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DSGVO: Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke

DSGVO: Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke

Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) bietet der Öffentlichkeit bereits erste Orientierungshilfen, wie nach ihrer Auffassung die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Praxis angewendet werden sollte. Die DSK äußerte sich nun zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbung.

Hintergrund

Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder ist ein Gremium, das sich mit aktuellen Datenschutzthemen in Deutschland befasst. Dieses Gremium besteht aus der Bundesdatenschutzbeauftragten, den Landesdatenschutzbeauftragten der Bundesländer sowie dem Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht.

Sie veröffentlicht seit Juli 2017 Auslegungshilfen zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die unter den deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmte einheitliche Sichtweisen zu verschiedenen Kernthemen der DSGVO enthalten. Die entsprechenden Kurzpapiere finden Sie hier.

Zu beachten ist dabei, dass die Kurzpapiere unter den Vorbehalt einer zukünftigen – möglicherweise abweichenden – Auslegung durch den Euroäpischen Datenschutzausschuss gestellt wurden.

Ausgangspunkt: DSGVO versus BDSG

Hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke hat die Datenschutzkonferenz in ihrem dritten Kurzpapier Stellung bezogen. Darin wird zunächst ausgeführt, dass mit der DSGVO alle detaillierten Regelungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke wegfallen.

Gleichzeitig wird herausgestellt, dass als Grundlage für die Zulässigkeit von Werbung zukünftig

  • eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO oder
  • eine Einwilligung

in Betracht kommen.

Werbung im Rahmen von Interessenabwägungen

Als Ausgangspunkt für die Interessenabwägung wird Erwägungsgrund 47 der DSGVO herangezogen:

„Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen. (…) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“

Festgehalten wird dabei, dass derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, wann die Voraussetzungen vorliegen. Jedoch wird auch aufgezeigt, dass sich aus dem Working-Paper WP 217 der Artikel-29-Datenschutzgruppe erste Auslegungshinweise ergeben könnten.

Ein interessanter Ansatz ist dabei auch, dass bei entsprechend transparenter Information über die Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken nach Art. 13 und 14 DSGVO davon ausgeht, dass die Erwartung der betroffenen Personen regelmäßig in die Richtung gehen wird, dass ihre personenbezogenen Daten –entsprechend Erwägungsgrund 47 der DSGVO– zu Werbezwecken verwendet werden.

Weiter führt die Datenschutzkonferenz aus, dass die allgemeinen Grundsätze nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO besondere Bedeutung gewinnen:

„Ferner sind bei der Interessenabwägung auch die allgemeinen Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen, also insbesondere faire Verfahrensweise, dem Verarbeitungszweck angemessen, in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise (insbesondere Nennung der Quelle der Daten).“

Damit würden Profilbildungen zur werblichen Ansprache in Zukunft wohl ausscheiden.

Werbung mit Einwilligung möglich

Wie eingangs erwähnt, kommt auch eine Einwilligung der betroffenen Person für die Verarbeitung personenbezogener Daten für werbliche Zwecke in Betracht.

Die Datenschutzkonferenz hält dabei ausdrücklich fest, dass eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO verarbeitet werden sollen.

Grenzen nach dem UWG

Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) legt Grenzen fest.

Zudem wird aufgezeigt, dass in Zukunft auch weiterhin die Nutzung von Kontaktdaten von Verbrauchern für Telefon-, Fax-, E-Mail- und SMS-Werbung nur mit ausdrücklicher Einwilligung erlaubt sein werden, da § 7 UWG und der Erwägungsgrund 47 der DSGVO insofern eindeutig sind. Etwas anderes kann sich allenfalls aus § 7 Abs. 3 UWG ergeben.

