Anbieter von geschäftsmäßigen Webdiensten unterliegen umfangreichen Informationspflichten gegenüber den Dienstnutzern. Hierzu zählt insbesondere das Vorhalten eines sog. Impressums zur Erfüllung der Informationspflicht. Im Wesentlichen ist im Telemediengesetz (TMG) geregelt, was in einem Impressum enthalten sein muss.
Der Inhalt im Überblick
Was gehört in ein Impressum?
Das Telemediengesetz, welches für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste wie z.B. Webshops gilt, regelt in § 5, welche Angaben der Diensteanbieter den Nutzern zur Verfügung stellen muss. Dazu gehören:
- Name und Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist,
- bei juristischen Personen die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten sowie ggf. das Stamm- bzw. Grundkapital
- Kontaktinformationen, die eine schnelle elektronische und Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Adresse,
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit die Tätigkeit im Rahmen des Dienstes einer behördlichen Zulassung bedarf,
- das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist sowie die entsprechende Registernummer,
- soweit der Dienst in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne der EU-Diplomanerkennungsrichtlinien (vor allem freie Berufe, aber auch Architekten, Physiotherapeuten, und weitere) angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit vorhanden,
- Angaben über eine Abwicklung oder Liquidation bei AG, KG a.A. und GmbH.
Wo muss das Impressum platziert sein?
Die Informationen müssen für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Pflichtangaben sollten daher auf einer gesonderten und gut sichtbaren auf Seite der Homepage platziert werden. Ausreichend ist es nach der Rechtsprechung, wenn der Verbraucher durch Anklicken von zwei aufeinanderfolgenden Links auf die Seite mit den Anbieter-Informationen geführt wird (sog. „2-Klick-Regelung“, BGH, Urt. V. 20.07.2006 – I ZR 228/03).
Welche weiteren Informationspflichten gibt es?
Neben den in § 5 TMG aufgezählten Pflichtangaben gibt es eine Vielzahl von Gesetzen und Bestimmungen, die weitere Informationspflichten vorsehen. Dazu zählt z.B. der Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Nach § 55 RStV muss ein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, einen Verantwortlichen benennen.
Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen gegen Informationspflichten?
Verstöße gegen die genannten Informationspflichten stellen – unabhängig davon, ob sie absichtlich oder fahrlässig begangen werden – Ordnungswidrigkeiten dar, die zu beträchtlichen Bußgeldern führen können. Zudem sind kostenträchtige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten und Verbände wahrscheinlich.
Weitere Beiträge zu Impressumspflichten
Einen Beitrag zu den Anforderungen an die hinterlegte E-Mail-Adresse finden Sie hier.
Hallo,
uns stellt sich zum Impressum noch eine Frage. Wie ist das, wenn ein Unternehmen mehrere Domains mit unterschiedlichen Inhalten hat. Ist folgendes rechtlich unbedenklich?
Auf der Hauptdopmain http://www.xyz.de befindet sich ein korrektes Impressum. Auf der Domain http://www.123.de bietet das selbe Unternehmen andere Inhalte. Reicht es aus von http://www.123.de/impressum auf http://www.xyz.de/impressum umzuleiten?
Oder muss jede Domain ein eigenständiges Impressum besitzen? Wie wäre das bei Subdomains?
Für eine Beantwortung wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Grundsätzlich sollte jede Domain auch wenn Sie vom selben Betreiber ist, ein eigenes und vollständiges Impressum haben. Ein Link reicht hierfür nicht aus. Außerdem ist zu beachten, dass es bei der 2-Klick Lösung bleibt, d.h. das Impressum in maximal 2 Klicks durch den Nutzer erreichbar ist.
Dies gilt auch für Subdomains (z.B. de.wikipedia.org).
Wie verhält es sich mit Impressum und Datenschutzhinweisen für Übersetzungen der Webseite?
Also:
1.Server steht in Deutschland -> Impressum und Datenschutzhinweis deutsch gemäß dt. Gesetzgebung.
2.Die Serverinhalte werden auch in Englisch und Französisch angeboten -> Übersetzung der Inhalte, der deutschen Gesetzgebung entsprechend?
3.Die Dienstleistungen des Unternehmens werden auch in Großbritannien und Frankreich angeboten, der Server steht aber in Deutschland (die Firma auch). -> Müssen Impressum und Datenschutz der deutschen Gesetzgebung entsprechen, weil das Informationsangebot in D erfolgt ?
