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Cybercrime: Neue Strafnorm für kriminelle Handelsplattformen

Cybercrime: Neue Strafnorm für kriminelle Handelsplattformen

Die Zeiten, als Täter ihre Werkzeuge für geplante Straftaten in dunklen Gassen vom Händler des Vertrauens erwarben, sind vorbei. Waffen, Betäubungsmittel oder Botnetze können wie Schuhe ganz bequem per Knopfdruck online bestellt werden. Wie steht es aber um die Strafbarkeit von Personen, die solche Plattformen als digitale Hinterzimmer zu kriminellen Zwecken betreiben?

Neue Gesetze zur Bekämpfung von Internetkriminalität

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im November letzten Jahres einen eigenen Referentenentwurf zu § 127 StGB-neu eingereicht. Demnach soll eine eigenständige Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen eingeführt werden.

Als Grund für diesen neuen Gesetzesentwurf wird unter anderem angeführt, dass Betreiber von vollautomatisierten Plattformen straffrei blieben, da das bisherige materielle Strafrecht insoweit diese Form der Kriminalität nicht ausreichend erfasse. Nach dem Willen des BMJV soll der bisherige § 127 StGB-neu wie folgt lauten:

Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Sinne des Satzes 2 zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.Verbrechen

2.Vergehen nach

  1. a) den §§ 147, 149, 152a, 152b, 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184 Absatz 1 und 3 sowie den § 202a, 202b, 202d, 259, 263a, 275, 276, 303a und 303 b,
  2. b) § 95 Absatz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes,
  3. c) § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
  4. d) § 19 Absatz 1 und 2 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
  5. e) § 52 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 Nummer 1des Waffengesetzes,
  6. f) § 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,
  7. g) den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
  8. h) den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angedrohte Strafe.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.“

Das BMJV sind nicht die Ersten, die als Lösung dieses Problems einen Gesetzesentwurf eingereicht haben. Auch der Bundesrat hatte bereits ein ähnliche Idee, wobei dieser vor allem Plattformen im Darknet erfassen wollte.

Strafbarkeit de lege lata

Bei der Prüfung der Strafbarkeit nach bisheriger Gesetzeslage stößt man auf viele Straftatbestände, die für Plattformbetreiber grundsätzlich in Frage kommen. Welche davon erfüllt sind, hängt wie immer vom konkreten Einzelfall ab. Eine Strafbarkeit des Plattformbetreibers als unmittelbarer Täter kommt beispielsweise für folgende Delikte in Betracht:

Eine Strafbarkeit hinsichtlich der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB wird zwar vielfach in der Literatur diskutiert, scheitert aber meistens an dem Vorhandensein einer gewissen Organisationsstruktur zwischen Betreiber und den Nutzern bzw. Mitgliedern.

Betreiber als Mittäter?

In der Vergangenheit wurde der Organisator einer Tauschbörse mittels P2P für Filme, Musiktitel etc. als Mittäter für das öffentlich Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG verurteilt, vgl. ZUM 2018, S. 54 – 58. Bei der Bestrafung als Mittäter bedarf es neben einer gemeinschaftlichen Tatausführung auch einen gemeinsamen Tatplan. In der Regel bereiten diese beiden Tatbestandsmerkmale oft Probleme. Für das Gericht sprachen hier aber unter anderem folgende Aspekte für eine Mittäterschaft:

  • Zwischen Betreiber und Nutzer bestand eine Abhängigkeit, weil der Betreiber die Infrastruktur und die Nutzer die eigentlichen Inhalte stellten. Insoweit erfolgte eine Arbeitsaufteilung.
  • Der Betreiber agierte hier mit Gewinnerzielungsabsicht, da er durch Einbindung von Werbung daran verdiente, je mehr Nutzer sich Filme etc. teilten und ansahen.
  • Soweit sich Nutzer über die Qualität der Dateien oder einem Link, der ins Nichts führte, beschwerten, kontrollierte der Betreiber dies selbständig und löste auch das jeweilige Problem.

Strafbarkeit wegen fährlässiger Tötung und fährlässiger Körperverletzung?

Nach dem rassistischen Amoklauf im Olympia-Einkaufszentrum in München 2016 wurde der Administrator der Internetplattform „Deutschland im Deep Web“, auf dem der Attentäter die Tatwaffe erwarb, unter anderem wegen fahrlässiger Tötung in neun Fällen nach § 222 StGB und fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen gemäß § 229 StGB verurteilt, vgl. LG Karlsruhe, Az. 4 KLs 608 Js 19580/17.

Bei der Plattform gab es unter anderem eine Kategorie, die bereits den Begriff Waffen im Titel hatte. Diese war für registrierte Nutzer sichtbar, sodass der eigentliche Attentäter von einem anderen Mitglied Schusswaffe mit Munition erwerben konnte. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Plattformbetreiber erkennen können und müssen, dass sich außerhalb des legalen, kontrollierten Waffenmarktes unzuverlässige und labile Personen eine Waffe verschaffen und diese auch zur Tötung oder Verletzung von Menschen nutzen könnten. Dies ist insoweit nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, zumal der Betreiber technisch sehr versiert war. Hätte er diese Unterkategorie in seiner Plattform weiterhin unsichtbar gelassen, dann hätte sich der Attentäter jedenfalls nicht diese Waffe von einem anderen Mitglied besorgen können. Ob der Attentäter auf anderem Wege an eine Waffe besorgen hätte können, ist für die Bestrafung hier irrelevant.

