Zum Inhalt springen Zur Navigation springen
Offenlegung des Trainergehalts im Verein: Kein Schadensersatz

Offenlegung des Trainergehalts im Verein: Kein Schadensersatz

Mit Urteil vom 01.11.2021 (Az.2-01 S191/20) hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass durch den Versand der Budgetplanung eines Vereins, aus dem sich die Trainervergütung ergibt, kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Dem Trainer stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Die Hintergründe des konkreten Falles, lesen Sie hier.

Hintergründe des Verfahrens

Im vorliegenden Fall (die Quelle ist nicht frei zugänglich) versandte ein Verein via E-Mail die gesamte Budgetplanung an die Vereinsmitglieder. Datenschutzrechtlich auffällig war hierbei, dass sich aus der Budgetplanung das Einkommen des Klägers (Vereinstrainer) erschließen ließ. Dieser war auch namentlich benannt.

In der Folge reichte der Trainer wegen Verstoßes gegen die DSGVO Klage beim Gericht ein und machte einen Schadensersatzanspruch geltend. Das Amtsgericht wies die Klage ab und auch das Berufungsverfahren vor dem Landgericht in Frankfurt blieb für den Kläger ohne Erfolg.

Erfolglose Berufung

Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg hat. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Zwar erhielt die Budgetplanung personenbezogene Daten des Trainers (Name, Vorname und Vergütung des Klägers) und diese Daten wurden auch per E-Mail an alle Vereinsmitglieder versandt, sodass eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO vorliegt (Art.4 Abs. 2 DSGVO), dem Kläger sei aber kein konkreter Schaden entstanden und die Datenverarbeitung sei rechtmäßig erfolgt.

Rechtmäßige Datenverarbeitung

Das Gericht führt in seiner Berufungsbegründung aus, dass die Datenverarbeitung durch den Beklagten rechtmäßig erfolgte, soweit es sich bei den E-Mail-Empfängern um Vereinsmitglieder gehandelt hat. Im konkreten Fall wird Art.6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage herangezogen. Demnach ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen entgegenstehen. Insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

„Bei Versendung der E-Mail mit der Budgetplanung an Vereinsmitglieder bestand auf Seiten des Beklagten und der Empfänger ein berechtigtes Interesse. Ein Verstoß gegen Gesetze, den Erforderlichkeitsgrundsatzes oder das Gebot von Treu und Glauben war nicht zu verzeichnen. Letztlich überwogen die klägerischen Interessen auch nicht die berechtigten Interessen des Beklagten bzw. der E-Mail-Empfänger.“

Das Gericht sieht hier vielmehr ein berechtigtes Interesse des Vereins:

„Der Beklagte wollte mit der Versendung des Budgetplans nämlich eine Informationsgrundlage für eine anstehende Mitgliederversammlung des Vereins schaffen.
Die
wirtschaftlichen Verhältnisse eines Vereins sind kein geheimes Internum, sondern für jedes Mitglied zugänglich zu machen.“

Unter anderem sei die Kenntnis über die Finanzlage des Vereins wichtig, um die Aufrechterhaltung der Ordnung im Verein gewährleisten zu können. Das Gericht betont in seiner Begründung, dass eine überlegte Budgetplanung und Budgetorientierung für das „Überleben“ eines Vereins von einem bedeutenden Stellenwert ist. Demnach bestehe kein Geheimhaltungsinteresse des Vereins:

„Aus § 27 Absatz 3 BGB i.V.m. § 666 BGB ergibt sich zwar zunächst nur ein gegenüber dem Vereinsvorstand bestehendes Recht des Vereins auf Gewährung erforderlicher Nachrichten, auf Erteilung einer Auskunft über den Stand des Geschäfts und zur Rechenschaftslegung. Das Informationsrecht besteht aber auch für jedes Vereinsmitglied gegenüber dem Verein und damit auch gegenüber dem Vereinsvorstand. Der Vorstand ist daher auf Verlangen eines jeden einzelnen Mitglieds auskunftspflichtig, jedenfalls sofern dies zur sachgemäßen Erledigung von Tagesordnungspunkten notwendig ist.“

Schwärzung des Klägernamens als Möglichkeit?

Es stellt sich die Frage, ob der Verein vor der Versendung der Budgetplanung den Namen des Klägers hätte schwärzen müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Schwärzung des Namens, zu einer Reduzierung des Informationsgehalts geführt hätte. Denn dann wäre für die Vereinsmitglieder nicht mehr ersichtlich, wie hoch die Vergütung des Vereinstrainers ist. Die Vereinsmitglieder müssen die Möglichkeit haben zu prüfen, ob das Trainergehalt in einem gerechten Verhältnis zu dem Aufwand des jeweiligen Trainers steht und ob die Budgetierung angemessen ist oder eben nicht.

