… zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Dies entschied das OLG Hamburg in einem Berufungsurteil vom 2. August 2011 (AZ: 7 U 134/10). In dem von der Beklagten betriebenen Forum befand sich ein Artikel, der sich kritisch zu den Geschäftspraktiken mehrerer Unternehmen, unter anderem mit Sitz in Irland, äußerte, zu deren Geschäftsbereich der Vertrieb von Diätmitteln und –konzepten gehört. Die Kritik richtete sich vor allem darauf, dass im Internet mehrere Nahrungsergänzungsmittel unter verschiedenen Namen von verschiedenen Unternehmen angeboten werden, obwohl es sich bei allen um identische Produkte handelt. Im Rahmen dieses Beitrages wurden auch der frühere Familienname, die frühere Wohnanschrift und das Geburtsdatum des Klägers, der Geschäftsführer mehrerer dieser Firmen war, veröffentlicht. Diese Daten wurden dem irischen Handelsregister entnommen.
Der Inhalt im Überblick
Anspruch auf Unterlassung?
Nein! Zwar lag in der Nennung von Namen, Anschrift und Geburtsdatum wohl eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des § 4 BDSG, jedoch war diese durch § 28 Abs 2 BDSG gerechtfertigt!
Anwendbarkeit des BDSG
Zunächst bejaht das OLG die Anwendbarkeit des BDSG. Dies ändert sich auch nicht, wenn sich – wie hier – der Server in den USA befindet. Allein die Möglichkeit des Nutzers, den Beitrag in Deutschland abzurufen, reicht nach dem Oberlandesgericht für die Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts aus.
Auch ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob das Posten des Beitrages von dem Forenbetreiber selbst oder einem Nutzer vorgenommen wurde – der Betreiber ist schon deshalb rechtlich verantwortlich, da das Betreiben des Internetforums in seinem eigenen unternehmerischen Interesse liegt
Begründung
Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen kam das OLG zu dem Ergebnis, dass die Beklagte berechtigt war, die streitigen Angaben zum Abruf bereit zu halten.
Denn
der Verfasser des beanstandeten Beitrags hat die Daten für die Erörterung eines Themas von öffentlichem Interesse genutzt; denn der Beitrag dient dem Ziel einer Aufklärung der Verbraucher über Produkte, die im Fernabsatz vertrieben werden
und dieses Interesse überwiegt dem des Klägers auf Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung seiner Daten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da
wer wie der Kläger als Geschäftsführer für Unternehmen tätig ist oder war, die anbietend am Markt auftreten, muss es hinnehmen, dass über ihn in identifizierbarer Weise berichtet wird, wenn der Gegenstand dieser Unternehmungen einer Kritik unterzogen wird.
Fazit: Kein Freibrief!
Forenbetreiber und -nutzer erhalten durch dieses Urteil keinen Freibrief! Denn das Urteil zeigt auf, dass eine Rechtfertigung für die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt ist.