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Bestandsdatenauskunft – Die Totalüberwachung lässt grüßen

Bestandsdatenauskunft – Die Totalüberwachung lässt grüßen

Am kommenden Montag wird in einer öffentlichen Anhörung die mögliche Änderung des Telekommunikationsgesetztes hinsichtlich der Bestandsdatenauskunft stattfinden.

Was die eingereichten Vorschläge beinhalten und warum diese nicht in Kraft treten sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.

Was sind Bestandsdaten?

Bestandsdaten sind zum Beispiel Name, Adresse, Geburtsdaten und Kontodaten, die Sie bei Ihrem Telekommunikationsanbieter hinterlegt haben.

Aber auch die PIN- und PUK-Nummer Ihres Handys, Ihre IP-Adresse, Passwörter für Mail-Accounts sowie Zugangsdaten zu digitalen Adressbüchern werden vom Begriff der Bestandsdaten umfasst.

Was soll sich ändern?

  1. Für die Abfrage der Kommunikationsdaten soll eine elektronische Schnittstelle eingerichtet werden, welche einen schnellen Zugriff auf die Bestandsdaten der Betroffenen ermöglichen soll. Damit einhergehend ist von einer deutlichen Erhöhung der Anzahl von Zugriffen zu rechnen.
  2. Zukünftig soll auch auf PINs, PUKs oder Passwörter zugegriffen werden können, was bis dato bei unbefugter Herausgabe, mit einer Geldbuße bestraft wurde.
  3. Bundeskriminalamt und Zollkriminalamt sollen einen weitreichenden Zugriff auf Kommunikationsdaten erhalten, was das Fernmeldegeheimnis bisher noch verhindert.

Warum ist die Bestandsdatenauskunft kritisch zu sehen?

  • Fehlende Beschränkung auf besonders schwerwiegende Einzelfälle
    Besonders der Zugriff auf beispielsweise Passwörter von E-Mail-Accounts, stellt einen gravierenden Eingriff auf ein Kernstück der Privatsphäre dar. Daher sollte das Abrufen der Bestandsdaten nur in Einzelfällen, unter klar festgelegten Voraussetzungen einer besonders schweren Straftat und mit richterlicher Anordnung erfolgen dürfen.
  • Fehlende Benachrichtigung
    Datenschützer befürchten zudem, dass die Neuregelung ein effektiver Rechtsschutz gegen Grundrechtsverletzungen verhindert wird. Rechtsschutz vor Grundrechtsverletzungen könne nur dann erlangt werden, wenn der betroffene Bürger über den Eingriff Kenntnis erlangt. Eine Benachrichtigungspflicht seitens der eingreifenden Behörde gibt es jedoch nicht, wodurch der Bürger von einem Eingriff gar nichts mitbekommt.
    Gerade in Fällen von Passwörtern oder PINs hat der Betroffene ein hohes Interesse daran, nach einem derartigen Zugriff seine Zugangsdaten zu ändern, um mögliche rechtswidrige Zugriffe vorzubeugen.
  • Fehlende Kontrollmöglichkeiten
    Weiterhin wird bemängelt, dass zu wenig Kontrollmöglichkeiten bestehen. Es besteht keine Verpflichtung, Statistiken über die Anzahl der Bestandsdatenzugriffe zu führen, oder diese veröffentlichen zu müssen. Die Bürger werden darüber im Dunkeln gelassen, in welchem möglicherweise gravierendem Ausmaß Zugriffe erfolgen und viel wichtiger, ob die Zugriffe überhaupt zu einem Fahndungserfolg geführt haben oder nicht.

Fazit

Auch das ULD kommt in einer Stellungnahme zu dem Schluss, dass Änderungen dieser Form nicht durchgewunken werden können.

Es kann und darf es nicht sein, dass Bürger gravierende Eingriffe zur bloßen Ahndung von Ordnungswidrigkeiten hinnehmen müssen, ohne auch nur über das Vorliegen eines solchen Eingriffs benachrichtigt zu werden und auch keinerlei Kontrolle darüber besteht in welchem Ausmaß eine solche „Spionage“ erfolgt.

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