4.Das Unternehmen besitzt eine eigenständige Gesellschaft in Frankreich, der Server (der für die Dienstleistungen wirbt) wird von der dt. Muttergesellschaft in Deutschland betrieben.-> Nach welchem Recht müssen Impressum und Datenschutzhinweis gestaltet sein? Wie verhält es sich mit der französischen Übersetzung? Muss diese frz. Gesetzgebung entsprechend?
Ich freue mich über Ihre Rückmeldung!
Das sind leider so viele sehr konkrete Fragen, dass eine Beantwortung eine umfangreiche Rechtsberatung darstellen würde, welche wir hier in diesem Blog nicht leisten dürfen.
Das geschilderte Problem ist darüberhinaus auch nicht trivial zu beantworten und richtet sich nach den Vorschriften des TMG und BDSG.
Mal angenommen eine Firma x betreibt im Auftrag der Firma y verschiedene Webseiten, Firma x gehören auch die entsprechenden Domains. Die dargestellten Produkte und Leistungen vertreibt Firma y – wer muss im Impressum stehen x oder y?
Es kommt darauf an, wer nach außen hin der Anbieter der Dienstleistungen ist. Es kommt aber vor allem darauf an, wem gegenüber die Kunden bzw. Webseitenbesucher ihre Rechte geltend machen können. Ist es die Firma Y, so muss sie auch im Impressum aufgeführt werden.
Etwas anders kann allerdings dann gelten, wenn die Firma x ein sog. Plattformbetreiber ist. Wer eine Plattform betreibt, die Dritten Präsentationsmöglichkeiten bietet, ist verpflichtet, ein eigenes Impressum bereit zu halten.
Hallo,
was genau muss im Impressum bei einem eingetragenen Verein (e.V.) alles enthalten sein?
Ist der Inhalt identisch mit dem Impressum einer Firma oder einer privaten Website?
Auch eingetragene Vereine unterliegen in der Regel der Impressumspflicht und sollten die im Artikel genannten Angaben, insbesondere die Anschrift, die Vertretungsberechtigten und die Rechtsform in der beschriebenen Form bereitstellen.
Bei rein privaten Webseiten sollte zumindest Name und Anschrift des Anbieters angegeben werden. Es sei denn der Zugriff auf die Webseite ist durch z.B. einen passwortgeschützten Zugang auf einen engen persönlichen und familiären Personenkreis beschränkt.
Hallo,
ich habe gehört, dass ab dem 1. Juni 2015 als zusätzliche Pflichtangabe im Impressum ein Foto des inhaltlich Verantwortlichen abgebildet werden muss. Ist das richtig?
Vielen Dank
Welche Angaben im Impressum aufgeführt werden müssen, regelt § 5 TMG. Dort findet sich keine Regelung, dass ein Foto veröffentlicht werden muss.
Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden. Wenn Sie von „inhaltlich Verantwortlichen“ sprechen, dann ist wahrscheinlich § 55 RStV gemeint. In diesem Paragraphen findet sich ebenfalls keine Regelung, dass ein Foto veröffentlicht werden muss.
Hallo,
danke für die Ausführungen zum Thema Impressum. Gibt es denn Sonderregelungen bei Lernplattformen? Muss ich dort etwas beachten?
Vielen Dank!
Für Lernplattformen gibt es keine Sonderregelungen. Wenn Sie Ihre Dienstleistungen über das Internet vertreiben und die Verträge über Ihre Homepage abschließen, sollten Sie Angaben zu Ihrer Berufshaftpflichtversicherung ergänzen (falls Sie versichert sind). Näheres dazu finden Sie in unserem Blogbeitrag:
Pflichtangaben im Impressum: DL-InfoV wird gern vergessen
Hallo,
was genau muss im Impressum bei einer Webseite für eine Selbsthilfegruppe die
nur als Loginseite für ein Intranet dient, also nicht öffentlich zugänglich ist, alles enthalten sein. Wären als Angaben der Name der Selbsthilfegruppe, eine Postfachadresse, sowie eine Telefonnummer rechtlich ausreichend?
Vielen Dank!
Grundsätzlich kommt es bei dieser Frage darauf, wie das konkrete Angebot der dahinter stehenden Webseite ausgestaltet ist. Dabei ist zu berücksichtigen ob die Website ausschließlich privat betrieben wird, welche Personen die Möglichkeit haben, sich auf der Webseite einzuloggen wenn Sie sich registriert haben, ob die Webseite durch eine Privatperson oder beispielsweise durch einen Verein betrieben wird und ob über die Webseite in irgendeiner Form Umsätze generiert werden.
