Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Anschaffung von technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Beschäftigten genutzt werden können, ein Mitbestimmungsrecht. Insbesondere bei der Beschaffung von Software hat der Betriebsrat somit häufig ein Mitspracherecht. Wie weit dieses Recht reicht, zeigt ein weiteres Urteil des BAG, in dem es um cloudbasierte Headsets ging und das der Beitrag vorstellt.
Der Inhalt im Überblick
Welche (technische) Einrichtung sollte eingeführt werden?
Die Beklagte ist eine Niederlassung eines Konzerns. Der Kläger ist der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat. Im Jahr 2021 beschloss besagte Niederlassung, für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Headsets anzuschaffen. Die Nutzung der Headsets ist nur für bestimmte Personen verpflichtend. Die Anmeldung erfolgt über eine Plattform, auf der die Gerätedaten der Headsets gespeichert werden. Diese Plattform wird von der Muttergesellschaft betrieben. Eine individuelle Zuordnung der Headsets findet nicht statt, jedoch kann über die Plattform eingesehen werden, wann ein Headset benutzt wurde. Ebenso sind Gruppengespräche möglich, bei denen alle Teilnehmenden mithören. Die Ausgabe der Headsets erfolgt nach dem Windhundprinzip aus einem Pool, ohne dass erfasst wird, wer wann ein Headset abgeholt oder genutzt hat. Der Betriebsrat rügt seine mangelnde Beteiligung bei der Einführung der Headsets und klagt auf Unterlassung ihrer Nutzung.
Sind die Headsets technische Einrichtungen im Sinne des BetrVG?
Das BAG ordnet die Headsets als mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung ein (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Die Headsets seien auch zur Überwachung der Mitarbeiter objektiv geeignet und damit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt. Dies folge aber nicht daraus, dass die Mitarbeiter der IT-Abteilung der Muttergesellschaft auf die Nutzungsdaten der Headsets zugreifen könnten. Da die Geräte nicht individuell zugeordnet sind, ließen sich daraus noch keine Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Beschäftigter ziehen. Auch auf Ebene der Niederlassung sei dies nicht möglich, da die Abholung und Rückgabe der Geräte nicht erfasst würde. Da die in der Filiale tätigen Führungskräfte jedoch die Kommunikation der anderen Mitarbeiter mithören können, wäre eine Überwachung der Mitarbeiter möglich.
„Die Vorgesetzten vor Ort sind (…) dadurch immer in der Lage, das Verhalten sämtlicher in einer Schicht tätigen Arbeitnehmer, die ein Headset verwenden, zur Kenntnis zu nehmen und damit zu überprüfen. Das hat zur Folge, dass diese Arbeitnehmer einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt sind. (…)“
Dem stehe nicht entgegen, dass die Gespräche nicht aufgezeichnet würden, denn es
„(…) besteht (…) die Möglichkeit, dass der Vorgesetzte (…) die Person anhand ihrer Stimme und/oder des Gesprächsinhalts (…) identifiziert, zumal (…) die Kommunikation unter Verwendung von Eigennamen erfolgt.“
Das Mitbestimmungsrecht stehe jedoch nicht dem klagenden Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu. Schließlich wurde die Entscheidung über die Einführung der Headsets auf Konzernebene und nicht auf Niederlassungsniveau getroffen.
Vernetzung als ein Treiber der betrieblichen Mitbestimmung
Das Urteil zeigt, wie schnell bei der Anschaffung auch vernetzter Hardware die Mitbestimmung des Betriebsrats greift und damit, wie wichtig die Zusammenarbeit der Betriebsparteien auf Augenhöhe für das IT-Management ist. Andernfalls droht eine Blockade, die im Eskalationsfall erst über die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht zu lösen ist. Dabei ist der Datenschutz zu beachten, der zwar keine Verhandlungsmasse sein sollte, jedoch in diesem Zusammenhang instrumentalisiert werden kann.


