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So geht Entertainment: Wenn der eigene Fernseher den Zuschauer aufzeichnet

So geht Entertainment: Wenn der eigene Fernseher den Zuschauer aufzeichnet

Fernsehen und Werbung sind eng miteinander verknüpft. Steigen die Quoten so steigen auch die Werbeeinnahmen. Aus diesem Grund werden regelmäßig Einschaltquoten erhoben. Auch die Telekom hat die Erhebung von Einschaltquoten laut einem Artikel der welt.de anscheinend als zukünftiges Geschäftsmodell für sich ausgemacht. Und wie lassen sich Einschaltquoten natürlich besonders einfach erheben? Na klar mittels digitalem Fernsehen! Hiergegen lief die Verbraucherschützer anscheinend jedoch aufgrund von Datenschutzbedenken Sturm. Die Telekom dagegen verweist darauf, alles Notwendige getan und insbesondere die Nutzer ausreichend informiert zu haben. Insbesondere ermöglicht die Telekom eine Widerspruchsmöglichkeit mittels PIN-Eingabe über die Entertain-Box. Wer hat Recht?

Anonyme Pseudonyme

Die Telekom stellt laut welt.de jedoch klar, dass die Datenerhebung nicht mit Hilfe der echten Namen des Anschlussinhabers sondern mittels Pseudonymen erfolgt. § 3 Abs. 6a BDSG definiert die Pseudonymisierung wie folgt:

Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.

Die sich an die Datenerhebung anschließende Auswertung erfolge sodann jedoch anonym. Die Anonymisierung definiert § 3 Abs. 6 BDSG wie folgt:

Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Da nach der Gesetzesdefinition lediglich die Anonymisierung zu einem Ausschluss einer möglichen Identifikation führt, ist unter Datenschützern einhellige Auffassung, dass lediglich im Falle einer Anonymisierung kein Personenbezug mehr vorliegt und so die Anwendbarkeit von Datenschutzvorschriften ausgeschlossen ist.

Erforderlichkeit einer Rechtsgrundlage

Da jedoch die Erhebung lediglich unter Verwendung von (rückführbaren) Pseudonymen erfolgt, bedarf zumindest die Datenerhebung einer Rechtsgrundlage (§ 4 Abs. 1 BDSG). Da es sich bei dem Digital-TV der Telekom namens Entertain um einen elektronischen Informationsdienst im Sinne des § 1 Abs. 1 TMG handelt, sind aus datenschutzrechtlicher Sicht die Spezialnormen des TMG zu beachten.

Das Telemediengesetz

Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke jedoch nur verwenden, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat (§ 12 Abs. 2 TMG). Hierbei handelt es um das bereits aus dem BDSG bekannte sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 BDSG).

Die Kritik der Verbraucherschützer richtet sich vor allem darauf, dass im Falle einer Pseudonymisierung von personenbezogenen Daten natürlich eine Zurückführbarkeit der Daten gegeben ist. Da es sich im vorliegenden Fall eindeutig um Nutzungsdaten handelt, lohnt sich vor Formulierung jeglicher Kritik insoweit jedoch ein Blick in § 15 TMG.

Absatz 3 lautet:

Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

Insoweit wird deutlich, dass das Vorgehen der Telekom offensichtlich rechtlich zulässig und Kritik der Verbrauchschützer im Hinblick auf die pseudonyme Datenerhebung zu Marktforschungszwecken an dieser Stelle verfehlt ist.

Verbraucherschützer monieren bei der Telekom aber weiterhin, dass durch die Widerspruchsmöglichkeit mittels PIN-Eingabeverfahren eine unnötige Hürde für den Verbraucher geschaffen werde. Dem lässt sich allerdings entgegenhalten, dass dies lediglich eine Möglichkeit darstellt und niemand den Nutzer davon abhalten kann sein Begehren schriftlich mittels Versendung per Post vorzutragen. Ob die Postform allerdings wirklich die einfachere Alternative wäre, darf hinterfragt werden. Willkommen im Web 2.0 liebe Verbraucherzentrale.

Apropos: Bei Datenschutzfragen bestenfalls rechtzeitig (hätte die Verbraucherzentrale vielleicht besser auch gemacht) einfach mal Rücksprache mit dem betrieblichen  Datenschutzbeauftragten halten. Die Telekom hat jedenfalls einen, Sie auch?

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  • „…niemand den Nutzer davon abhalten kann sein Begehren schriftlich mittels Versendung per Post vorzutragen…“

    Ich habe mehrfach von der Telekom (schriftlich und telefonisch) die Antwort erhalten, dass NUR die „Widerspruchsmöglichkeit mittels PIN-Eingabeverfahren“ dazu führt, dass meine Daten nicht erhoben werden (dies sei technisch nicht anders möglich).

    Und mit der PIN Eingabe alleine ist es übrigens nicht getan. Vorher muss (unter Angabe von Email account und dessen Passwort ein „Konto“ im Endgerät eingerichtet werden).

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