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Urteil: Videoüberwachung nach § 4 BDSG europarechtswidrig

Urteil: Videoüberwachung nach § 4 BDSG europarechtswidrig

Mit Entscheidung vom 27. März 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Anwendung von § 4 Abs. 1 BDSG für unionsrechtlich unzulässig erklärt. Das Urteil wird hier besprochen.

Zahnärztin filmt Eingangsbereich ihrer Praxis

Die Klägerin des zugrundeliegenden Verfahrens führt eine zahnärztliche Praxis in einem Gebäude, das weitere Arztpraxen sowie eine psychiatrische Tagesklinik beherbergt. Im Eingangsbereich ihrer Praxis hat die Klägerin eine Videokamera installiert, die den Bereich vor dem Empfangstresen, Flur zwischen Eingangstür und Tresen und ein Teil des vom Flur abgehenden Wartebereichs erfasst. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. An der Außenseite der Eingangstür und am Tresen hat die Klägerin jeweils ein Schild mit der Aufschrift „Videogesichert“ angebracht.

Im Jahr 2012 erließ die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gegenüber der Klägerin die Anordnung, die Kamera so auszurichten, dass die Bereiche, die Besuchern offenstehen, während der Öffnungszeiten der Praxis nicht mehr erfasst werden. Hiergegen richtete sich die Anfechtungsklage der Klägerin.

Die alte Rechtslage

Das BVerwG hat die Klage in der Revisionsinstanz als unbegründet zurückgewiesen. Die angegriffene Anordnung der Aufsichtsbehörde war rechtmäßig ergangen, denn die auf § 6b Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. gestützte Videoüberwachung war unzulässig.

Die Unzulässigkeit der Videoüberwachung folge nach Auffassung des Gerichts daraus, dass die Betroffenen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nicht eingewilligt hätten und die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 6b Abs. 1 BDSG a.F. nicht vorlägen. Eine Einwilligung liege nicht schon deshalb vor, weil Besucher trotz Hinweisschilder die Praxis betreten, denn eine Einwilligung muss sich an den Maßstäben des § 4a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BDSG a.F. messen lassen.

Fehlende Erforderlichkeit

Darüber hinaus ist die Videoüberwachung durch die Klägerin auch nicht erforderlich im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG a.F zur Wahrung des Hausrechts oder Wahrung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke. Eine Interessenabwägung erübrige sich bereits deshalb, weil die Klägerin keine Gründe vorweisen könne, die zu einer Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen berechtigten. Zwar sei die Vermeidung von Straftaten, wie von der Klägerin vorgetragen, grundsätzlich ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse. Ein solches liege aber schon deshalb nicht vor, weil es an der dafür erforderlichen, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende, Gefährdungslage fehle. Insbesondere hätten sich die Patienten der psychiatrischen Tagesklinik unauffällig verhalten. Auch das ebenfalls vorgetragene Argument des Vorhandenseins von Zahngold und Betäubungsmitteln in den Praxisräumen rechtfertige noch keine Videoüberwachung, denn diese könnten in verschließbaren Behältern, vorzugsweise in anderen Bereichen der Praxis aufbewahrt werden.

Die Überwachung von Patienten denen vor oder nach einer Behandlung Betäubungen gesetzt wurden, könnte durch Ausgabe eines Druckknopfs auf mildere Weise erreicht werden. Auch das schließlich vorgetragene Argument der Kostenersparnis greife vorliegend nicht durch, da diese die Erforderlichkeit der Videoüberwachung jedenfalls nur dann begründen könne, wenn die ansonsten entstehenden Kosten im Verhältnis zu dem Umfang der geschäftlichen Tätigkeit ins Gewicht fielen oder gar deren Wirtschaftlichkeit in Frage stellten. Derartiges aber habe die Klägerin nicht im Ansatz vorgetragen. Da es damit an einer Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung fehle, sei diese unzulässig, weshalb die dagegen gerichtete Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht zu beanstanden sei.