Grenzen nach der e-Privacy-Verordnung

Auch die Datenschutzkonferenz weist ferner daraufhin, dass derzeit noch abzuwarten bleibt, inwieweit die e-Privacy-Verordnung im Bereich der elektronischen Werbung konkrete Regelungen enthalten wird. Hier bleibt insbesondere mit Spannung abzuwarten, inwieweit ausschließlich eine Opt-In-Lösung für entsprechende werbliche Ansprachen kommen wird.

Fortgeltung von Einwilligungen

Auch zur Fortgeltung von Einwilligungen finden sich Hinweise im Kurzpapier.

Da nach Erwägungsgrund 171 der DSGVO Einwilligungen fortgelten, sofern diese der Art nach der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen, sollten diese entsprechend geprüft werden. In der Regel besteht Anpassungsbedarf.

Kopplungsverbot weiter von Bedeutung

Das Kopplungsverbot ist auch weiter bedeutsam. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, inwieweit die Erfüllung eines Vertrages von der Einwilligung zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten abhängig gemacht wird, die für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist (Art. 7 Abs. 4 DSGO).

Bei „kostenlosen“ Dienstleistungsangeboten bezahlen demnach -sofern dies klar und verständlich herausgestellt wird- die Nutzer mit der Zustimmung für eine werbliche Nutzung ihrer Daten.

Ausblick

Im Ergebnis hält die Datenschutzkonferenz fest, dass es künftig -neben einer Einwilligung- maßgeblich auf eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ankommen wird.

Wünschenswert wäre es, wenn europaweit einheitliche Maßstäbe gesetzt werden würden. Die Datenschutzkonferenz rechnet insofern zumindest mit Leitlinien durch den Europäischen Datenschutzausschuss.

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  • Vielen Dank für die interessanten Themen die sie veröffentlichen. Mich würde interessieren, wie sich die Problematik rund um Messanger Apps mit dem UWG vereinen lässt. Wäre es z.B. ratsam eine Einwilligung der Kunden einzuholen um diese per Messenger kontaktieren zu dürfen? (einmal davon abgesehen dass es ohnehin Probleme mit WhatsApp usw. gibt) Ist ein Messenger einer SMS gleichzusetzen?

    Vielen Dank

  • Das Kopplungsverbot wird für die Online-Marketer noch eine harte Nuss, weil sehr viele Marketing-Strategien auf genau diese Weise gemacht werden. Denken Sie alleine an das „Retargeting“. Das ist Durch die e-privacy-Verordnung erheblich eingeschränkt

  • Hier einen Informationsvorsprung: Was ist, wenn Sie eine Firma kaufen und damit auch die Kundendaten. Wenn die übernommene Firma die Adressen nicht gemäß der geltenden DSGVO rechtmäßig besitzt, wird es für den Übernehmer der Firma eine böse Überraschung ab Mai 2018 geben.

  • Was muss bei der Einholung der Einwilligung zum Newsletterversand im stationären Handel beachtet werden? 1) Ist es ausreichend, wenn der Kunde ein Formular ausfüllt, auf dem er sein Einverständnis mit Unterschrift erklärt? Welche Hinweispflichten bestehen neben Widerruf? 2) Muss die E-Mail nach dem unter 1 beschriebenen Weg durch Anklicken eines Links in E-Mail authentifiziert und bestätigt werden? 3) Ist es ausreichend den Kunden nach der Einwilligung zum Newsletterversand zu fragen und ihm bei Bejahung eine Mail mit einem anzuklickenden Bestätigungslink zu schicken? Dieses würde dann protokolliert werden? Müssen weitere Hinweise erfolgen?

    • Leider ist es im Rahmen der Kommentarfunktion nicht möglich, eine Vielzahl von Einzelfragen umfassend zu beantworten. Darüber hinaus ist auch eine Rechtsberatung nicht möglich. Wir bitten um Verständnis.

