Fotografien fallen so gut wie immer unter den Begriff der personenbeziehbaren Daten und damit den Regelungen der DSGVO. Ist das problematisch? Durchaus. Zum aktuellen Stand der Diskussion und den rechtlichen Hintergründen gibt es nun eine behördliche Stellungnahme aus Hamburg. Sie zu lesen lohnt sich.
Der Inhalt im Überblick
Mehr als nur ein Motiv
Sobald ein Foto von einer Person gemacht wird, fallen grundsätzlich personenbeziehbare Daten an. Die Personen selbst können, wenn sie ausreichend erkennbar sind, anhand ihrer persönlichen Merkmale wie bspw. Gesichtszüge und Statur identifiziert werden. Digitale Aufnahmen werden zudem meist mit Metadaten wie Ort- und Zeitstempeln versehen.
Im Datenschutzrecht gilt der Grundsatz, dass die Erhebung von personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten verboten ist, sofern keine rechtliche Erlaubnis vorliegt, vgl. Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Zudem wären die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung zu informieren, Art. 13 f. DSGVO.
Beides stellt sich aber in der praktischen Anwendung als fast unmöglich dar. Man stelle sich vor, dass jede Person, die bei einer Aufnahme des Brandenburger Tores zufällig mit auf dem Foto ist, um Erlaubnis gefragt werden und zudem über die Verarbeitung des Fotos aufgeklärt werden müsste – ein nicht vorstellbares Szenario.
Finger weg vom Smartphone?
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat einen Vermerk herausgegeben, der sich der Problematik des Fotografierens in der Öffentlichkeit widmet. Hierbei geht es nicht um Aufnahmen zu journalistischen oder rein privaten Zwecken. Letztere unterfallen gem. Art. 2 Abs. 2 lit. c ohnehin nicht der DSGVO. Vielmehr geht es um das Fotografieren einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen oder von solchen, die als Beiwerk auf einem Foto zu erkennen sind. Der für jeden Smartphone-Besitzer relevante Fall.
Alte und neue Rechtslage
Es bedarf also einer anderen Rechtsgrundlage als der Einwilligung, denn diese ist, gelinde gesagt, untauglich. Eine solche müsste sich aus dem Gesetz ergeben. Ab Geltung der DSGVO kann die alte Rechtslage, nach der die Zulässigkeit an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gemessen wurde, nicht mehr herangezogen werden. Hierbei wurde eine Interessenabwägung zwischen den Rechten der abgelichteten Person und der künstlerischen Betätigung des Fotografen durchgeführt. Regelmäßig überwog die Kunstfreiheit, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegenstand.
Diese Abwägung fällt nun durch die DSGVO weg. Der Europäische Gesetzgeber hatte diesen Fall aber bedacht und in Art. 85 Abs. 2 DSGVO dem nationalen Gesetzgeber explizit eine Regelungsmöglichkeit eingeräumt. Von dieser Regelung wurde in Deutschland aber bisher kein Gebrauch gemacht, sodass es an einer einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage mangelt. Es stellen sich daher zwei Fragen:
- Kann der DSGVO eine andere Rechtsgrundlage als die Einwilligung entnommen werden?
- Gibt es eine Ausnahme zur Informationspflicht?
Das berechtigte Interesse
Der Hamburgische Beauftrage hat sich diesen Fragen in seinem Vermerk erfreulich ausführlich gewidmet. Seiner Meinung nach können sich Fotografen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen, da, verkürzt gesagt, ihre Tätigkeit im Regelfall dem Kunstbegriff unterfällt und sie sich somit auf das berechtigtes Interesse stützen können. Diese Ansicht erhält unseren Zuspruch und schafft es zunächst auszugleichen, was der dt. Gesetzgeber bisher versäumt hat.
Müssen die Personen informiert werden?
Spannend ist auch die Frage, ob der Fotograf verpflichtet ist, die abgelichteten Personen nach Art. 13 oder Art. 14 zu informieren. Hierzu bietet er zwei Lösungen an, die beide zum gleichen praktischen Ergebnis führen:
- Die erste stützt sich auf Art. 11 DSGVO. Vereinfacht dargestellt ist der Fotograf nicht verpflichtet, die auf seinem Foto abgelichteten Personen zu identifizieren, nur um ihnen die Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO zukommen zu lassen. Denn die Identifizierung der Personen würde einen tieferen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellen, als die eigentlich geforderte Informationsübermittlung.
- Aber auch wenn dieser Ansicht nicht gefolgt werden sollte, schafft die zweite Lösung Abhilfe. So ist zunächst zwischen einer Anwendbarkeit von Art. 13 und Art. 14 DSGVO zu unterscheiden, da sich diese gegenseitig ausschließen. Art. 14 Abs. 5 enthält im Gegensatz zu Art. 13 eine Ausnahme von der Informationspflicht.
Um es kurz zu machen: Der Hamburgische Beauftragte spricht sich nach ausführlicher Begründung für die Anwendbarkeit des Art. 14 DSGVO und auch der Ausnahme in Abs. 5 aus.
D.h. dass Personen nicht informiert werden müssen, wenn die Personenbeziehbarkeit für den Fotografen nicht möglich ist oder das Informieren nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergeht. Sowohl das eine, als auch das andere, wird in der Praxis zumeist der Fall sein.
Ein brauchbares Ergebnis
Solange der deutsche Gesetzgeber nicht tätig wird, ist die Lösung aus Hamburg zu empfehlen. Pauschal gesagt heißt das, dass Aufnahmen, die zu kommerziellen oder künstlerischen Zwecken gefertigt werden, gerechtfertigt sind und eine Informationspflicht nicht besteht.
Die gute Nachricht für alle Hobbyfotografen unter uns: im Alltag ändert sich also praktisch nichts.
„Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat einen Vermerk herausgegeben“, der Fotografen möglicherweise aber nur eine Pseudosicherheit impliziert.
Was ist wenn Anwälte u. Gerichte das Fotografieren in der Öffentlichkeit, ohne Einwilligung der mit abgelichteten Personen, rechtlich anders einordnen ?
Rechtlich relevant wird es nur, wenn Gerichte dies anders einordnen. Diese Möglichkeit besteht natürlich immer, solange noch kein höchstrichterliches Urteil gefällt wurde. Aber die Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten ist rechtlich gesehen gut durchdacht und bietet eine praktikable Lösung an. Sie ist daher empfehlenswert.
Sorry Dr. Datenschutz,
aber außer einer Menge Wind um die EU-DSGVO kann man bisher weder eine Empfehlung der Auslegung, noch irgend eine richterliche Rechtssprechung geben. Einfach nur viel BlaBla der Winkeladvocaten, denen wir diesen Müll zu verdanken habe und einige von denen nun daraus Profit schlagen wollen als ABMAHNER. Ihr letzte Satz gefiel mir allerdings gut… Eigentlich ändert sich nichts… SO ist es! Wer in die Kamera lacht hat seine Einwilligung gegen und der Rest ist künstlerisches Beiwerk. …. (P.S: die EU-DSGVO existiert bereits seit 2-3 Jahren… Deadeline der Umsetzung war nur der 25.05.18.). Ehrlich gesagt, ich kann diesen Schei*** der EU-DSGVO einfach nicht mehr hören… oder ist jemandem von Euch schon mal aufgefallen, dass ihr bei allen neuen Datenschutzerklärungen auf einmal vielmehr mit Eurer Unterschrift preisgebt (bzw. erlaubt) als vorher zulässig war? …sind wir wieder bei den Winkeladvocaten…
Ein Link zu der Hamburger Stellungnahme wäre hilfreich.
Oben im 5. Absatz unter dem Wort „Vermerk“ ist die Stellungnahme verlinkt.
Stammt der Text wirklich vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz? Als Quelle hätte ich jetzt eher „datenschutz-hamburg.de“ erwartet, als „filmverband-suedwest.de“.
…dass Aufnahmen, die zu NICHT kommerziellen oder künstlerischen Zwecken gefertigt werden, gerechtfertigt sind und eine Informationspflicht nicht besteht.
Ich vermute, dass in Ihrem o.g. Satz das Wort „NICHT“ fehlt – oder?
Denn gerade darauf zielt die DSGVO ja im Bereich Fotografie ab.
