehändigt. Oder zumindest soweit vorzusorgen, dass die Hinterbliebenen die entsprechenden Zugangsdaten bekommen.
Beim Schreiben dieser Zeilen stelle ich fest, dass ich das auch schleunigst tun sollte.
„Digitaler Nachlass im Testament“ – Wie oft ändern Sie Ihre Zugangsdaten, wie oft kommen neue hinzu, werden alte gelöscht? Das Testament müssen Sie handschriftlich(!) verrfassen… Uns hat Digitale-Existenz aus München einen anderen, praktikablen Weg vorgeschlagen unter der Betonung, sie seien keine Juristen.
Wir haben mit unserer Software eine ordentliche Lösung geschaffen. Denn mit SOMNITY kann sich jeder selbst um seine Sachen kümmen und muss lediglich ein Zertifikat (zur Entschlüsselung) sicher hinterlegt werden. Alles in einem Platz!