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LinkedIn und Datenschutz

LinkedIn und Datenschutz

Das Soziale Netzwerk LinkedIn bietet die Möglichkeit, internationale geschäftliche Kontakte zu knüpfen. Nutzer und Unternehmen können Profile anlegen, um sich den rund 280 Millionen Nutzern aus 200 Ländern zu präsentieren. LinkedIn bietet insbesondere die Möglichkeit aktiv qualifizierte Mitarbeiter weltweit zu suchen, Stellenausschreibungen zu veröffentlichen und sich in Themengruppen auszutauschen. Wie alle Social Media Plattformen birgt auch LinkedIn rechtliche Stolperfallen. Wir möchten Sie beim rechtskonformen Einsatz von LinkedIn unterstützen.

Kann ein Mitarbeiter verpflichtet werden, ein LinkedIn-Profil anzulegen?

Eine grundsätzliche Pflicht zur Anmeldung bei LinkedIN gibt es nicht. Der Arbeitgeber hat allerdings ein Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern. Doch dieses Direktionsrecht muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Dies bedeutet, dass die Rechte der betroffenen Mitarbeiter mit denen des Arbeitgebers abzuwägen sind. Bei einer Verpflichtung zur Anmeldung wird in der Regel das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Mitarbeiters beeinträchtigt, dies wird regelmäßig zur Unwirksamkeit der Weisung führen. Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an. Für Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich z.B. internationales Marketing in sozialen Medien umfasst, ist eine Pflicht zur Profilanlegung durchaus vertretbar.

Wem gehören die Kontakte?

Kontakte können für Unternehmen sehr wertvoll sein. Was passiert mit den Kontakten, wenn ein Mitarbeiter den Arbeitgeber wechselt? Um eine Nutzung der Kontaktdaten im Rahmen einer anderen Tätigkeit zu verhindern, empfehlen wir die geschäftliche Nutzung von LinkedIn-Profilen schriftlich zu regeln. Bei fehlenden Regelungen wird es schwer für den Arbeitgeber, die weitere Nutzung der Kontaktdaten durch den ehemaligen Mitarbeiter zu verhindern.

Ist das Abwerben von Mitarbeitern erlaubt?

Häufig wird LinkedIn genutzt, um direkten Kontakt mit Fachkräften aufzunehmen. Grundsätzlich ist eine Kontaktaufnahme per Telefon oder Nachricht nur nach einer Einwilligung des potentiellen Kandidaten erlaubt. Eine Einwilligung liegt z.B. vor, wenn in der Profilbeschreibung die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erwähnt wird. Allein das Anlegen eines Profils bei LinkedIn ist jedoch nicht als Einwilligung zu werten.

Ist ein Background-Check von Bewerbern bei LinkedIn erlaubt?

Anschreiben, Lebenslauf und Zeugnisse wecken das Interesse an einem Bewerber. Gerne werden vor einem persönlichen Gespräch noch Informationen im Internet über den Kandidaten gesucht. Handelt es sich bei diesen Daten nicht um allgemein zugängliche Daten, so bedarf eine solche Recherche der Einwilligung des Bewerbers. Ohne Einwilligung ist aber die Recherche bei LinkedIn erlaubt, da es sich hierbei um ein Berufsnetzwerk handelt.

Gibt es eine Impressumspflicht bei LinkedIn?

Immer wieder gibt es Wellen der Abmahnung. Ein Ziel sind Profilinhaber, die kein Impressum bei LinkedIn führen. Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten, bleiben Sie gelassen. Bisher wurde gerichtlich nicht entschieden, dass es eine Impressumspflicht bei LinkedIn gibt. Die besseren Argumente sprechen gegen eine solche Pflicht. Äußerst fraglich ist schon das Vorliegen eines Telemediums. Wer kein Risiko eingehen möchte, der kann in der Unternehmensbeschreibung bei LinkedIn in der Rubrik „About“ ein Impressum einfügen. Welche Angaben im Impressum enthalten sein müssen, finden Sie hier.

Wie binde ich den Share on LinkedIn Button und das Follow Company Plugin datenschutzkonform ein?

LinkedIn bietet Social Plugins an, um das schnelle und einfache posten von Webseiteninhalten zu ermöglich. Bei der Einbindung des Share Button und des Follow Plugins sollten die datenschutzrechtlichen Risiken beachtet werden. Die Einbindung der von LinkedIn angebotenen Lösungen verstößt gegen deutsches Datenschutzrecht. Beim Aufbau einer Webseite mit dem Share Button oder Follow Plugin wird automatisch eine Verbindung zum LinkedIn Server aufgebaut. Wer trotzdem nicht auf Social Plugins verzichten möchte, erfährt hier wie eine Minderung des Haftungsrisikos möglich ist. Auf die Einbindung eines Social Plugins sollte in der Datenschutzerklärung der Webseite hingewiesen werden.

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  • Nachdem ich auf eine Kontaktanfrage bei LinkedIn geantwortet hatte (und mich dabei anmelden musste), wurde anscheinend ein Account für mich eröffnet. In der Folge erhielten alle meine Kontakte bei hotmail/outlook Kontaktanfragen von LinkedIn in meinem Namen, ohne mein Zutun und ohne mein Einverständnis.
    Ich finde es absolut inakzeptabel, das LinkedIn auf meine private Kontaktliste bei Hotmail zugreift und diese Adressen für Anfragen in meinem Namen verwendet.
    Nach diesem Vorfall habe ich mein LinkedIn-Account sofort gelöscht.

  • Ich kann W.Bruehlmann nur zustimmen, mir und Anderen ist das Gleiche passiert. Das ist ein völlig inakzeptables Verhalten, das mich zum umgehenden Löschen meines Accounts veranlasst hat. Wer vom Datenschutzbeauftragten unternimmt etwas dagegen?

  • Dem kann ich nur folgen – es war mir auch nicht möglich, Kontakt zu LinkedIn herzustellen, ohne den Link zu benutzen um den Mißbrauch meiner Daten zu melden. Welche öffentliche Stelle befasst sich formal damit?

    • Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes wird gemäß § 38 Abs. 1 BDSG durch die jeweilige Aufsichtsbehörde kontrolliert. Daher ist diese auch bei Datenschutzverstößen die richtige Anlaufstelle. Welche die zuständige Aufsichtsbehörde im konkreten Fall darstellt, bestimmt sich nach dem Sitz des Unternehmens und den landesrechtlichen Datenschutzgesetzen. Da die LinkedIn Germany GmbH ihren Sitz in München hat, ist Aufsichtsbehörde gemäß § 38 Abs. 6 BDSG, Art. 34 Abs. 1 BayDSG das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA).

  • Das Profil ist nicht löschbar, der der zuständige Button nicht aktiv ist. Ist das konform mit der DSGVO?

    • Nach Art. 17 DSGVO steht jedem Betroffenen das Recht zu, seine personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen löschen zu lassen. Dieser muss sodann löschen, soweit keine Aufbewahrungspflichten mehr bestehen.
      Wie dieser Anspruch geltend gemacht werden kann, ist nicht festgelegt. Die Pflicht das Recht zwingend über die Bereitstellung eines Lösch-Buttons ausüben zu lassen, gibt es nicht. Betroffene können sich mit entsprechenden Ansprüchen auch per Brief, Fax oder ggf. per E-Mail etc. an den Verantwortlichen wenden.

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