Nein, es geht in dem Vermerk des Beauftragten für Datenschutz um Fotografien, die nicht im Privaten stattfinden, also zu kommerziellen oder künstlerischen Zwecken gefertigt werden. Hierzu heißt es im Vermerk auf S. 2 oben:
„Einleitend ist festzuhalten, dass Aufnahmen, die zu rein privaten Zwecken gemacht werden, nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfallen, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. c DSGVO ergibt. Problematisch sind vielmehr solche Aufnahmen, die zu kommerziellen oder künstlerischen Zwecken gefertigt werden und nicht Art. 2 Abs. 1 lit. c DSGVO unterfallen.“
Was ich mich ja frage ist, wie sich das ganze auf Veranstaltungen anwenden lässt… Ich begleite Veranstaltungen oft und gerne mit der Kamera.
Bei Besocherbildern, die separat von anderen Gästen aufgenommen werden, kann ich das ganze Werks mittels einer Tabelle neben der Einverständniserklärung lösen, aber als gebuchter sehe ich da keine Rechtssicherheit, wenn ich dann die Kamera rumreiße und dann mal die Vollbesetzten Tische mit als Beiwerk habe.
Leider sehe ich die Mitteilung des Beauftragten aus Hamburg, wie alle anderen sicher gut gemeinten Beiträge zum Thema DSGVO nur als Empfehlung. Auch mir fehlt immer noch die Rechtssicherheit, auf die man sich berufen könnte. Diese einfache Rechtsgrundlage fehlt, wie auch der Beauftragte ausführt. Hoffen wir weiter auf eine Entscheidung, die hilft!
Ich frage mich in dem Zusammenhang, ob nur das Aufnehmen des Fotos hier innBetrachtung einbezogen wurde, oder ob dies auch eine Veröffentlichung des Fotos auf z.B. Instagram, Facebook, als Druck in einer Ausstellung, Zeitung etc. beinhaltet?
Für Private ist das also geklärt. Wie sieht das aus im öffentlich-rechtlichen Umfeld? (Fotos von Hochschul- und Kulturveranstaltungen? Da gilt 6 I f) ja nicht.)
Das ist in der Tat eine sehr interessante Frage. Zunächst müssen wir aber genau abgrenzen: Art. 6 Abs. 1 uA 2 DSGVO bestimmt, dass das berechtigte Interesse nicht für Behörden gilt. Der von Ihnen gewählte Begriff öffentliche Stelle ist sehr viel weiter gefasst.
Es stellt sich also die Frage, was darunter zu verstehen ist. Leider ist in der DSGVO weder der Begriff Behörde noch der Begriff öffentliche Stelle definiert. Im BDSG (neu) in § 2 nur der Begriff der öffentlichen Stelle, nicht der der Behörde. Wie genau letztere im datenschutzrechtlichen Sinne zu verstehen ist, wird sich daher erst noch zeigen müssen. Bis dahin kann wohl guten Gewissens auf den verwaltungsrechtlichen Begriff aus § 1 Abs. 4 VwVfg zurückgegriffen werden.
Will heißen: Hochschulen (Körperschaften des öffentlichen Rechts) und Kultureinrichtungen (z.B. Vereine, Stiftungen, gGmbHs) fallen nicht unter den Begriff der Behörde. Somit können diese sich ebenfalls auf Art. 6 f. DSGVO stützen.
Die Auffassung bezüglich der Informationspflicht führt dann dazu, dass ich die Leute informieren muss, wenn ich sie kenne. Das bedeutet, dass z.B. bei Hochzeiten oder Kongressen die Leute informiert werden müssen. Das ist ja auch sinnvoll. Man kann da eine Rundmail senden nach dem Motto: Hier sind die Fotos. Wer sich dann auf einem der Fotos sehr unglücklich getroffen fühlt, kann dann eine besondere Situation geltend machen und das Foto entfernen lassen.
Der letzte Satz ist falsch. Fotografen können sich auf den Artikel berufen da sie das beruflich ausüben. Hobbyfotografen können das jedoch nicht.