  • Habe eine Frage die Bank hat meine Konto Daten jemand fremden per Email geschickt EAs kann ich sagen machen

    • Sie sollten sich mit Ihrer Bank in Verbindung setzen und den Sachverhalt klären – häufig ist dies der beste Weg für eine gemeinsame Lösung. Sollten Ihnen noch immer Zweifel bleiben, stehen die Aufsichtsbehörden ebenfalls zur Verfügung, um Ihnen weiterzuhelfen. Erfahrungsgemäß findet sich aber im direkten Gespräch eine optimale Lösung für beide Seiten – zumindest lässt sich der Sachverhalt aufklären

  • Mein Bruder hat vor Jahren einen DSL-Vertrag bei 1und1 abgeschlossen. Inzwischen ist er von zuhause ausgezogen und hat mich gebeten diesen weiterhin zu bedienen. Daraufhin habe ich meine Kontonummer und meine gmx-Email Adresse bei 1und1 hinterlegt. Der Vertrag läuft aber weiterhin auf seinen Namen.
    Jetzt bekomme ich Emails an meinen gmx-Account geschickt, von irgendwelchen, fremden Unternehmen die an meinen Bruder gerichtet sind! (werde mit meinem Bruder seinem Namen in den Emails angeredet).
    Jetzt meine Frage: Woher kennen diese fremden Firmen meine Email Adresse, bringen sie gleichzeitig in Verbindung mit meinem Bruder und schicken mir Werbeemails? Darf in diesem Fall 1und1 meine Emailadresse weitergeben?

    • Damit diese Angelegenheit für Sie transparenter wird, können Sie Auskunft über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen (Art. 15 DSGVO). Werbemails müssen darüber hinaus grundsätzlich auf eine nachweisliche Einwilligung gestützt werden können. Sie sollten sich hier mit dem Anbieter in Verbindung setzen, um die Angelegenheit zu klären. Dieser muss Sie dabei auch über das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde informieren.

  • Wenn wir unsere Weihnachtspost per Brief versenden an Kunden, welche bereits einmal bei uns waren, dann sollte das ok sein denke ich – oder greift hier auch das “ nach 2 Jahren“ sollten diese Daten nicht mehr genutzt werden ?

    • Wenn Sie die Adresse im Rahmen einer Vertragsbeziehung erhalten haben oder eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, sollte es ok sein. Die Begrenzung der zeitlichen Gültigkeit steht nicht im Gesetz, sondern stammt aus der Rechtsprechung. Dabei ging es um Werbe-Einwilligungen, die über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht genutzt wurden.

  • Vielen Dank für den tollen Artikel. Wie sieht denn die Sachlage im B2B Bereich aus? Was gäbe es bspw. bei einer Einladung von Kunden zu einer Veranstaltung zu beachten? Wie kann ich diese ansprechen? Vielen Dank im Voraus und weiter so!!

    • Vielen Dank für Ihr positives Feedback. Eine ausführliche Darstellung der gesetzlichen Anforderungen zu werblichen Nutzung von Daten im B2B-Bereich kann im Rahmen der Beantwortung der Kommentare nicht erfolgen. Allgemein gilt: Sollten Geschäftskunden per Telefon oder E-Mail zu Veranstaltungen eingeladen werden, die werblichen Charakter haben, dann handelt es sich bei diesen Kontaktaufnahmen regelmäßig um „Werbung“. Demzufolge sind – wie im Beitrag dargestellt – neben der DSGVO auch die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an Telefon- und E-Mail-Werbung gem. § 7 UWG zu beachten. Bei E-Mail-Werbung gibt es – auch im B2B-Verhältnis – grundsätzlich ein Einwilligungserfordernis, wobei es eine Ausnahme bei Bestandskunden (§ 7 Abs.3 UWG) gibt. Bei Telefonwerbung genügt im B2B-Verhältnis eine mutmaßliche Einwilligung.

