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BGH verhandelt zum Zugangsrecht auf digitalen Nachlass

BGH verhandelt zum Zugangsrecht auf digitalen Nachlass

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute über die Frage verhandelt, ob und in welchem Umfang Erben das Recht haben, auf Online-Daten eines Verstorbenen zuzugreifen. Wir wagen eine Prognose, was sich in diesem Bereich ändern wird.

Lückenhafte Regelungen

Die Nutzung des Internets ist für die meisten Menschen in Deutschland seit vielen Jahren ein fester Bestandteil ihres Lebens. Vor diesem Hintergrund überrascht die Feststellung, dass es nur lückenhafte Regelungen darüber gibt, was mit den zahlreichen Daten eines verstorbenen Menschen geschieht, nachdem dieser verstirbt.

Exemplarisch für eine Vielzahl möglicher Fälle, die das Thema “digitaler Nachlass” berühren, ist der heute vom BGH verhandelte Fall.

Im Jahr 2012 wurde ein damals 15-Jähriges Mädchen in Berlin ohne Fremdeinwirkung von einer U-Bahn erfasst. Die Eltern wurden fortan von der Frage geplagt, ob es sich um einen unglücklichen Unfall oder doch um Selbstmord (z.B. aufgrund Mobbings) handelte. Sie erhofften sich durch den Zugriff auf den Facebook-Account der verstorbenen Tochter Antworten. Die validen Anmeldedaten halfen den Eltern jedoch nicht weiter: In der Zwischenzeit hatte Facebook das Konto in den sog. “Gedenkzustand” versetzt, durch das die Profilseite für alle Kontakte nur noch zur Erinnerung erreichbar ist, eine Anmeldung oder Einsicht in die Kommunikation nicht mehr ermöglicht wird.

Zugangserschwernis Fernmeldegeheimnis

Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB (sog. Universalsukzession). Stirbt der Erblasser, geht sein Vermögen und seine Verpflichtungen als Ganzes auf die Erben über. Hier stellt sich im digitalen Kontext zwangsläufig die Frage, ob dies auch auf E-Mails, Chatprotokolle, Social-Media-Profile und Daten auf Cloud-Servern zutrifft und ob diese ebenfalls zur Erbschaft gehören.

Aufgrund der rechtlichen Ungewissheit in diesem Bereich räumen Unternehmen, die Daten von Verstorbenen vorhalten, den Erben nur ungern Zugriffsmöglichkeiten ein, insbesondere wenn es sich – wie im vom BGH zu entscheidenden Fall – um Kommunikationsdaten handelt.

Nicht zu Unrecht, wie das der BGH-Entscheidung vorangegangene Urteil des Kammergerichts Berlins aus dem Jahr 2017 gezeigt hatte. Die Richter stellten fest, dass selbst unter der Prämisse, dass ein Anspruch der Erben auf Zugang zu den Account-Inhalten der Erblasserin bestünde, das Fernmeldegeheimnis aus § 88 Abs.3 TKG einem solchen Recht entgegensteht. § 88 Abs.3 Satz 3 TKG verbietet es Facebook oder den Eltern der Verstorbenen, die Umstände und die Inhalte der über den Facebook-Account der Verstorbenen abgewickelten und gespeicherten Kommunikation mitzuteilen.

Aufgrund der identischen Interessenlage seien die telekommunikationsrechtlichen Vorgaben zu E-Mails auch auf Facebook, daher wohl auf alle sozialen Netzwerke, übertragbar.

Mit dieser Argumentation wurde das vorangegangene Urteil des Landgerichts Berlin gekippt, dass den Eltern noch einen Anspruch auf Zugang zu den Account-Inhalten zugesprochen hatte.

Social-Media-Accounts wie Bankverträge behandeln

Dass im Informationszeitalter diese wesentlichen Fragen einer abschließenden Klärung bedürfen, versteht sich von selbst. Ob es eines klärenden Gesetzes hierzu bedarf, wird durch die Arbeitsgruppe „Digitaler Neustart“ der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder, jedoch verneint. Die Arbeitsgruppe hatte sich im Mai 2017 mit der Frage der Vererbbarkeit eines E-Mail-Postfachs befasst.