Für Hobbyfotografen gilt die DSGVO wohl in aller Regel schon gar nicht, s. Art. 2 Abs. 2 lit. c. Demnach findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
Demnach bräuchte es mangels Geltung der DSGVO keine Rechtsgrundlage.
Hobbyfotografen sind im Gegensatz professionellen Fotografen sehr wahrscheinlich nur für persönliche Zwecke mit der Kamera unterwegs. Wenn nicht, fallen sie unter den Anwendungsbereich der DSGVO und haben über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nach oben genannter Auslegung eine Rechtsgrundlage.
Der Fotograf selbst muss keine Information geben. Was ist aber mit dem Veranstalter der den Fotografen engagiert? Dieser hat doch sehrwohl die Aufklärungspflicht am Eingang der Veranstaltung zu geben mit der Möglichkeit für den Besucher, bereits am Anfang einer Veranstaltung zu widersprechen? Oder reicht hier eine Information des Veranstalters, dass Fotos gemacht?
Sie sprechen eines der größten Probleme der praktischen Umsetzung an. Nach dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 DSGVO müssen die Informationen zum Zeitpunkt der Erhebung dem Betroffenen gegenüber mitgeteilt werden. Um das einigermaßen korrekt umzusetzen, ist daher Kreativität gefragt. Beispielsweise können Sie es in 4 Schritten machen:
1. Erstellen Sie einen Informationstext, den Sie bspw. auf Ihrer Webseite veröffentlichen. Wichtig: Nennen Sie in den Informationen als Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und Ihr berechtigtes Interesse. Zudem weisen Sie auf ein Widerspruchsrecht hin, da dieses im Wege der Abwägung der widerstreitenden Interessen (Fotos machen contra Rechte Betroffene) zu Ihren Gunsten auszulegen ist.
2. Weisen Sie in der Einladung zu der Veranstaltung darauf hin, dass Fotos gemacht werden. Einen Link auf die zuvor erstellten Informationen fügen Sie bei.
3. Hängen Sie Hinweise sichtbar im Eingangsbereich der Veranstaltung aus.
4. Sensibilisieren Sie Ihren Fotografen vorab, dass er insb. bei Gruppenfotos darauf hinweist, dass, wer nicht abgelichtet werden möchte, sich abseits stellen möge. Das hat den Vorteil, dass im Nachgang evtl. weniger Personen vom Foto entfernt werden müssen.
Was ist wenn ein Veranstalter im Vorfeld und zu Beginn der Veranstaltung darauf hingewiesen hat, das Fotos gemacht werden und auch auf die Widerspruchmöglichkeit hingewiesen hat – dadurch aber schon Widersprüche eingegangen sind und der Fotograf allerdings keine Möglichkeit hat die widersprechenden Personen bei der Aufnahme oder auch hinterher selbst zu berücksichtigen – muss die Veranstaltung dann grundsätzlich ohne Fotografien auskommen oder ganz unterbleiben, bzw. kann durch einen Hinweis des Veranstalters den widersprechenden Personen auferlegt werden, das durch/bei einem Besuch der Veranstaltung Fotografien und deren Veröffentlichung in Kauf genommen werden (müssen)?
Wie ist es bei Demonstrationen und anderen öffentlichen Massenveranstaltungen, wenn ich als „Hobbyfotografin“ Aufnahmen davon auf meinen Social-Media-Seiten (Facebook, Twitter, Blogs, etc.) veröffentlichen will sowie gegebenfalls auch in den Printmedien oder TV?
Zu der ersten Frage: Das berechtigte Interesse des Veranstalters an der Aufnahme von Fotos wird idR das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen überwiegen. Hierdurch werden die Rechte des Betroffenen noch nicht übermäßig beeinträchtigt. Eine grundsätzliche Untersagung ist daher nicht angebracht. Fotos sollten aber auf konkrete Bitten hin gelöscht werden. Interessant für eine Abwägung ist noch, ob die Veranstaltung öffentlich (pro Veranstalterinteresse) oder nichtöffentlich, freiwillig (pro Veranstalterinteresse) oder unfreiwillig besucht wird. Dies sollte ebenso berücksichtigt werden.
Der Widerspruch wirkt sich allerdings bei der Veröffentlichung der Fotos aus. Hier hat das Interesse des Veranstalters grds. zurückzustehen.
