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Ev. Kirche: Datenschutzerklärung nach § 13 TMG weiterhin rechtskonform

Ev. Kirche: Datenschutzerklärung nach § 13 TMG weiterhin rechtskonform

Bereits im April meldete der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (BfD EKD), dass nach den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) ausreichende Datenschutzerklärungen grundsätzlich auch zukünftig weiterhin ausrecihend sind. Die Ankündigung klingt vielversprechend – hat letztendlich jedoch nur für diejenigen Bereiche Bedeutung, die dem evangelischen Datenschutzrecht unterfallen.

Auffassung des BfD EKD zur Datenschutzerklärung

Auf seiner Internetseite verkündete der BfD EKD, dass gegenwärtig rechtskonforme Datenschutzerklärungen gemäß § 13 Telemediengesetz (TMG) auch zukünftig rechtskonform bleiben.

Nach Auffassung des BfD EKD wird sich durch die Novellierung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) kein Änderungsbedarf bei gegenwärtig rechtskonformen Datenschutzerklärungen ergeben. Nach Auffassung des BfD EKD ist das TMG auch weiterhin die maßgebliche Vorschrift, wenn es um den Inhalt von Datenschutzerklärungen auf Internetseiten geht. Eine Anpassung bereits nach TMG rechtskonformer Datenschutzerklärungen an die Bestimmungen des DSG-EKD ist nicht zwingend erforderlich.

Hintergrund zum DSG-EKD

Beim Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland handelt es sich letztendlich um ein Pendant zur Datenschutz-Grundverordnung speziell für die evangelische Kirche. Die Möglichkeit zur selbstständigen Regelung des Datenschutzes ist für Kirchen, religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in Art. 91 DSGVO geregelt. Voraussetzung für die Verwendung eigener Regelungen zum Datenschutz ist, dass die jeweilige Kirche bereits vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung umfassende Datenschutzbestimmungen angewendet haben muss und dass diese Regelungen in Einklang mit der DSGVO gebracht werden.

Ergebnis der Regelung aus Art. 91 DSGVO ist, dass der kirchliche Datenschutz in Deutschland weiterhin in speziellen Kirchengesetzen geregelt sein wird (für die Evangelische Kirche im DSG-EKD und für die Katholische Kirche im Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz – „KDG“)

Auswirkungen auf die Anforderungen der DSGVO?

Keine.

Die Äußerungen des BfD EKD mögen zunächst die leise Hoffnung wecken, dass sich der Aufwand bei der Überarbeitung von Datenschutzerklärungen irgendwie doch in Grenzen halten wird. Schließlich sollen sich die Regelungen des DSG-EKD ja im Einklang mit denjenigen aus der DSGVO befinden. Im Ergebnis sind die Informationspflichten nach den Art. 12 ff. DSGVO jedoch weiterhin vollumfänglich umzusetzen.

Die Äußerungen des BfD EKD beziehen sich ausschließlich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem DSG-EKD durch evangelische Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 DSG-EKD. Das DSG-EKD enthält in seinen Vorschriften zur Information betroffener Personen einen kleinen aber feinen Unterschied zu den Bestimmungen aus der DSGVO. Nach § 17 DSG-EKD sind die betroffenen Personen bei unmittelbarer Datenerhebung nur auf Verlangen zu informieren. Dieser Zusatz erleichtert die Wahrung der Informationspflichten durch Einrichtungen der evangelischen Kirche ungemein, findet sich aber weder in der DSGVO noch im KDG.

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