Nach der Totalüberwachung einer gesamten Polizeidirektion durch dessen Direktor und der Datenspeicherung von über 11.000 Personen in einer Verbunddatei ohne eine Rechtsgrundlage, hat auch das BKA seine ganz eigenen Regelungen erstellt – und diese harmonisieren nicht gerade mit dem Datenschutz.
Über drei Jahre hinweg wurden drei Personen durch das BKA überwacht, weil diese angeblich der linksradikalen „Militanten Gruppe“ zuzuordnen waren. Beweise gab es dafür nicht, doch dadurch lies sich das BKA nicht abhalten – und startete eine Totalüberwachung. Es wurden Telefone und Handys abgehört, Kontodaten und E-Mails überwacht und Hauseingänge gefilmt. Doch damit nicht genug, sogar GPS-Peilsender wurden an Autos angebracht und auch gänzlich Unbeteiligte gerieten in das Visier der Ermittler.
Der BGH entschied nun kürzlich, dass dieses Vorgehen rechtswidrig war:
„Zu keinem Zeitpunkt bestand ein ausreichender Tatverdacht.“
Und das war den Ermittlern scheinbar auch bekannt, denn bereits 2001 habe es Auswertungen der Überwachungsmaßnahmen gegeben, die keinerlei Erkenntnisse gebracht hatten.
Doch mehr, als die Maßnahmen des BKA für rechtswidrig zu erklären, passierte nicht. Dass die fehlende Aufarbeitung der Verstöße das Ansehen solcher Institutionen in der Öffentlichkeit nicht gerade positiv beeinflusst, liegt auf der Hand. Umso trauriger, dass ein massiver Grundrechtsverstoß in diesem Fall nicht geahndet wird. Doch wundern kann das eigentlich niemanden, denn immerhin stand das Begehen von „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ im Raume. Und dass in diesen Fällen das Motto gilt „Der Zweck heiligt die Mittel“, zeigt bereits eine Erfahrung aus der Vergangenheit, in der das BKA Beweise fälschte, um die „Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung“ nachzuweisen.
Es ist nun am BKA zu zeigen, dass kriminalpolizeilichen Aufgaben des Bundes unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte nachgegangen wird und insgesamt keine Zweifel bestehen, dass dabei Grundrechtsgarantien uneingeschränkten Bestand haben.