Betreiber als Gehilfen?

Der Referentenentwurf selbst erwähnt, dass grundsätzlich eine Strafbarkeit des Plattformbetreibers als sog. Gehilfen gemäß § 27 StGB in Betracht kommen kann:

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Als sogenannte Haupttat eines anderen kommen insbesondere die strafbaren Handlungen der Nutzer der Plattform in Betracht, wenn diese beispielsweise Drogen oder Waffen untereinander verkaufen oder kinderpornographische Inhalte teilen.

Als erste Hürde stellt sich allerdings die Frage, was eigentlich die strafbare Hilfeleistung des Betreibers ist. Das Erstellen und Betreiben einer Plattform im Internet selbst kann wohl noch nicht genügen, da dieses ja erstmal als sozialadäquates Verhalten einzustufen ist. Sonst müssten eBay und Amazon auch einer Bestrafung fürchten. Eine strafbare Förderhandlung wird wohl erst dann begründet, wenn der Plattformbetreiber das Zusammenwirken von kriminell Gleichgesinnten erleichtert und dies zumindest auch billigend in Kauf nimmt. Hierzu bedarf es in der Regel eine Gesamtschau der Plattform hinsichtlich Namen und Ruf der Plattform, Möglichkeit der Anonymität, Zwecke und Aufbau der Plattform und sonstiger technischer Besonderheiten. Besonders detailliert hat sich Prof. Dr. Luís Greco mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Aber auch die Frage nach dem Vorsatz des Betreibers stellt sich als problematisch dar. Denn der Betreiber kennt in der Regel weder die Nutzer noch deren konkreten Pläne. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Gehilfe dies aber auch nicht im Detail. Es genügt, wenn er Kenntnis von den wesentlichen Merkmalen der Tat hat. Um den Vorsatz im Gerichtsverfahren nachweisen zu können, müsste auch hier wie oben geschildert eine Gesamtschau zur Plattform erfolgen.

Vorteile einer eigenen Strafnorm für Plattformbetreiber

Nach alledem können keine Strafbarkeitslücken im materiellen Strafrecht festgestellt werden, sodass es eigentlich keiner neuen Strafvorschrift bedürfte. Warum könnte es aber dennoch sinnvoll sein, dass § 127 StGB-neu eingeführt wird? Selbst wenn theoretisch wenigstens eine Strafbarkeit des Betreibers als Gehilfen in Betracht kommt, stößt man in der Praxis auf das Problem der Akzessorietät der Teilnehmerstrafbarkeit. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit eines Teilnehmers (Anstifter oder Gehilfe) stets von einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat eines anderen abhängt. Die Ermittler müssen also nicht nur die Identität vom Betreiber der Plattform ermitteln. Sie müssen vielmehr auch Straftaten der Nutzer beweisen können. Gerade im Darknet, wo durch verschiedene technische Möglichkeiten die Anonymität der Nutzer und Nichtnachverfolgbarkeit derer Handlungen avisiert wird, ist diese Beweisführung nicht so einfach. Meist gelingt dies nur durch Einschleusen von verdeckten Ermittler. Wenn das Betreiben der Plattform aber selbst schon eine Haupttat ist, wird hier das Ermittlungsverfahren und die Beweisführung vor Gericht erheblich erleichtert.

Zudem ergibt sich für Gehilfen eine obligatorische Milderung der Strafe aus §§ 27 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 49 Abs. 1 StGB. Dies erscheint vor allem bei gewerbsmäßig agierenden Betreibern, die Gewinne aus ihrer Plattform generieren, als ungerecht.

Die Nachteile überwiegen dennoch

So nobel die Intentionen auch sind, sollten die Zwecke nicht die Mittel heiligen. Straftatbestände müssen eindeutig beschreiben, welche Rechtsgüter geschützt werden und welche Handlungen konkret unter Strafe gestellt werden. Bei genauer Betrachtung der Norm wird deutlich, dass hier wohl noch einiger Klärungsbedarf besteht. Insbesondere wenn man sich die Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur zur Bestimmung der Förderhandlung bei § 27 StGB ansieht, weil die gleichen Probleme auch bei dieser Vorschrift relevant werden. Auch ist nicht ganz klar, was hier eigentlich konkret geschützt werden soll. Kein Wunder, dass sich hier viele kritischen Stimmen gegen eine weitere Vorfeldkriminalisierung von Handlungen aus dem Vorbereitungsstadiums erheben.

Schließlich stellt sich die Frage, ob hier nicht nur eine Behandlung der Symptome anstatt einer effektiven Problembeseitigung erfolgt. Wie festgestellt, mangelt es nicht an möglichen Straftatbestände. Die Probleme liegen vor allem im Verfahrensrecht, weil es für die Ermittlungsbehörden schwierig ist, an verwertbare Beweismittel zu gelangen. Gut ausgebildete Ermittler, die immer auf dem neuesten Stand der Technik sind, seien hier nur als eine mögliche Lösung zu nennen.

Es bleibt daher spannend, ob und falls ja, wie der Gesetzgeber schlussendlich tätig wird.

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