Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Bundesrepublik gegen EU-Recht verstoßen hat, weil in den Bundesländern vielfach die Praxis der staatlichen Aufsicht über Instanzen zur Datenschutzkontrolle herrsche. Die Unabhängigkeit der Kontrollstellen werde dadurch gewährleistet, sie jeglicher äußeren Einflussnahme entzogen sein müssen, die ihre Entscheidungen steuern könnte. Dies sei im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 95/46 ein wesentliches Element. Diese Vorgabe sei falsch umgesetzt worden, indem die Bundesrepublik die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen ihrerseits einer staatlichen Kontrolle unterworfen habe.
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