Dass Mitarbeiter teilweise der Datensammelleidenschaft ihren (potentiellen) Arbeitgeber ausgesetzt sind, hat die Vergangenheit bereits des Öfteren gezeigt: Ob es um unzulässige Fragestellungen bei Einstellungsverfahren, die Komplettüberwachung mittels Videokameras oder die Überprüfung privater Daten ging – alles war vertreten. Der Textildiscounters KiK hat jedoch einen neuen Weg gefunden, seine Mitarbeiter zu überprüfen und durchleuchtet sie gleich komplett: Durch das regelmäßige systematische Einholen von Informationen über die finanziellen Verhältnisse der Mitarbeiter über eine Auskunftei. Natürlich ohne deren Wissen.
Laut heise.de war Ziel der Auskünfte,
„sich von Mitarbeitern zu trennen, die in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten stecken.“
Bei einer Negativauskunft wurde den Mitarbeitern also gekündigt. Ausnahmen gab es nicht. Erschreckend ist vor allem, dass das Vorgehen von KiK nicht neu ist: bereits 2008 wurde ein Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet. Grund hierfür war der Umstand, dass sämtliche aktiven Mitarbeiter automatisch alle vier Monate bei der Auskunftei abgefragt worden sind. Laut spiegel.de
„holte KIK 49.000 Bonitätsauskünfte über Mitarbeiter über Creditreform in den vergangenen rund eineinhalb Jahren ein.“
Diese Vorgehensweise ist datenschutzrechtlich unzulässig. § 32 Abs. 1 BDSG könnte zwar eine erforderliche Rechtsgrundlage darstellen. Diese Vorschrift kann jedoch für eine Datenweitergabe an eine Auskunftei nicht herangezogen werden. Die Überprüfung dient nicht der Durchführung des Vertragsverhältnisses. Eine weitere rechtfertigende Möglichkeit bildet die Abwägung der Unternehmens- und Betroffeneninteressen, die aber im vorliegenden Fall eindeutig zu überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen führt. Schließlich könnte eine Einwilligung der Mitarbeiter die Vorgehendweise von KiK rechtfertigen. Eine solche lag aber erstens nicht einmal vor und zweitens hätte diese angesichts der fehlenden Freiwilligkeit einer solchen Erklärung – zumindest während des Vollzugs des Arbeitsverhältnisses – keine wirksame Rechtsgrundlage dargestellt. Lediglich im Rahmen des Bewerbungsverfahrens und sofern die Position eine wesentliche Vermögensbetreuung und hohe wirtschaftliche Verantwortung mit sich bringt, wäre eine Frage nach den finanziellen Verhältnissen oder die Einholung einer Auskunft mit Einwilligung des Bewerbers gerechtfertigt.
Damals konnte nicht bewiesen werden, dass KiK systematisch Mitarbeiter aussiebt, die eine schlechte Auskunft bekommen haben. Diesmal könnte es allerdings anders aussehen, weil sich ein aussagebereiter Zeuge gefunden hat. Auch wenn gerade nach solchen Vorfällen die Forderungen nach einem Beschäftigtendatenschutzgesetz wieder lauter werden, erscheint fraglich, ob dadurch tatsächlich solche Skandale vermieden werden können…