Wie wir bereits berichtet hatten, hat die Diskussion um Dashcams im Straßenverkehr das Bewusstsein für datenschutzrechtliche Fragen beim Kameraeinsatz an Fahrzeugen deutlich geschärft. Auch außerhalb des Straßenverkehrs kommen Kameras häufig zum Einsatz. Immer mehr Unternehmen setzen auf ihrem Betriebsgelände Kameras an Betriebsfahrzeugen ein – etwa an Gabelstaplern, Hofladern oder anderen Flurförderzeugen. Ziel ist meist ein besserer Überblick über den Fahrbereich, mehr Sicherheit für Beschäftigte und weniger Unfälle. Gleichzeitig taucht schnell die Frage auf: Handelt es sich dabei immer um Videoüberwachung, und wie passt das mit der DSGVO zusammen? Dies soll im Folgenden beantwortet werden.
Der Inhalt im Überblick
Datenverarbeitung bei Kameras
Sobald Kameras an Betriebsfahrzeugen Personen erfassen können, gilt die DSGVO. Verantwortlich für die Datenverarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist das Unternehmen, das die Fahrzeuge einsetzt und über Zweck und Ausgestaltung des Kameraeinsatzes entscheidet. Erfasst die Kamera Beschäftigte, Besucher oder Dienstleister, liegen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO vor.
Entscheidend ist dabei der Begriff der personenbezogenen Daten: Die DSGVO greift, wenn identifizierbare natürliche Personen betroffen sind (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Dabei genügt bereits die Möglichkeit der Identifizierung. Auf einem typischen Betriebsgelände ist das regelmäßig gegeben: Beschäftigte sind meist bekannt, namentlich zuordenbar und oft anhand Arbeitskleidung oder festen Einsatzorten identifizierbar.
Wichtig ist: Schon das bloße Anzeigen des Live-Bildes auf einem Monitor im Fahrzeug stellt eine Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Die Bilddaten werden durch die Kamera erhoben, übertragen und dargestellt. Eine Speicherung ist dafür nicht erforderlich. Auch ein System, das ausschließlich ein Live-Bild zeigt, löst grundsätzlich die Anwendung der DSGVO aus.
Ist das schon Videoüberwachung?
Eine Videoüberwachung liegt vor, wenn mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wo Bilddaten dauerhaft gespeichert und später ausgewertet werden können, ist die Einordnung als Videoüberwachung rechtlich unproblematisch.
Anders liegt es auf den ersten Blick bei Systemen, die lediglich ein Live-Bild ohne Speicherung anzeigen, wie es bei vielen Kameras an Betriebsfahrzeugen der Fall ist. In der Literatur wird allerdings überwiegend davon ausgegangen, dass bereits das Beobachten von Geschehnissen durch eine Kamera als Videoüberwachung zu werten sein kann. Auch die DSK (Kurzpapier Nr. 15) legt einen weiten Überwachungsbegriff zugrunde, der Live-Beobachtung einschließt. Eine Speicherung oder eine spezielle Auswertungsabsicht ist danach keine zwingende Voraussetzung.
Es gibt allerdings auch eine Gegenposition. Danach ist zwischen Videoüberwachung im eigentlichen Sinne und funktionalen Kamerasystemen zu unterscheiden. So grenzt etwa der Sächsische Datenschutzbeauftragte fest eingebaute Fahrzeugkameras ohne Aufzeichnung, die spezielle Fahrzeugfunktionen unterstützen – wie Rückfahrkameras –, von Videoüberwachungssystemen ab. Dieser Gedanke lässt sich auf funktionale Kamerasysteme an Betriebsfahrzeugen übertragen.
Empfehlung für die Praxis: In der Praxis empfiehlt es sich, den sichersten Weg zu gehen und das System als Videoüberwachung zu behandeln, selbst wenn man der funktionalen Abgrenzung zuneigt. Der Aufwand für die Erfüllung der DSGVO-Pflichten ist bei einem reinen Live-System noch überschaubar, und Bußgeld- und Haftungsrisiko werden minimiert.
Rechtsgrundlage für Videoüberwachung
Als Rechtsgrundlage kommt für private Unternehmen primär Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht, also die Verarbeitung aufgrund berechtigter Interessen. Der Zweck ist dabei klar und nachvollziehbar: Die Kameras sollen den Sichtradius der Fahrer erweitern, tote Winkel reduzieren und dadurch Unfälle vermeiden. Die Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Schutz von Personen und Sachen sind typische und legitime Unternehmensinteressen.
Erforderlichkeit:
Entscheidend ist zunächst, ob es ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel gibt, um denselben Sicherheitsstandard zu erreichen. Häufig lassen sich bestimmte Risiken beim Einsatz von Betriebsfahrzeugen zwar auch mit Spiegeln, Markierungen oder organisatorischen Maßnahmen reduzieren, jedoch nicht in gleichem Maße wie mit einer Kamera.
Interessenabwägung:
In der anschließenden Interessenabwägung sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen:
Zugunsten des Kameraeinsatzes können sprechen:
- Die Kameras dienen ausschließlich der unmittelbaren Fahrsicherheit.
