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Der Widerruf der Einwilligung durch den Nutzer

Der Widerruf der Einwilligung durch den Nutzer

An vielen Stellen und häufig im Blog berichten wir über die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung des jeweils Betroffenen in die Datenerhebung.

Zunehmend wird der Betroffene auch vor der Erhebung seiner Daten ausführlich informiert und über sein Widerrufsrecht aufgeklärt.

Einwilligung

Zunächst, hier haben wir beschrieben, dass eine wirksame Einwilligungserklärung möglich ist und die Grundvoraussetzungen benannt. Im Besonderen haben wir auch hier über die Einwilligung bei der Versendung von E-Mail Newslettern berichtet.

Widerruf

Der Kunde muss bereits bei der Eingabe seiner E-Mail-Adresse und in jedem Newsletter auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Ihm ist also jedes Mal eine Kontaktadresse anzubieten, an die er sich wenden kann, um den Newsletter abzubestellen.

Und dann?

Hat der Kunde von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht (Opt-Out), indem er den Newsletter abbestellt hat, muss seine Adresse aus dem Verteiler genommen werden.

Wirklich?

Jetzt wird es spannend. Ist die Austragung und ggf. Sperrung für eine erneute Versendung wirklich erfolgt?

Das Landgericht Braunschweig hat kürzlich entschieden (LG Braunschweig vom 18.10.2012, Az. 22 O 66/12), dass interne Prozesse im Unternehmen so zu gestalten sind, dass eine Austragung aus dem Verteilerdienst auch dann erfolgen muss, wenn der Nutzer seinen Widerruf auf anderem Weg wählt, als dem bspw. in der Newsletter E-Mail vorgegebenen. Das kann zum Beispiel eine E-Mail mit Widerruf an die allgemeine E-Mail-Adresse aus dem Impressum erfolgen.

Praxistipp

Daher raten wir allen Versendern von Newslettern und ähnlichen Diensten:

  1. Prüfen Sie regelmäßig ob eine Austragung nach „Klick“ auf die im Newsletter angegebene E-Mail-Adresse erfolgt.
  2. Prüfen Sie regelmäßig die internen Prozesse über den Informationsfluss, ob in elektronischer Form oder auch telefonisch übermittelte Widerrufe die zuständige Stelle erreichen.
  3. Prüfen Sie regelmäßig ob auch in technischer Hinsicht eine Austragung erfolgt, also nicht nur der Widerruf erfasst wird, sondern auch die gewünschte Aktion im System auslöst.

Gerade der letzte Prüfungsschritt wird in der Praxis häufig vernachlässigt. Wir erleben es leider ständig, dass Kunden ordnungsgemäß als ausgetragen und gesperrt usw. erfasst sind, gleichwohl auch weiterhin aktiv beworben werden, da keinerlei technische Umsetzung erfolgt.

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  • Leider findet sich bei Google kein Hinweis darauf, wie man der durch Sperrung der Seiten beim Hinweis auf Datenschutz abgepressten Einverständniserklärung rückgängig machen kann. Es ist ja so: die Nutzer erhalten den „Hinweis zum Datenschutz“,, und wenn Sie kein OK geben, können sie den Dienst nicht nutzen. Feierabend. Übersetzt gesagt – Du wirst mir (Google) alle Daten zur freien Verfügung stellen, oder geh woanders hin. Ich bin woanders hingegangen, aber das ändert nichts an der Tatsache, dass Google gegen das Widerspruchsrecht verstößt.

  • Liebes Datenschutzforum,
    beziehe mich auf den Kommentar von Irene, 24.August 2015. Bei mir haben die Kinder einfach das OK gegeben, weil sie einen Film schauen wollten. Ich würde das gerne widerrufen und weiß nicht wie.
    Felly

  • Auch ich bin reingefallen und weiß nicht, wie man widerspricht

  • Es geht ja seit ca 2019 auch darum, dass man die Einwilligung geben muss (zB auch bei Youtube, einem Google-Unternehmen), auch wenn man gar keinen Google – Account hat. Wie widerruft man da? Unter dem oben angegebenen Link ( https://myaccount.google.com/?pli=1 ) muss man sich erst anmelden, um dann zu widerrufen, das kann es ja auch nicht sein.

    Auf der Seite kann man zwar unter ‚Daten und Personalisierung‘ auch ohne Einloggen die personalisierte Werbung ausschalten, wenn ich aber Google Analytica ausschalten will, muss ich dafür ein von Google angebotenes Browser-Addon installieren, dem ich auch wieder zustimmen muss. Im ersten Abschnitt dieser Vereinbarung heisst es dann:
    ‚Priorität. Diese Vereinbarung stellt zusammen mit den allgemeinen Nutzungsbedingungen (verfügbar unter http://www.google.de/terms_of_service.html) die Nutzungsbedingungen von Google dar, die für Sie als Nutzer des Service bindend sind.‘

    – also zusammen mit der allggemeinen Nutzungsbedingung ?? Da wollte ich doch gerade raus …
    Was kann man da machen? Gibt es Vorschläge ? Auch zu dem Widerspruch gegen den ‚Zustimmungs-Splash-Screen‘, wenn man Youtube das erste mal verwendet, ohne Google Konto?

    • Ob man eine Einwilligung zum Nutzer Tracking braucht, ist in Deutschland immer noch umstritten. Aber wie Sie richtig festgestellt haben, verfolgen viele Websites ihre Nutzer aktuell noch weit über das gesetzlich zulässige Maß hinaus und ohne konkrete Widerspruchsmöglichkeit. Auf die Frage, was man dagegen machen kann, heißt die (zugegeben wenig befriedigende) Antwort: digitale Selbstverteidigung. Sie können mit verschiedenen Maßnahmen wie Add-Ons oder DIY–Lösungen, die Daten minimieren, die Sie beim Surfen hinterlassen. Eine ausführliche Anleitung dazu, finden Sie z.B. im Privacy Handbuch, welches unter dem Reiter spurenarmes Surfen verschiedene Szenarien und Abhilfemaßnahmen auflistet.

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