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Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung ist verfassungsgemäß

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.10.2011, Az.: – 2 BvR 236/08 -, – 2 BvR 237/08 -, – 2 BvR 422/08 – entschieden, dass das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 verfassungsgemäß ist.

Was ist Inhalt der Neuregelung?

Auf dieser Grundlage wurde § 100a StPO neu gefasst und der in Absatz 2 enthaltene Katalog der Anlasstaten, die Voraussetzung für eine Telekommunikationsüberwachung sind, derart überarbeitet, dass diverse Straftatbestände gestrichen und stattdessen eine Vielzahl von neuen Straftatbeständen hinzugefügt wurden. Liegen allerdings tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, so ist die Maßnahme unzulässig und es besteht ein Beweisverwertungsverbot.

Auch die Benachrichtigungspflicht der von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen wurde in § 101 Abs. 4 bis 6 StPO neu geregelt. Danach bestehen mehrere Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Benachrichtigung der betroffenen Personen  zurückgestellt bzw. von einer Benachrichtigung gänzlich abgesehen werden darf.

§ 160a StPO wurde zudem derart gefasst, dass die dort genannten Berufsgeheimnisträger als nicht einer Straftat Verdächtige einbezogen werden, wobei zwischen verschiedenen Berufsgruppen differenziert wird. Einen umfassenden Schutz genießt danach die berufsbezogene Kommunikation mit Geistlichen, Rechtsanwälten und Abgeordneten. Soweit diesen Berufsgeheimnisträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, so gilt ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot. Für die übrigen Berufsgeheimnisträger z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Pressevertretern, sieht Absatz 2 dagegen vor, dass die Ermittlungsbehörden im Einzelfall nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen das Bestehen eines Beweiserhebungs- und -verwertungsverbots zu prüfen haben.

Was wurde kritisiert?

Die Beschwerdeführer kritisierten insbesondere einen Verstoß gegen das Zitiergebot, eine Aushöhlung des Fernmeldegeheimnisses, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit.

Und die Entscheidung?

Wie bereits dargestellt, hat das BVerfG entschieden, dass die vorgenannten Neuregelungen allesamt verfassungsgemäß sind. Grob zusammengefasst hat das Gericht die Katalogstraftaten allesamt als „schwere“ Straftaten bewertet und das zweistufige Schutzkonzept des Gesetzgebers bestätigt.

Alles in allem hat das BVerfG eine umfassende Abwägung der betroffenen Grundrechte vorgenommen und hat entschieden, dass keines der Grundrechte deren Verletzung gerügt wurde gänzlich vorbehaltslos gewährleistet wird. Insbesondere sei eine Ungleichbehandlung der Berufsgruppen gerechtfertigt und die Notwendigkeit einer funktionsfähigen Strafrechtpflege zu berücksichtigen.

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  • „Alles in allem hat das BVerfG eine umfassende Abwägung der betroffenen Grundrechte vorgenommen“: heißt im Klartext, dass sie sich viel Mühe gemacht haben, die Verfassung so zu verbiegen, dass das Ergebnis im Sinne der Repressionsorgane ist.

    Gibt es eigentlich Strafen für die fahrlässig unkorrekte Prüfung der Verhältnismäßigkeitsgrundsätze? Soll schon häufiger vorgekommen sein, dass Richterinnen und Richter überarbeitet wie sie sind, einfach nur ihre Unterschrift unter die absurdesten Überwachungsmaßnahmen gesetzt haben.

    Zum anderen nützt das Verwertungsverbot gar nichts, da es lediglich ein Verwertungsverbot für die Gerichte ist, aber nicht für die Nachrichtendienste wie den überaus kompetenten „Verfassungsschutz“. Heißt, selbst wenn es nicht gerichtlich verwertbar ist, hat der VS mit KEINERLEI Konsequenzen zu rechnen, wenn er im Kernbereich privater Lebensgestaltung herumschnüffelt, anstatt seine Arbeit zu machen und Neonazis vom Terror abzuhalten.

    Fazit: Da der gesamte Apparat mit keinerlei Konsequenzen rechnen muss, wird fleißig illegal überwacht, bis es irgendwann auffällt. Dann wird das Verfassungsgericht die Verfassung dahingehend interpretiert, dass auch die weitergehende Überwachung legitim ist. Vorwärtsverrechtlichung heißt das so schön.

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