Zusammenfassend bejaht die Arbeitsgruppe, dass ein Account zumindest als vertragliche Beziehung zwischen Erblasser und Diensteanbieter auf den Erben übergeht. Ob es um einen E-Mail- oder Social-Media-Account geht, spielt keine wesentliche Rolle. Der Vorgang sei insgesamt ähnlich wie bei Bankverträgen zu behandeln. Durch den Nutzungsvertrag ist der Diensteanbieter verpflichtet, dem Vertragspartner die Nutzung seiner IT-Infrastruktur zu gestatten. Ein Zugangsanspruch geht daher auch auf den Erben über. Der Fortbestand solcher Verträge nach dem Tod des Nutzers sei mit den gleichen Instrumentarien wie bei analogen Schuldverhältnissen lösbar.

Die Arbeitsgruppe geht jedoch auch davon aus, dass ein entsprechender Account durch den Diensteanbieter anzupassen sei, um die Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte zu vermeiden.

Chats vergleichbar zu Briefen?

Nun hat der BGH in der mündlichen Verhandlung signalisiert, dass im Streit über das Zugangsrecht die zentrale Frage sein wird, ob das digitale Erbe dem analogen gleichzustellen ist – also ob Erben Chat-Nachrichten und E-Mails genauso lesen dürfen wie Briefe. Das Urteil soll am 12. Juli 2018 verkündet werden (Az. III ZR 183/17). Auf Seiten des Verstorbenen dürfte das Lesen eines privaten Briefes dieselbe Eingriffsintensität in das postmortale Persönlichkeitsrecht haben, wie das Lesen einer Facebook-Nachricht. Auf der anderen Seite dürfte es Erben wie den Eltern des 15-Jährigen Mädchens nur schwer zu vermitteln sein, weshalb der Zugang auf Facebook-Nachrichten rechtlich anders gehandhabt werden soll, als der Zugang auf private Briefe des verstorbenen Kindes.

Die Entscheidung des Kammergerichts, die einem Zugangsanspruch auf online gespeicherte Nachrichten mit Hilfe des § 88 Abs.3 TKG einem Riegel vorschob, wurde indes auch kritisiert.

Die Erben der Anderen

Paragraph 88 Abs.3 TKG bestimmt, dass es den Diensteanbieter untersagt ist,

„sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen.“

Das Kammergericht hatte in der Entscheidung schlicht festgestellt, dass Erbe und Erblasser personenverschieden sind und der Erblasser daher im Sinne des § 88 Abs.3 TKG „ein Anderer“ sei, womit einem Zugangsanspruch die Regelung des § 88 Abs.3 TKG entgegenstünde.

Hier ließe sich der Bogen zurück zur Universalsukzession gem. § 1922 BGB schließen:

Diese sieht wie beschrieben vor, dass der Erbe unverändert in sämtliche Rechtsbeziehungen des Erblassers einrückt: Im rechtlichen Sinne ließen sich Erbe und Erblasser durchaus auch als personengleich behandeln. Die Arbeitsgruppe stellte hierzu fest, dass der Wortlaut des § 88 Abs. 3 Satz 1 TKG kein Ergebnis zwingend vorgibt oder ausschließt und sich auch aus den Gesetzesmaterialien diesbezüglich keine Erkenntnisse gewinnen lassen. Soweit das Fernmeldegeheimnis dem Zugangsrecht nicht mehr entgegensteht, wäre die Tür für eine analoge Gleichbehandlung des digitalen Erbes prinzipiell geöffnet.

Insofern könnte sich die Prognose der Arbeitsgruppe, es bedürfe hier keiner neuen gesetzlichen Regelungen, durch Klarstellungen des BGH-Urteils bewahrheiten. In welchem Umfang die schützenswerten postmortalen Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen durch den BGH berücksichtigt werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht absehbar.

Update vom 12.07.2018:

Der BGH hat in dem besprochenen Rechtstreit heute eine endgültige Entscheidung getroffen (Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17): Das Urteil des Kammergerichts wurde aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Damit dürfen die Eltern das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter einsehen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus, denn nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über, wie etwa analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt werden können, was sich aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB ergibt. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Der BGH stellte schließlich fest, dass auch das Fernmeldegeheimnis dem Anspruch der Klägerin nicht entgegensteht. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht „anderer“ im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG.

Hiermit hat der BGH die von uns im Artikel vertretene Auffassung bestätigt.

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