Suchmaschinenbetreiber wie Google sind für personenbezogene Daten auf den von ihnen verarbeiteten Webseiten nach der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG in der Regel nicht verantwortlich. Diese Auffassung vertritt jedenfalls der Generalanwalt Niilo Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache des EuGH C-131/12, über die wir bereits im Frühjahr berichteten.
Darüber hinaus ergibt sich nach Ansicht des Generalanwaltes aus der Datenschutzrichtlinie auch kein allgemeines Recht auf Vergessen werden.
Der Inhalt im Überblick
Der Ausgangsfall
Ausgelöst wurde das Verfahren durch einen Spanier, der von Google Spain verlangte, dass bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine nicht länger als Suchergebnis die Verknüpfung zu einem Zeitungsartikel mit der amtlichen Bekanntmachung einer Zwangsversteigerung seines Hauses aus dem Jahr 1998 angezeigt wird. Diese Mitteilung musste damals nach spanischem Recht in einer Tageszeitung veröffentlicht werden.
Vor diesem Hintergrund hatte ein spanisches Gericht den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens befragt, ob Google Spain nach den spanischen Datenschutzbestimmungen gezwungen werden könne, die Verknüpfung zu den Seiten der Zeitung mit den betreffenden Bekanntmachungen zu entfernen.
Anwendbarkeit nationaler Datenschutzvorschriften
Jääskinen hält zunächst die nationalen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung der Datenschutzrechtlinie für räumlich anwendbar.
Er stützt dies im Wesentlichen darauf, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 a) der Richtlinie stattfinde, wenn es sich wie bei Google Spain um eine Niederlassung für die Vermarktung und den Verkauf von Werbeflächen handelt, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staats ausrichtet ist.Dies gelte auch dann, wenn die technische Datenverarbeitung in anderen Ländern erfolgt.
Datenschutzrechtliche Verantwortung
Den Wertungen des Generalanwaltes zu Folge ist Google außerdem grundsätzlich nicht für auf Webseiten verarbeitete personenbezogene Daten datenschutzrechtlich verantwortlich.
Er stützt dies im Wesentlichen auf die Feststellung, dass der Internetmaschinensuchbetreiber technisch gar nicht in der Lage sei, zwischen personenbezogenen und anderen Daten zu unterscheiden und daher hinsichtlich auf Servern Dritter gehosteter Daten weder rechtlich noch tatsächlich die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen erfüllen könne.
Recht auf Vergessen werden
Schließlich hat sich der Generalstaatsanwalt mit der Frage befasst, inwieweit aus der Richtlinie ein allgemeines Recht auf Vergessen werden abgeleitet werden kann, das dem Suchmaschinenanbieter entgegen gehalten werden könnte. Dies verneint Jääskinen, indem er darauf hinweist, dass den Vorschriften der Richtlinie zu entnehmen ist, dass Löschungsansprüche an bestimmte Bedingungen geknüpft sind, aber eben kein absolutes Recht auf Vergessen werden vorgesehen ist.
Wie geht es weiter?
Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend. Der Gerichtshof wird also unabhängig einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache unterbreiten. Wir sind gespannt auf das Urteil.