Ergebnis der Interessenabwägung

Das Gericht hat entschieden, dass das Interesse des Klägers an einer Geheimhaltung seiner Trainervergütung in Verbindung mit seinem Namen in keiner Weise stärker wiegt, als das Interesse der Vereinsmitglieder.

„Das Berufungsgericht erachtet die klägerischen Interessen sogar für nachrangig.“

An dieser Stelle wird insbesondere betont, dass es sich bei einem Verein um eine körperschaftliche Organisation handelt, bei der das einheitliche Auftreten charakteristisch ist. Hierbei ist ein innerer Zusammenhalt unumgänglich:

„Ein solcher Zusammenhalt und die Entscheidungsmacht der Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung setzen eine Transparenz der Vereinsgegebenheiten voraus. Nur wer informiert ist, kann seine Rechte gut überlegt und zum Wohle des Vereins und der anderen Mitglieder ausüben. Diese erforderliche Transparenz ist aber nur dann zu erreichen, wenn die den Verein betreffenden Gegebenheiten nicht unter Verschluss gehalten werden.“

Unter diesen Umständen hätte dem Kläger bereits zu Beginn seiner Mitgliedschaft im Verein bewusst sein müssen, dass die Transparenz insbesondere bezüglich seiner Vergütung unumgänglich ist. Darüber hinaus betont das Gericht auch, dass keine Gründe ersichtlich seien, warum im konkreten Fall eine Geheimhaltung erfolgen sollte.

Minderjähriger Kläger

Ebenfalls interessant an diesem Fall ist, dass der Kläger zum streitgegenständlichen Zeitpunkt 16 Jahre alt war. Hier stellt sich die Frage, ob man bei Zugrundlegung dieses Aspekts nicht automatisch von einer Höhergewichtung des Interesses ausgehen musste.

Der EuGH hat in der Vergangenheit in einem anderen Fall (Urteil vom 19.10.2016 – C-582/14) entschieden, dass die Minderjährigkeit der betroffenen Person im Rahmen der Interessenabwägung, Berücksichtigung finden muss. Jedoch hat der EuGH auch betont, dass dieser Umstand nicht genügt, um die Unzulässigkeit der Datenverarbeitung zu bejahen.

Würde man diesen Umstand genügen lassen, dann müsste man das Interesse der betroffenen Person mit Eintritt seiner Volljährigkeit, anders beurteilen. Solch eine Bewertung würde dem Sinn und Zweck der DSGVO zuwiderlaufen. Das Gericht führt aus, dass im vorliegenden Fall nicht von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Klägers ausgegangen werden kann. Seine Trainerrolle im Verein, verdeutlicht dass er in der Lage ist, Verantwortung zu übernehmen und verdeutlicht sein Durchsetzungsvermögen. Demnach wäre es im konkreten Fall widersprüchlich, lediglich aufgrund seines Alters eine erhöhte Schutzbedürftigkeit anzunehmen.

Kein Schaden

Das Gericht betont ausdrücklich, dass kein Schaden vorliegt:

 „Andernfalls würde mit jeder nicht gerechtfertigten Datenverarbeitung sogleich ein Anspruch entstehen und das selbst dann, wenn diese Verarbeitung für den Betroffenen keinerlei Nachteil mit sich gebracht haben sollte.“

„Der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens müsse eine benennenbare und tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen.“

Sinn und Zweck ist es nicht, dass mit jeder nicht gerechtfertigten Datenverarbeitung sogleich ein Schadenersatzanspruch entsteht. Dies würde den Grundprinzipien des Schadensrechts in keiner Weise entsprechen. Hierbei geht es um die Kompensation eines erlittenen Schadens. Im konkreten Fall hat der Kläger keinen Schaden dargelegt.

Bedeutung des Urteils

Auch das Landgericht Frankfurt am Main betont, dass nicht jeder Datenschutzverstoß „automatisch“ zu einem Schadensersatzanspruch führt. Die Darlegung und der Beweis eines konkreten Schadens ist für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs unumgänglich.

Des Weiteren wird durch das Urteil, die Bedeutung der Interessenabwägung gemäß Art.6 Abs. 1 lit. f DSGVO erneut deutlich.

Informieren Sie sich über unsere praxisnahen Webinare
  • »Microsoft 365 sicher gestalten«
  • »Informationspflichten nach DSGVO«
  • »Auftragsverarbeitung in der Praxis«
  • »DSGVO-konformes Löschen«
  • »IT-Notfall Ransomware«
  • »Bewerber- und Beschäftigtendatenschutz«
Webinare entdecken
Mit dem Code „Webinar2024B“ erhalten Sie 10% Rabatt, gültig bis zum 30.06.2024.
Beitrag kommentieren
Fehler entdeckt oder Themenvorschlag? Kontaktieren Sie uns anonym hier.
Die von Ihnen verfassten Kommentare erscheinen nicht sofort, sondern erst nach Prüfung und Freigabe durch unseren Administrator. Bitte beachten Sie auch unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung.