Nach Art. 15 DSGVO dürfen grundsätzlich alle Auskunft darüber verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten über sie bei Unternehmen oder Behörden gespeichert und verarbeitet werden. In diesem Artikel stellen wir uns die Frage, ob auch der Staatsanwaltschaft gegenüber ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO geltend gemacht werden kann.
Der Inhalt im Überblick
Auskunftsrecht und Staatsanwaltschaft
Wir hatten bereits berichtet, inwiefern einer Person ein Auskunftsrecht der Polizei gegenüber zusteht. Nach Art. 15 DSGVO besteht grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten auch gegenüber öffentlichen Stellen, also Behörden, sofern diese als „Verantwortliche“ Daten verarbeiten. Das betrifft dann dem Grunde nach auch Ermittlungsbehörden wie die Staatsanwaltschaft.
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist ein zentrales Betroffenenrecht der DSGVO. Kerninhalte des Auskunftsrechts sind:
- Bestätigung, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden (auch eine Mitteilung, wenn keine Daten vorliegen oder diese unwiderruflich anonymisiert wurden)
- Auskunft über die tatsächlich verarbeiteten Daten (z. B. Name, Adresse, Geburtsdatum)
- Informationen über die Verarbeitungszwecke
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten offengelegt wurden oder zukünftig werden (insbesondere Drittländer oder internationale Organisationen)
- Geplante Speicherdauer oder Kriterien für deren Festlegung
- Herkunft der Daten, sofern sie nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- Hinweis auf weitere Betroffenenrechte (Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch)
- Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde
- Informationen über automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
In der Regel kein Auskunftsrecht nach der DSGVO
Allerdings ist dieses Auskunftsrecht bei strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft erheblich eingeschränkt. Die DSGVO findet gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO keine Anwendung
„auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung“.
Für solche Zwecke gilt in Deutschland stattdessen die sogenannte Richtlinie für Justiz und Inneres (kurz JI-Richtlinie, RL (EU) 2016/680), die durch das nationale Recht (u.a. BDSG und spezifische Landesgesetze) umgesetzt wurde.
Deshalb:
- Im Rahmen klassischer Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft besteht nach Art. 15 DSGVO regelmäßig kein Auskunftsanspruch, da dieser Bereich ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen ist.
- Ein Auskunftsanspruch kann nur bestehen, wenn die Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten zu anderen (nicht strafverfolgungsbezogenen) Zwecken verarbeitet. Dies ist in der Praxis aber äußerst selten.
- Für Datenverarbeitungen zur Strafverfolgung gelten spezielle, oftmals engere Auskunftsrechte, die sich nicht aus der DSGVO, sondern aus den jeweiligen Fachgesetzen (z.B. § 57 BDSG, §§ 474 ff. StPO) ergeben.
Auskunft nach spezialgesetzlichen Regelungen
Betroffenen stehen auch gegenüber der Staatsanwaltschaft datenschutzrechtliche Ansprüche zu. Diese Ansprüche ergeben sich aus der Umsetzung der Vorgaben der JI-Richtlinie in nationales Recht.
Demnach müssen Betroffene grundsätzlich über Überwachungsmaßnahmen, die gegen sie ergriffen wurden, informiert werden (§ 55 BDSG, Art. 13 JI-Richtlinie). Zudem haben sie das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (§ 57 BDSG, Art. 14 JI-Richtlinie). Darüber hinaus besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten (§ 58 BDSG, Art. 16 JI-Richtlinie). In der Regel muss sich die betroffene Person zunächst direkt an die für die Datenverarbeitung zuständige Staatsanwaltschaft wenden.
Einschränkung des Auskunftsrechts
Aufgrund der besonderen Aufgaben von Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sieht die JI-Richtlinie Einschränkungen der Betroffenenrechte vor, die in der DSGVO so nicht bestehen. Ziel ist es, zu verhindern, dass Betroffene so früh informiert werden, dass dadurch die Arbeit der Behörden beeinträchtigt wird. Es gilt, Freiheit und Sicherheit miteinander zu vereinbaren.
Eine Information über behördliche Maßnahmen kann daher unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. Art. 13 Abs. 3 JI-Richtlinie). Gleiches gilt für Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Einschränkungsrechte. Die Staatsanwaltschaft muss eine Ablehnung nicht begründen, wenn dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet würde (vgl. § 57 Abs. 6 BDSG).
Für Betroffene bedeutet dies, dass ihnen Rechte verweigert werden können, ohne dass sie die Gründe erfahren – was die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens schwer einschätzbar macht und den Rechtsschutz einschränkt.
Überprüfung der Ablehnung der Staatsanwaltschaft
Wird einer betroffenen Person die gewünschte Auskunft von der Staatsanwaltschaft – mit oder ohne Begründung – verweigert, kann sie im nächsten Schritt die Datenschutzaufsichtsbehörde einschalten und eine Überprüfung verlangen (§ 57 Abs. 7 BDSG). Dies dient als zusätzliche Absicherung, um den eingeschränkten Rechtsschutz auszugleichen. Die Kontaktaufnahme zur Aufsichtsbehörde beeinflusst dabei nicht die Fristen für andere Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Bei Zweifeln ist es ratsam, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
Im Gegensatz zur betroffenen Person erhält die Datenschutzaufsichtsbehörde Einblick in die gespeicherten Daten und die Begründung für die Auskunftsverweigerung. Diese Gründe muss die verantwortliche Behörde ohnehin nach § 57 Abs. 8 BDSG (Art. 15 Abs. 4 JI-Richtlinie) dokumentieren. Der EuGH hat klargestellt, dass diese Informationen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen sind (EuGH, Urt. v. 16.11.23, C-333/22).
Ein Recht mit Ausnahmen
Das Auskunftsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft ist im Vergleich zum allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO deutlich eingeschränkt. Während die DSGVO für die Strafverfolgung keine Anwendung findet, greifen stattdessen spezielle datenschutzrechtliche Regelungen aus dem BDSG.
Betroffene können zwar grundsätzlich Auskunft über ihre personenbezogenen Daten verlangen, müssen jedoch mit erheblichen Einschränkungen rechnen, insbesondere wenn die Ermittlungsarbeit oder öffentliche Sicherheit gefährdet wäre. Die Möglichkeit, eine Überprüfung durch die Datenschutzaufsichtsbehörde zu beantragen, stellt einen wichtigen Ausgleich dar, kann aber den eingeschränkten Rechtsschutz nicht vollständig kompensieren.
Insgesamt zeigt sich, dass das Auskunftsrecht im strafrechtlichen Kontext einem besonderen Spannungsfeld zwischen individuellen Rechten und dem Interesse an effektiver Strafverfolgung unterliegt.



