Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (Az. 4 Bs 84/20) hat das OVG Hamburg beschlossen, dass die mit der Fahrtenbuchauflage verfolgten Zwecke der Gefahrenprävention öffentliche Interesse im Sinne von Art.6 Absatz 1 lit. e) DSGVO sind. Was die Hintergründe des Beschwerdeverfahrens waren, wird im folgenden Artikel näher erläutert.
Der Inhalt im Überblick
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
Die Antragstellerin ist Betreiberin einer gewerblichen Autovermietung. Die Mietfahrzeuge sind auf die Antragstellerin zugelassen. In der Vergangenheit kam es mit einem der Mietfahrzeuge zu einem Geschwindigkeitsverstoß. In der Folge erhielt die Antragstellerin einen Zeugenfragebogen von der zuständigen Ordnungsbehörde, in dem sie aufgefordert wurde Angaben zur Person zu machen, die zum Tatzeitpunkt das vermietete Fahrzeug geführt hat. Die Antragstellerin gab an, dass zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoße keine Vermietung des Fahrzeuges erfolgt sei. Zudem könne sie die Frau auf dem vorgelegten Frontfoto, welches im Rahmen der automatisierten Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde, nicht wiedererkennen. Demnach konnte die Antragstellerin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine aufschlussreichen Informationen beitragen.
In der Folge ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid an, für das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, für einen Zeitraum von sechs Monaten Fahrtenbuch zu führen. Zudem wurde der Antragstellerin aufgegeben, dieses zu bestimmten Zeitpunkten vorzulegen. Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und stellte beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Eilantrag. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag dahingehend ab, dass die Fahrtenbuchauflage voraussichtlich überwiegend rechtmäßig sei. Die Antragstellerin wendete sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts.
Unter anderem ist die Antragstellerin der Ansicht, dass die Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig und rechtswidrig sei, da ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorläge. Nach der DSGVO sei es ihr untersagt, die Daten über die Fahrzeugnutzung von jedem Mieter zu erheben.
Verstößt die Fahrtenbuchauflage gegen die DSGVO?
Das OVG stellte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fest, dass kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Solch eine Datenerhebung sei durch die DSGVO legitimiert. Im vorliegenden Fall könne die Datenerhebung auf Art.6 Absatz 1 lit. e) DSGVO gestützt werden. Demnach ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Dazu führte das Gericht folgendes aus:
„Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Fahrtenbuchauflage eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ist. Mit ihr soll dafür Sorge getragen werden, dass künftig die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist.“
Gegensätzlich der Ansicht der Antragstellerin liegt somit kein Verstoß gegen die DSGVO vor. Die DSGVO verbietet in solch einem Fall nicht, die geforderten Daten über die Fahrzeugnutzung von jedem Mieter des Fahrzeugs zu erheben.
Zudem stütze das Gericht seinen Beschluss diesbezüglich auch darauf, dass keine rechtliche Unmöglichkeit vorläge, der angeordneten Fahrtenbuchauflage nachzukommen.
„Eine rechtliche Unmöglichkeit, der Fahrtenbuchauflage nachzukommen, besteht auch deswegen nicht, weil StVZO 31a Abs. 2 die Verpflichtung zur Dokumentation der einzelnen Fahrten nicht allein dem Fahrzeughalter auferlegt, sondern es ermöglicht, dass ein von ihm Beauftragter – hier der jeweilige Mieter des Fahrzeugs – die Eintragungen im Fahrtenbuch vornimmt. Diese Verpflichtung des Mieters ist ggf. im Mietvertrag gesondert zu regeln.“
Relevanz des Beschlusses
Der Beschluss zeigt auf, dass die DSGVO bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage Datenverarbeitungen legitimiert. Dass die mit der Fahrtenbuchauflage verfolgten Zwecke der Gefahrenprävention öffentliche Interessen sind, ist nicht verwunderlich. Bemerkenswert beim Beschluss des OVG Hamburg ist auch, dass in keiner Weise problematisiert wurde, dass hierbei Daten Dritter (Mieter der Fahrzeuge) verarbeitet werden. Dies mag daran liegen, dass die vorliegende Datenverarbeitung durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist.
Ein bedeutsamer Vorteil des Bescheides, künftig Fahrtenbuch führen zu müssen, liegt insbesondere darin, dass Verkehrssünder künftig leichter ermittelt werden können. Die Ermittlungen solcher Verstöße werden erheblich vereinfacht und sind zeitsparender. Und schon wieder zeichnen sich die Vorteile der DSGVO ab.
Tut mir leid, aber was die leichtere Ermittlung von Verkehrssündern mit Gefahrenabwehr zu tun hat, erschließt sich mir nicht.
Und dass von diesem zweifelhaften Zweck die massenhafte Erfassung von Fahrzeug-Mietern durch die Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt sein soll, die mit dem ursprünglichen Verstoß nicht das geringste zu tun haben, halte ich für in keinster Weise angemessen und nicht im Sinne von Art. 6 Abs.1 (e) für erforderlich.
Durch die Fahrtenbuchauflage können Verkehrssünder leichter ermittelt werden. Die Fahrtenbuchauflage verfolgt einen gefahrenabwehrrechtlichen Zweck. § 31 a StVZO ist zu entnehmen, wann solch eine Auflage angeordnet werden kann. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Auflage positiv auf die Verkehrsdisziplin der Fahrzeugführer auswirken soll, so auch das Verwaltungsgericht im Eilverfahren. Die Erfassung der Daten durch die Fahrtenbuchauflage steht mit dem ursprünglichen Verstoß dahingehend in Verbindung, dass das Fahrtenbuch für das entsprechende Fahrzeug geführt werden muss. Bezüglich der Angemessenheit wird auf den Beschluss des OVG Hamburg verwiesen.
Ich stimme Hrn Mayr zu und würde das „vermittelnd“ so auslegen: Die Fahrtenbuchauflage richtet sich an die Autovermietung als Adressat, nicht an die jeweiligen Fahrzeugmieter, im Fahrtenbuch ist also dann anzugeben, dass das KFz zum Zeitpunkt X übergeben bzw. zurückgenommen wurde. Die Daten der KFz-Mieter (einzelne Fahrten) sind mangels Rechtsgrund nicht weiterzugeben, soweit das KFz unternehmensintern in Benutzung ist, muss dazu natürlich das Fahrtenbuch lückenlos geführt werden. Beste Grüße