  • Hallo, toller Artikel! Eine Frage, wenn ich richtig verstanden habe darf mich eine Firna bei der ich Bestandskunde bin nicht anrufen um mir einen neuen Tarif und somit einen neuen Vertrag anzubieten wenn ich nicht ausdrücklich in schriftlicher Form hierzu eingewilligt habe, richtig?
    Vielen Dank!

    • Eine Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke ist neben einer wirksamen Einwilligung auch bei einem berechtigten Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO möglich. Dabei besagt Erwägungsgrund 47, dass dieses berechtigte Interesse bei der Bestandskunden bejaht werden kann. Im Zuge der Prüfung des berechtigten Interesses muss eine Interessenabwägung erfolgen. In Deutschland wird hierzu vertreten, dass in die Interessenabwägung die Vorgaben des § 7 UWG einbezogen werden muss. Danach wäre eine Interessenabwägung zugunsten des Unternehmens nur im Falle der Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG möglich.

      Wenn eine wirksame Einwilligung nicht vorliegt, wird es nach bisheriger Ansicht in Deutschland eher schwierig sein ein berechtigtes Interesse zu bejahen.
      Eine abschließende rechtliche Beurteilung ist im Zuge dieser Kommentarfunktion nicht möglich.

  • 7. Juni 2019 Guten Tag, seit Jahren erhalte ich Faxanfragen von Automobil-Handelsgesellschaften, die deren Geschäftssitz im Raum Köln haben, wie zum Beispiel von einer [Name gelöscht] Anfragen über Ankaufwünsche von Automobilen. Eine Nachforschung über eine Suchmaschine ergab, dass es weitere Personen bzw. Geschädigte gibt, die auch keine Faxschreiben dieser Anfragenart erhalten möchten. Möglicherweise fühlen sich diese Personen ebenso belästigt und würden sich gerne wehren, wenn es eine Möglichkeit gäbe. Wie kann man dieser Firma /diesen Firmen die Versendung von Anfragen per Fax nachhaltig verbieten? Zumal ich weder ein Auto, einen Lastwagen oder einen Omnibus zu verkaufen habe! Dieser ständige Anfrageterror seitens dieser Firma verursacht nicht nur Ärger, sondern beeinträchtigt die Gesundheit.
    Mit freundlichem Gruß
    R.H.

    • Solchen Werbemaßnahmen können Sie mit verschiedenen Strategien entgegentreten.
      Grundsätzlich bedarf es einer Einwilligung des Empfängers für Werbemaßnahmen. Sollten Sie eine Einwilligung erteilt haben, so können Sie diese problemlos widerrufen.
      Bei fehlender Einwilligung können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden. Sie ist in Deutschland die zuständige Regulierungsbehörde für Telekommunikation. Ihr Aufgabenkreis umfasst die Aufrechterhaltung und Förderung des Wettbewerbs in den Netzmärkten.
      Zeitsparender und somit effektiver könnte aber die Einschaltung eines Rechtsanwalts sein. Der Rechtsanwalt kann den Absender abmahnen und anschließend auch gerichtliche Schritte einleiten.

  • Sachverhalt: Es werden externe Adressen hinzugekauft, mit diesen Adressen wird eine Werbeaktion per Postkarte durchgeführt.

    Als Erlaubnistatbestand zieht der Verantwortliche das berechtigte Interesse heran.

    Wie sieht es dabei mit den Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO (Datenerhebung nicht bei der betroffenen Person) aus? Auf einer Postkarte lassen sich ja nicht viele Informationen dazu unterbringen.

  • darf man lt DsGVo auf Spielplätzen / in Parks Flyer an unbekannte Personen verteilen(zum Beispiel, um für Sportverein zu werben)? oder bedarf dies einer Genehmigung??

    • Schlicht Flyer verteilen verstößt gegen keine Vorschriften der DSGVO. Ob damit andere rechtliche Verstöße begangen werden könnten, kann im Rahmen dieses Blogs nicht bearbeitet werde. Hierfür sollten Sie sich einen Fachanwalt wenden.

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