Das ULD unterliegt im Streit gegen Facebook – vorläufig. Denn der nächste Schritt ist schon in Planung. Aber fangen wir von vorne an: Es ging um die Klarnamenpflicht. Nach deutschem Recht besteht wegen § 13 Abs.6 TMG ein Recht auf anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien (konkret Facebook). Das irische Recht kennt eine solche Form der Nutzung nicht.
Der Inhalt im Überblick
Facebooks Klarnamenpflicht durchgewunken
Mit Beschlüssen vom 14.02.2013 hat sich das Verwaltungsgericht Schleswig im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Auffassung des ULD entschieden und damit zunächst die Klarnamenpflicht durchgewunken. Das erhoffte Valentinstagsgeschenk blieb also aus. Es ging wie schon von uns berichtet um die Klarnamenpflicht bei Facebook. Diese hatte sich das ULD vorgenommen und die Öffnung der geschlossenen Facebook-Accounts vor dem VG verlangt.
Deutsches Recht für Facebook nicht anwendbar
Das VG ist der Auffassung, dass deutsches Recht keine Anwendung findet, obwohl mit der Facebook Germany GmbH in Hamburg eine Niederlassung von Facebook besteht. Diese Niederlassung verarbeite jedoch keine personenbezogenen Daten und ist daher auch nicht verantwortliche Stelle. Stattdessen fände eine Verarbeitung personenbezogener Daten in Irland statt.
Facebook Niederlassungen entscheidend
Die Anwendung irischen Rechts würde vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die verarbeitenden Server „möglicherweise“ allein in den USA befinden. Wegen des Serverstandorts vertritt das ULD u.a. auch die Auffassung, dass die Muttergesellschaft Facebook Inc. (USA) zumindest neben der irischen Niederlassung verantwortliche Stelle sei.
Nur irisches Recht für Facebook relevant
Nach Auffassung von Facebook ist diese Niederlassung allein die verantwortliche Stelle. Diese Differenzierung kann nach Ansicht des Gerichts dahinstehen, da zumindest Irland personenbezogene Daten verarbeite. Damit sei ausschließlich irisches Recht anwendbar. Die Anwendung deutschen Rechts scheide somit aus.
Fazit
Wie auch Thilo Weichert in der Pressemitteilung muss man sich die Frage stellen, wieso die deutsche Niederlassung in Hamburg keine verantwortliche Stelle sei, die irische aber schon. Denn beide verarbeiten selbst keine personenbezogenen Daten, wenn man davon ausgeht, dass der Dienst Facebook von den USA aus bereit gestellt wird. Das ist widersprüchlich.
Das ULD wird gegen die Beschlüsse des VG-Schleswigs Beschwerde einlegen.