Die neue Rechtslage: Bundesverwaltungsgericht zeigt Zähne

Das Bundesverwaltungsgericht widmet sodann einige Passagen des Urteils der Bewertung des Sachverhalts unter Geltung des neuen BDSG und der DSGVO. Diese Vorschriften waren für den zu entscheidenden Sachverhalt nicht anwendbar, denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Handlung, mithin der Erlass des Widerspruchsbescheids. Dies geschah hier jedenfalls vor Inkrafttreten der neuen Datenschutzgesetze.

Nach neuer Rechtslage sei die für die durch die Klägerin betriebene Videoüberwachung maßgebliche Vorschrift Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Nicht einschlägig sei Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO. Diese Vorschrift erlaubt die Datenverarbeitung, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Dergleichen könne jedoch für die Klägerin nicht angenommen werden; sie ist keine öffentliche Stelle, sondern Private. Daran ändere sich auch nichts, weil der Gesetzgeber mit Schaffung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F mit der Videoüberwachung öffentlicher Räume zum Schutz der öffentlichen Sicherheit hoheitliche Aufgaben auf Private übertragen wollte (als Reaktion auf den Amoklauf in einem Münchner Einkaufszentrum im Jahr 2016). Denn für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Private sei stets ein Gesetz erforderlich, wie etwa bei Beliehenen. Bereits im Rahmen der Anhörung zum Gesetzesentwurf wies der Hamburgische Beauftragte in seiner Stellungnahme vom 3. März 2017 darauf hin, dass

„eine Übertragung der Kompetenz auf alle privaten Stellen, die von ihnen betriebene Videoüberwachung auch zum Schutze von Dritten zu betreiben, (…) keine Übertragung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne dieser Norm dar(stellt). Mit dem Gesetzentwurf wird nämlich nicht die Aufgabe, im Bereich öffentlicher Anlagen befindliche Personen zu schützen, übertragen, sondern lediglich eine Möglichkeit geschaffen, die ansonsten zu eigenen Zwecken betriebene Videoüberwachung auch zum Schutz Dritter zu nutzen. Insoweit verlangt auch Erwägungsgrund 45 der DSGVO in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem Verantwortlichen, der eine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt wahrnimmt, um eine Behörde oder um andere unter das öffentliche Recht fallende bzw. dem öffentlichen Interesse besonders verpflichtete natürliche oder juristische Person handelt. Als Beispiel wird hier auf Berufsvereinigungen verwiesen. Bei der Vielzahl der Stellen, die ganz pauschal durch den Regelungsentwurf angesprochen werden liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e daher nicht vor.“

Das Gericht bestätigt diese Rechtsauffassung nunmehr indem es erklärt, für die von § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG vorgesehenen Anwendungsfälle der Videoüberwachung privater Verantwortlicher bliebe nach Geltung der DSGVO schlicht kein Raum mehr.  Die Norm sei daher unanwendbar. Auch nach der geltenden Rechtslage sei die streitgegenständliche Videoüberwachung unzulässig, weil insoweit die Ausführungen zur Erforderlichkeit nach § 6b Abs. 1 BDSG a.F. übertragbar wären.

Eine Entscheidung mit Biss?

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfte für den Gesetzgeber so angenehm sein wie eine Wurzelbehandlung. Ernstzunehmende rechtliche Bedenken vor Erlass der Vorschrift wurden zum Zwecke reaktionärer Gesetzgebung ignoriert. Die Quittung wird nun aus Leipzig serviert. Ob und inwiefern davon weitere Videoüberwachungen betroffen sind, wird sich zeigen.

Die Essenz aus dieser Entscheidung könnte man wie folgt formulieren: neben dem Gesetzgeber haben sich auch die Klägerin bzw. (sofern vorhanden) ihr Berater in Sachen Datenschutz nicht mit Ruhm bekleckert. Die Konsultation eines Datenschutzexperten vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage sollte daher als ebenso selbstverständlich angesehen werden, wie regelmäßige Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt. Es lohnt sich!