- Das Live-Bild ist nur vom Fahrer einsehbar – kein Fernzugriff, keine Weiterleitung an Vorgesetzte.
- Es erfolgt keine Aufzeichnung oder Speicherung.
- Die Kameras sind nur bei laufendem Betrieb des Fahrzeugs aktiv.
- Erwägungsgrund 47 DSGVO stellt auf die „vernünftigen Erwartungen“ der Betroffenen ab: Auf einem Betriebsgelände ist es nicht ungewöhnlich, dass Fahrzeuge mit Kamerasystemen für die Sicherheit ausgestattet sind.
Zulasten des Kameraeinsatzes können sprechen:
- Der überwachte Bereich erfasst dauerhafte Aufenthaltsbereiche von Beschäftigten (z. B. Pausenbereiche, feste Arbeitsplätze), nicht nur Fahrwege.
- Vorgesetzte oder Dritte haben Zugriff auf das Live-Bild (z. B. per Fernzugriff oder zusätzlichen Monitor).
- Die Kameras zeichnen auf oder ermöglichen eine spätere Auswertung.
In vielen Konstellationen, in denen das System auf ein reines Live-Bild für den Fahrer beschränkt ist, wird die Abwägung zugunsten des Unternehmens ausfallen. Bei einer dauerhaften Aufzeichnung gelten hingegen deutlich strengere Maßstäbe; hier kann die Abwägung im Einzelfall zulasten des Unternehmens kippen.
Informationspflichten für Videoüberwachung
Auch wenn der Einsatz rechtlich zulässig ist, bleibt ein zentraler Punkt: Betroffene müssen wissen, was mit ihren Daten geschieht. Die Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO gelten auch bei Kameras an Betriebsfahrzeugen.
Zweistufiges Informationskonzept
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) empfiehlt ein zweistufiges Informationssystem, das sich auch für den Einsatz von Kameras an Betriebsfahrzeugen anbietet:
Stufe 1 – Vorgelagertes Hinweisschild:
An den Zugängen zum Betriebsgelände oder in den relevanten Bereichen wird ein gut sichtbares Hinweisschild auf Augenhöhe angebracht. Dieses enthält insbesondere:
- ein Kamera-Piktogramm
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
- den Verarbeitungszweck in Kurzform (z. B. „Fahrsicherheit/Unfallvermeidung“),
- einen Verweis auf die vollständige Datenschutzinformation (z. B. per QR-Code oder URL).
Stufe 2 – Vollständige Datenschutzinformation:
An einer zentralen Stelle (z. B. Aushang, Intranet) werden die vollständigen Informationen nach Art. 12 ff. DSGVO bereitgestellt – etwa zu den Rechten der Betroffenen, der Speicherdauer und den TOMs.
DSFA – auch bei Gabelstaplern?
Die Frage, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO erforderlich ist, stellt sich vor allem bei umfangreicher oder besonders eingriffsintensiver Videoüberwachung.
Wann kann die DSFA entbehrlich sein?
Beim Einsatz von Kameras an Betriebsfahrzeugen, die lediglich ein Live-Bild ohne Speicherung liefern, kann eine DSFA entbehrlich sein, wenn:
- das Bild nur auf einem Monitor im Fahrzeug selbst sichtbar ist,
- die Kamera nur während des Betriebs aktiv ist,
- keine Aufzeichnung erfolgt,
- der Zweck eng auf die Fahrsicherheit begrenzt ist und
- die Möglichkeiten eines Missbrauchs technisch gering gehalten werden
Wann wird eine DSFA erforderlich?
Anders ist die Lage beispielsweise, wenn:
- Eine Speicherung erfolgt oder technisch möglich ist,
- eine systematische, umfangreiche Erfassung großer Geländebereiche stattfindet,
- primär andere Mitarbeiter oder sonstige schutzwürdige Personengruppen erfasst werden sollen
Betriebsrat und Kameras
Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, ist dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. Danach hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen mitzubestimmen, die objektiv geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen – z.B. Kameras.
Nach ständiger BAG-Rechtsprechung kommt es dabei nicht auf eine subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers an, sondern allein auf die objektive Eignung des Systems. Das BAG hat mit Beschluss vom 16.07.2024 (1 ABR 16/23) bestätigt, dass selbst Systeme mit bloßer Live-Beobachtungsmöglichkeit ohne Speicherung mitbestimmungspflichtig sind, da sie einen dauerhaften Überwachungsdruck erzeugen können.
Videoüberwachung ernst nehmen
Kameras an Betriebsfahrzeugen auf dem Betriebsgelände können einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit leisten, insbesondere in unübersichtlichen Bereichen. Gleichzeitig handelt es sich datenschutzrechtlich in der Regel um eine Form der Videoüberwachung, die gut begründet und transparent ausgestaltet sein muss. Wer die Anforderungen der DSGVO beachtet, schafft einen tragfähigen rechtlichen Rahmen. So lassen sich technische Assistenzsysteme nutzen, ohne den Datenschutz aus den Augen zu verlieren. Bei den Informationspflichten und der Frage nach der Notwendigkeit einer DSFA ist besondere Sorgfalt geboten.




