Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
„Creepshots“ – unbekleidet, ungewollt und unberechtigt

„Creepshots“ – unbekleidet, ungewollt und unberechtigt

Spiegel Online berichtet aktuell von Ereignissen rund um den Amerikaner Michael Brutsch, der in den USA heftiger Kritik ausgesetzt ist. Brutsch hatte von Frauen und Mädchen ohne deren Wissen und Erlaubnis Fotos angefertigt und in der Netzcommunity Reddit veröffentlicht.

„Creepshots“  zumeist leicht bekleideter Frauen

Die Fotos, „creepshots“ genannt, waren teilweise im öffentlichen Raum, unter anderem am Strand oder auf der Straße aufgenommen worden, teilweise wurden sie Facebook-Profilseiten entnommen. Sie zeigen meist leicht bekleidete Frauen in Alltagssituationen. In Unterforen, sog. Subreddits,  wurden die Fotos der teils minderjährigen jungen Frauen von den „Moderatoren“ der Foren mit pikanten, oft geschmacklosen Kommentaren sexueller Natur versehen.

„Du bist zwar ein dreckiger Perverser, aber das hier verdienst Du nicht“

Die Debatte in den USA fokussierte sich hauptsächlich auf den Umstand, dass die Identität von Brutsch, der sich bislang hinter einem Pseudonym verbarg, aufgedeckt und öffentlich gemacht worden ist. Brutsch wurde massiv kritisiert und hat in der Folge auch seinen Job verloren. Es gibt auch Nutzer, die sich mit Brutsch solidarisiert haben. Die Fotos werden zwar überwiegend abgelehnt und als widerwärtig bezeichnet, sie seien aber nicht illegal. Spiegel online zitiert dazu den Kommentar: „Du bist zwar ein dreckiger Perverser, aber das hier verdienst Du nicht“.

Recht am eigenen Bild

In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage auf, wie es in unserer Rechtsordnung zu beurteilen ist, Fotos wildfremder Menschen im Internet zu veröffentlichen.

Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Fotos bildet das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG). Schutzgegenstand des Gesetzes ist das sog. „Recht am eigenen Bild“, das ein Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist. Danach kann grundsätzlich jeder selbst darüber entscheiden, ob und welche Bilder von ihm in den Medien veröffentlicht werden. Vor jeder Veröffentlichung muss eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person vorliegen, § 22 S. 1 KUG.

Ausnahmen zum Einwilligungserfordernis

Von der Einholung der Einwilligung kann abgesehen werden, wenn einer der in § 23 KUG genannten Ausnahmetatbestände greift:

  • Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  • Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

In jedem Fall ist vor der Annahme eines Ausnahmetatbestandes eine genaue Prüfung vorzunehmen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes können gem. § 33 Abs. 1 KUG nämlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 31.12.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
  • Und wenn die fotografierende/filmende Person trotz Aufforderung nicht davon ablässt, Bildaufnahmen herzustellen?
    Gibt es ein Notwehrrecht? Sind Beweisfotos denkbar?

  • @ Dana
    Es besteht zum einen die Möglichkeit eines anwaltlichen Vorgehens gegen die Person. Die Person kann abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden.

    Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der Betroffene mit einer Unterlassungsklage gegen denjenigen vorgeht, der unberechtigt Bildnisse von ihm veröffentlicht und damit dessen Recht am eigenen Bild verletzt. Wird der Unterlassungsverpflichtung dennochzuwider gehandelt, kann die Unterlassungsverpflichtung mit Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) erzwungen werden.

    Unter Umständen kommen auch Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung des Bildmaterials in Betracht.

    Was das Notwehrrecht angeht: Es wird vertreten, dass das Recht am eigenen Bild grundsätzlich ein notwehrfähiges Recht ist. § 32 Strafgesetzbuch (StGB), der die Notwehr regelt, spricht von „rechtswidrigen Angriffen“ und nicht ausschließlich von „tätlichen“ Angriffen.

    Eine ausführliche Beratung zum Vorgehen gegen die Verletzung des Rechts am eigenen Bild und zu Beweisfragen wird Dir ein auf Urheberrecht/Persönlichkeitsrecht/IT-Recht ausgerichteter Rechtsanwalt geben können.

Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.