Zu der zweiten Frage: Das OLG Köln hat zumindest geurteilt, dass das KUG weiterhin gilt. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass sich diese Meinung gänzlich durchsetzen wird. D.h. dass auch hier eine Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in der Ausprägung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und Ihrer Meinungs- und/ oder Pressefreiheit stattzufinden hat. Soweit an der Verbreitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, können die Fotos veröffentlicht werden. Das ist bei Demonstrationen oder anderen öffentlichen Massenveranstaltungen regelmäßig der Fall.
Schon mal im Stadion des FCB gewesen und die Rückseite der Tickets gelesen??????!!!!!! OMG-Ihr dürft mir Euren Fragen da gar nicht rein! ;-)
Ihr akzeptiert und tretet damit Eure „Persönlichkeitsrechte am Bild ab!“ Veröffentlichung überall erlaubt! Worüber machen sich die Leute eigentlich Sorgen? Akzeptier oder „Du“ bist raus (oder geht es Euch seit dem 25.5. mit den 1.00t0en Cookie-Warnungen am Tag anders? Einfach nur nervig der Unfug)
Warum sollte eigentlich ein Persönlichkeitsrecht beim öffentlichem Interesse weniger Wert sein als bei privatem oder organisatorischem/beruflichem Interesse???? Das „Objekt“ hat doch das Recht angeblich nach der EU-DSVGO…nicht der Nachfrager/Nutzer… Hier fehlt es doch an allen Ecken und Enden! (Achse noch eine kleine Anmerkung: Ich musste letzte Woche in der Tierarztpraxis eine Datenschutzerklärung für meine Katze unterschreiben *omg*… Sorry, die Mit ist nach BGB (leider) nach wir vor eine Sache…
Hallo, irgendwer in meinem Umkreis hat die Behauptung aufgestellt, dass es einen Unterschied zwischen online (facebook, instagram ect) und im Print veröffentlichten Fotos gäbe. Das kann ich nicht wirklich glauben. In dem Fall handelte es sich um ein Druckerzeugnis eines Sportvereins. Da wäre die Abbildung von Fotos ganz unproblematisch. Nur online wär ein Problem…
Wenn ich einmal anmerken darf, daß „rein privat“ und „rein persönlich“ ein himmelweiter Unterschied ist und in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO ausdrücklich „ausschließlich persönlich“ und nicht privat steht … Damit ist der private Bereich keinesfalls geklärt, denn schon das Zeigen o.ä. gegenüber Freunden oder Familie übersteigt den „ausschließlich persönlichen“ Bereich, nicht aber den privaten.
Wenn Sie schon das Gesetz zitieren, dann bitte vollständig. Es heißt „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“. Darunter fällt selbverständlich auch das Zeigen von Bildern gegenüber Freunden oder der Familie.
Heißt das, dass ich jeden, der durch mein Grundstück rennt und auch wer im Hintergrund im Nachbargrundstück herumrennt, mit Wildkameras fotografieren darf, weil es ja nur für mich privat ist? Und dass auch jeder Forstbetrieb mit Wildkameras großflächig mit Wildkameras jeden Waldspaziergänger fotografieren darf, weil ja wissenschaftlich nur Tiere beobachtet werden?
Danke für die hilfreichen Infos. Ich selber fotografiere auf Veranstaltungen bei denen ich ehrenamtlich mithelfe. Unter anderem eine offene Bühne und ein Künstlermarkt. Das mache ich unbezahlt und dient dem Zweck der Promotion für die jeweilige Veranstaltung. Wenn ich tatsächlich gezielt einzelne Personen ablichte, kläre ich ab inwieweit sie mit Veröffentlichung einverstanden sind und das war schon immer meine Pflicht. Bei Bildern wo eine größere Menge an Publikum willkürlich erfasst wird (weil ich eben die komplette Szenerei fotografiere) erhebe ich natürlich keine Daten. Das wäre vollkommen unmöglich und würde, wie bereits angedeutet, viel mehr ratenschutzrechtlichen Aufwand bedeuten (Abfragen von Name, Adresse, Nutzung, Speicherung, Löschung etc.) als auch nur ansatzweise angebracht ist