Für eine rechtsverbindliche Beantwortung Ihres Anliegens empfehle ich Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Hallo, ich hätte eine wichtige Frage, auf die ich immer noch keine anständige Antwort habe.
Und zwar: Muss ich ein Impressum angeben wenn meine Website auf einem amerikanischen Hoster ist, die ganze Seite auf Englisch ist und somit nicht für den deutschen Markt ist?
Und das selbe noch mal beim Email Marketing, bei deutschen Seiten muss man ja in der fußzeile ebenfalls das Impressum angeben, muss ich das auch machen?
Vielen Dank im voraus.
Sie sollten Ihre Website von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Wenn eine Website in englischer Sprache gehalten ist, heißt das noch lange nicht, dass das Angebot nicht für den deutschen Markt bestimmt ist. Der Server-Standort spielt dabei keine Rolle. Die Beantwortung der zweiten Frage hängt von der ersten ab.
Frage: muß im Impressum einer Homepage einer Firma (also gewerblich) ein Datenschutzbeauftragter genannt sein? Und falls ja – wo steht dies geschrieben? Also in welchem Gesetz?
Hallo, muss ich einen Datenschutzbeauftragten bzw. zwingend eine Rufnummer des Datenschutzbeauftragten im Impressum hinterlegen oder reicht z. B. auch nur eine Email-Adresse z. B. Datenschutz[at]Firma.de?
Hallo, ich habe da mal eine Frage… am besten ich schildere das kurz, dann wird man das vermutlich besser verstehen: Es geht um einen Produktkatalog einer Firma, für den ich in deren Auftrag das Layout erstellt habe. Jetzt gibt es natürlich auch ein Impressum, in dem auf Wunsch die Daten dieser Firma nach der „DIN Norm 5008“ geschrieben werden sollen. Bis dahin ist auch alles in Ordnung, aber: in diesem Impressum stehen ja auch meine Firmendaten – ich möchte jedoch die o.g. DIN Norm in meiner Tel.-Nr. o.ä. eigentlich nicht haben, weil ich diese eben anders darstelle. Ich möchte nun wissen, ob der Kunde hier mit seinem Wunsch Vorrang hat und ich meine Daten entsprechend der genannten Norm anpassen muss, oder obliegt das meiner freien Entscheidung, wie ich es darstellen möchte (mal ganz abgesehen von dem eigentlich unnötigen Stress wegen ein paar Strichen)? ;o)
Die Frage ist aber gerade aufgetaucht und ich wüsste gern, wie und ob das überhaupt irgendwie geregelt ist.
Können Sie mir da helfen?
Ich danke schon mal im voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen
AVA Media
Aus dem TMG ergibt sich keine Verpflichtung zur Beachtung der DIN 5008. Ob Sie dem Wunsch der Firma nachkommen, ist Ihre (Unternehmens-)Entscheidung.
Hallo, darf zu Beginn eines Impressums auf Xing eine Einschränkung formuliert werden, für welchen Tätigkeitsbereich dieses Impressum gilt – also bspw. „Für die geschäftliche Nutzung dieses Profils bezüglich der Firma XYZ gilt:“ und anschließend die notwendigen Pflichtangaben bezogen auf das Unternehmen? Oder sind solche Zusätze und Einschränkungen unzulässig? Danke und beste Grüße.
Hmm, wozu sollte diese Einschränkung bei der Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten dienen?
Danke für die schnelle Antwort. Da das mit den Xing-Profilen (daher auch der gesonderte Hinweis darauf) ja immer ein Mischmasch aus verschiedenen Informationen ist, die teils mit dem Arbeitgeber zu tun haben bzw. in dessen Auftrag veröffentlicht werden, teils aber auch nicht, kann und möchte ich meinem AG nicht in den Augen eines Dritten die Verantwortung für mein gesamtes Profil aufbürden, sondern eben nur für die geschäftliche Nutzung, die unmittelbar in Zusammenhang mit meiner Tätigkeit und Aufgabengebiet beim AG steht. Ergibt das irgendwie Sinn? Oder ist eine solche Zusatzinfo bzw. Einschränkung für Dritte im Impressum nicht zumutbar?
Hallo Dr. Datenschutz,
wir sind Menschenrechtsaktivisten und betreiben eine Webseite. Google führt in der Suchliste unsere Webseite seit geraumer Zeit nicht mehr unter dem Domainnamen, sondern unter dem Impressum. Dadurch sind wir im Internet erheblich schwerer aufzufinden. Wie lässt sich das erfolgreich ändern, wer ist dafür konkret zuständig ?
