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Corporate Influencer und die Verantwortlichkeit im Datenschutz

Corporate Influencer und die Verantwortlichkeit im Datenschutz

Viele Unternehmen haben den Nutzen eines Corporate Influencers, oder auch Mitarbeiter-Markenbotschafter genannt, erkannt und setzen solche in ihrem Unternehmen ein. Dabei wird grundsätzlich der private Account eines Arbeitnehmers für den Inhalt des Unternehmens und für dessen Umsatzsteigerung zur Verfügung gestellt. Datenschutzrechtlich stellen sich hier insbesondere Fragen zur Verantwortlichkeit der Verarbeitung, wenn z.B. Betroffenenrechte geltend gemacht werden.

Was ist ein Corporate Influencer?

Ein Corporate Influencer ist ein Influencer, also eine Persönlichkeit mit Präsenz und Einfluss auf Social Media, der aber als Arbeitnehmer für den eigenen Arbeitgeber Inhalt auf dem privaten Account postet. Damit übernehmen die Arbeitnehmer auf ihren privaten Accounts einen Teil des Marketings für das Unternehmen, indem sie für die Inhalte des Unternehmens werben.

Corporate Influencer haben den großen Vorteil, authentischer, unabhängiger und im Ergebnis glaubwürdiger als traditionell geschaltete Werbung zu sein. Die Netzwerke der Corporate Influencer basieren auf Privatkanälen und erweitern so das Vertrauen zusätzlich und erreichen auch Personengruppen, die sonst nicht mit dem Unternehmen vertraut sind. Berichtet werden positive Erfahrungen über das Unternehmen. Zudem werden Freunde, Kollegen, Bekannte und viele andere durch den Content angesprochen.

Anwendbarkeit der DSGVO – privates oder geschäftliches Handeln?

Zunächst ein Blick auf die einschlägigen Normen aus der DSGVO: Der sachliche Anwendungsbereich gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO schließt grundsätzlich „ausschließliche persönliche und familiäre Tätigkeiten“ vom Anwendungsbereich aus, sodass bei einem geschäftlichen Beitrag die Anwendbarkeit der DSGVO stets zu bejahen ist.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet ist, wenn eine natürliche Person Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet hat.

Naturgemäß ist es nicht einfach, den privaten und persönlichen Gebrauch des Social-Media-Kanals vom geschäftlichen zu trennen, wenn der gleiche Kanal für beide Zwecke genutzt wird.

Hier hilft aber die Abgrenzung durch das Wort „ausschließlich“, wonach der Anwendungsbereich dennoch eröffnet ist, sobald bereits ein geschäftlicher Beitrag gepostet wird und zur Folge hat, dass die DSGVO-Normen beachtet werden müssen.

Pflichten des Corporate Influencers

Auch Corporate Influencer treffen die Pflichten aus der DSGVO, insbesondere die Erfüllung von Informationspflichten und dem Recht auf Auskunft (Art. 13 -15 DSGVO), Berichtigung und Löschung (Art. 16, 17 DSGVO) und anderer Betroffenenrechte gemäß der DSGVO.

Gemeinsame Verantwortlichkeit

EuGH-Urteile: Facebook-Fanpage und Fashion-ID

Wie bereits in anderen Beiträgen dargestellt, hat der EuGH ein Grundsatzurteil zur Verantwortlichkeit von Betreibern von Facebook-Fanpages und Facebook erlassen.

Im Ergebnis sind der Betreiber der Social-Media-Plattform und der Betreiber der Fanpage gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dem Wortlaut nach setzt Art. 26 Abs. 1 DSGVO voraus, dass die Verantwortlichen gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. Die Mitbestimmung durch den Betreiber der Fanpage mag angezweifelt werden. Dies löst der EuGH, indem er die Schwelle der Mitbestimmung in seinem Urteil zum Schutz der Betroffenen äußerst niedrig ansetzt.

Durch die Eröffnung und Bereitstellung der Fanpage erhebt der Betreiber bewusst die personenbezogenen Daten der Besucher und damit verfügt er über die Möglichkeit der Mitbestimmung über die Mittel der Verarbeitung.

Den gemeinsamen Zweck sieht der EuGH in einer gemeinsamen Interessenlage. Diese besteht nach Ansicht des Gerichts darin, dass Facebook anonyme Statistiken für den Betreiber erstellt und beide, also sowohl Facebook als auch der Betreiber, ihren Dienst zielgruppenorientiert einstellen konnten. In dem EuGH-Urteil „Fashion ID“ ließ das Gericht bereits einen wirtschaftlichen Zweck für eine gemeinsame Verantwortlichkeit ausreichen.

Übertragung der Argumente auf Corporate Influencer

Werden die vom EuGH entwickelten Kriterien zu dem gemeinsamen Zweck und Mittel auf die Konstellation des Corporate Influencers übertragen, ergibt sich auch hier eine gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen Corporate Influencer und der Social-Media-Plattform. Denn auch hier werden durch den Besuch des Social-Media-Profils Daten durch die Social-Media-Plattform erhoben, gesammelt und ausgewertet sowie im nächsten Schritt in Form von Besucherstatistiken in anonymisierter Form dem Corporate Influencer zur Verfügung gestellt.

Weitere Risiken des Corporate Influencers

Ein nicht zu verkennendes Risiko besteht darin, dass der Corporate Influencer mit der Social-Media-Plattform eine Vereinbarung in transparenter Form festlegen müsste, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt […], vergleiche Art. 26 Abs. 1 S. 2 DSGVO. Eine solche Vereinbarung sollte, wenn möglich, unbedingt abgeschlossen werden.

Problematisch bleibt für den Corporate Influencer auch die Pflicht aus Art. 26 Abs. 3 DSGVO:

„Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.“

Lösungsansatz: Gemeinsame Verantwortlichkeit mit dem Arbeitgeber

Ein praktikabler Lösungsansatz ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Corporate Influencer und dem Arbeitgeber, in der klargestellt wird, dass beide Parteien gemeinsam verantwortlich für die Datenverarbeitung auf den Social-Media-Plattformen sind. Einschlägige Norm ist hier der Art. 26 DSGVO.

Durch das arbeitsrechtliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen angestelltem Corporate Influencer und Arbeitgeber und der daraus erwachsenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus §§ 611a, 241 Abs. 2, 242 BGB ist zu raten, eine Vereinbarung zu treffen, wonach das Unternehmen die Verantwortung für die Tätigkeit im Innenverhältnis übernimmt. Dies kann auch auf der Social-Media-Seite des Corporate Influencers bereits aufgenommen werden.

Darüber hinaus sollte die Verantwortlichkeit des Abschlusses eines Vertrages über die gemeinsame Verantwortlichkeit (Dreiecksverhältnis) mit der Social-Media-Plattform im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers und nicht des Corporate Influencers liegen. Der Arbeitgeber sollte auch die Haftung für etwaige entstehende Schäden aufgrund des Corporate-Influencer-Marketings übernehmen.

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