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  • Sehr geehrter Dr. Datenschutz,

    zunächst vielen Dank für den Beitrag. Ich bin aber die Ansicht, dass Sie hier die Entscheidung des BVerwG teilweise falsch wiedergeben.

    Sie schreiben: …Das Gericht bestätigt diese Rechtsauffassung nunmehr indem es erklärt, für die von § 4 Abs. 1 BDSG vorgesehenen Anwendungsfälle bliebe nach Geltung der DSGVO schlicht kein Raum mehr. Die Norm sei daher unanwendbar….

    Wenn Sie nur von Abs.1 als ganze sprechen und zudem sagen für die von Abs.1 vorgesehene Anwendungsfälle, dann meinen Sie sowohl die 3 Fälle der Satz.1 (also auch Nr.1 zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen), als auch Satz.2 des Abs.1 (welche im Rahmen von Art.6 Abs.1 lit f) DSGVO als Wertung eine Rolle spielt).

    Das BVerwG hat aber in seiner Entscheidung nicht der gesamt Abs.1 für nicht anwendbar erklärt, sondern nur Abs.1 Satz.1 bezüglich privaten Stellen. Unter Rn.47 der Entscheidung steht: …Daraus folgt, dass die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO Videoüberwachungen „privater Verantwortlicher“ nicht erfassen. Aufgrund dessen ist kein Raum für eine künftige Anwendung des § 4 Abs. 1 „Satz 1“ BDSG n.F. auf Videoüberwachungen „privater Verantwortlicher…“.

    Das bedeutet also, dass das BVerwG § 4 Abs.1 Satz.1 Nr.1 und Satz.2 BDSG für weiterhin gültig ansieht. Nur nicht Nr.2 und Nr.3 bei Videoüberwachung privater Verantwortlicher.

    mit freundlichen Grüßen

  • Müssen nun aufgrund der Entscheidung des BVerwG die Hinweisschilder zur Videoüberwachung deshalb neu produziert werden, weil dort als Rechtsgrundlage (neben Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) auch §4 BDSG in Bezug auf den Verwendungszweck als „Wahrnehmung des Hausrechts“ aufgeführt ist? Oder ist der Austausch unverhältnismäßig und damit nicht zwingend erforderlich? Die Hinweisschilder an sich sind bereits DSGVO-konform, wie nach der Vorlage der Aufsichtsbehörden. Allerdings wird eine Rechtsgrundlage genannt (§4 BDSG), die ja jetzt gar keine mehr ist.

    • Das BVerwG hat entschieden, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG mit Europarecht unvereinbar sei. Daraus folgt m.E. im Umkehrschluss, dass die auf die übrigen beiden Varianten, also auch die auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG gestützte Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts weiterhin zulässig sind. Im Ergebnis wird es daher auf die konkrete Formulierung auf dem jeweiligen Hinweisschild ankommen. „§ 4 BDSG – zur Wahrnehmung des Hausrechts“ könnte beispielsweise schon hinreichend bestimmt sein. Im Einzelfall sollten Sie die Schilder von einem Datenschutzexperten überprüfen lassen.

      • Das ist nicht ganz korrekt. Das BVerwG hat den gesamten §4 BDSG für alle nicht-öffentlichen Stellen für europarechtswidrig erklärt. Es hat klargestellt, dass es eine Öffnungsklausel nur für öffentliche Stellen gibt und damit nur für diese die Regelung §4 BDSG zur Anwendung kommt.

        • Nein, wie es bereits oben S.N. richtig anhand der Randnummer der Entscheidung erklärt hat: § 4 Abs.1 Satz.1 Nr. 1 und Satz. 2 BDSG sind auch für private Verantwortliche weiterhin gültig; nur nicht § 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 bei Videoüberwachung privater Verantwortlicher.

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