09.12.2016 IgG
Wahrscheinlich liegt es an der Programmierung der Website. Schauen Sie mal in die Webmaster-Tools.
Hallo. Ich habe eine gesundheit und fitness blog. Ich muss ein impressum seite machen. Ich möchte aber nicht meine private infos wie meine echte name oder meine adresse geben. Ich schreibe nur mit meine blog name. Ist meine e mail nicht genug?
Nicht der Impressumspflicht unterliegen lediglich Webseiten, die rein privater oder familiärer Natur sind. Ob und unter welchen Umständen Blogs der Impressumspflicht unterliegen, ist in der Rechtsprechung höchst umstritten. Um Haftungsrisiken auszuschließen, sollten Sie in Ihrem Blog daher ein Impressum vorhalten, das den in unserem Artikel angesprochenen Vorgaben entspricht. Allein die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse reicht nicht aus.
Hallo Dr. Datenschutz,
unsere Webseite heißt ‚grundgesetzbruch.de‘. Unter dem Suchportal von t-online werden unerlaubt unter diesem Begriff von anderen Werbung und sogar ein Sex-Angebotsportal betrieben. Nun haben wir aus sehr ernsthaften Gründen unsere Domain so gewählt, möchten aber uns von den grundgesetzfeindlichen Elementen dieser Gesellschaft nicht auf den Arm nehmen lassen. Die staatlichen eingesetzten Datenschützer jedenfalls können uns nicht helfen. Welchen erfolgreichen Weg – allerdings ohne Rechtsanwälte – schlagen sie vor ?
Interessengemeinschaft gegen Grundgesetzbruch (IgG)
Wir können Ihnen nur empfehlen, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
hallo, ich habe gerade meine Selbsauskunft über im Melderegister gespeicherte Daten erhalten. §3 Bundesmeldegesetz.
Beantragt habe ich eine Datenvollauskunft. §34 BDSG. Hast du ne Idee was ich nun machen kann? Die wollen mich abspeisen.
Sehr geehrter Dr. Datenschutz,
ist es rechtlich in Ordnung, keinen Beweis eines Grundgesetzbruchs selbst zu besitzen und dennoch unter diesem Namen für seine Werbung unterschiedlichster Art im Internet zu nutzen oder zu missbrauchen ? –
IgG; 17.05.2017
Wie sieht es den mit einem Spracherfordernis aus? Also wenn man bspw ein duetsches Unternehmen ist und die Webseite ausschließlich auf Englisch angeboten. Kann das Impressum dann auch auf Englisch ausreichen? Die Datenschutzerklärung?
Die Sprache, in welcher die Datenschutzerklärung und das Impressum zu verfassen ist, richtet sich danach, auf welcher Sprache die Webseite angeboten wird. Wird die Webseite also allein auf Englisch angeboten, reicht es aus, wenn die Datenschutzerklärung und das Impressum auch auf Englisch verfügbar ist.
Haha, das ist wirklich lächerlich. Habe als Betreiber versucht alles zu unternehmen, um Namen nicht gänzlich zu zeigen, also Anton A. etc. und Benutzer dazu aufgefordert Informationen in CZertifikaten unkenntlich zu machen. Das ist ja wirklich alles schwachsinn, wenn die Anbieter dazu verpflichtet sind gleich alle Anbieterinformationen zu zeigen. Dann kann ich mir den Datenschutz auch sparen
Moin!
Muss das Impressum auch erreichbar sein, wenn eine Website oder eine Applikation z.B. die Auflösung des Endgeräts oder die Größe des Browserfensters nicht unterstützt und ein entsprechender Hinweis- oder Fehlerscreen eingeblendet wird?
Das Impressum muss gemäß § 5 Abs. 1 TMG „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ gehalten werden. Diese Pflicht trifft Diensteanbieter, die Telemedien geschäftsmäßig anbieten. Sollte in dem von Ihnen geschilderten Fall die Website aufgrund der fehlenden Unterstützung des konkreten Endgerätes also überhaupt nicht erreichbar sein und ausschließlich eine Fehlermeldung angezeigt werden, so könnte mangels Geschäftsmäßigkeit unter Umständen im Einzelfall auf die Anzeige des Impressums verzichtet werden. Soweit die Website selbst zumindest in Teilen erreichbar ist, dürfte eine Nennung des Impressums im Regelfall unumgänglich sein. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage, die jeweils am konkreten Fall beurteilt werden muss und nicht im Rahmen dieses Blogs beantwortet werden kann.