Was ist das datenschutzrechtliche Auskunftsverlangen wert? Bekanntlichermaßen steckt die gerichtliche Aufarbeitung von Datenschutzangelegenheiten noch in den Kinderschuhen, Urteile sind eher selten. So kann z.B. ein Betroffener nach § 34 BDSG Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten verlangen.
Was aber, wenn diese Auskunft verweigert wird und man eine diesbezügliche Klage erwägt? Nicht unerheblich ist dabei, welchen Streitwert man dabei ansetzt, denn danach werden die Kosten bemessen (und die soll dann die auskunftsverweigernde verantwortliche Stelle tragen, wenn alles gut geht).
Der Inhalt im Überblick
Bisherige Entscheidungen
Kollege Ferner hat sich bereits die Mühe gemacht und eine kleine Übersicht über gängige Streitwerte erstellt, wobei die Werte naturgemäß schwanken, der Trend aber im Bereich von 500-600 Euro liegt.
Streitwertfestsetzung höher als bisher?
Nach einer Meldung im IT-Blawg hat das AG Köln jüngst (im Beschluss v. 08.03.2012, 139 C 283/11) in einer Datenschutzangelegenheit einen höheren Streitwert als bisher üblich angesetzt. Dem Rechtsstreit lag zugrunde, dass das beklagte Unternehmen dem Kläger diverse Newsletter zusandte, ohne dass der Kläger dieser Zusendung jemals zugestimmt hatte. Ein Auskunftsverlangen nach § 34 BDSG blieb vorgerichtlich erfolglos, so dass der Kläger vor das Amtsgericht zog. Dieses bemaß den Wert des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch mit immerhin 1.500,00 € und unterstrich damit die zunehmende Bedeutung des Datenschutzrechtes.
Fazit
Ein Urteil macht noch keinen Sommer, und man wird abwarten müssen, ob sich ein Trend abzeichnet bzw. durchsetzt. Auch vorher hat es bereits höhere Streitwertfestsetzungen gegeben.
Eines sollte man dabei allerdings nicht außer Acht lassen: Die Bereitschaft steigt, derartige Ansprüche gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass Unternehmen an sie gerichtete datenschutzrechtliche Auskunftsverlangen nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten. Ein guter Datenschutzbeauftragter hilft dabei.