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Private Nutzung von Bodycams und der Datenschutz

Private Nutzung von Bodycams und der Datenschutz

Nachdem sog. Bodycams bei den Polizeibehörden inzwischen fast flächendeckend im Einsatz sind, möchten nun auch private Unternehmen die Körperkameras zur Dokumentation möglicher Konfliktsituationen einsetzen. Ob beziehungsweise wie dies im Einklang mit dem Datenschutz erfolgen kann, untersuchen wir hier einmal genauer.

Greift das nicht in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein?

Doch! Die Aufzeichnung von Bild und Ton mittels der Bodycams stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar und bedarf einer Rechtfertigung. Für einen außenstehenden Dritten ist nicht erkennbar, ob die Kamera angeschaltet ist oder nicht. Die bloße Anwesenheit des Gerätes kann daher auf diesen einschüchternd wirken und ihn dazu verleiten sein Verhalten zu verändern.

Beispielsfälle für Grundrechtseingriffe aufgrund von Bodycams:

  • Der Einsatz der Bodycams an einem kommunikativen Ort kann dazu führen, dass Anwesende nur eingeschränkt von ihrem Recht auf Meinungsfreiheit Gebrauch machen.
  • Sind die Bodycams versteckt angebracht, besteht die Gefahr einer heimlichen Videoüberwachung.
  • Bei Streifgängen der Sicherheitsdienstmitarbeiter auf einem gut besuchten Gelände oder durch eine Menschenmenge können Anwesende ins Blickfeld der Bodycams geraten und müssen befürchten aufgezeichnet zu werden. Zudem kann es passieren, dass besonders geschützte Bereiche, wie Sanitäranlagen, erfasst werden.
  • Wird das Gelände zusätzlich videoüberwacht, kann die Zusammenführung mit den Aufnahmen der Bodycams zu einer nahezu lückenlosen Überwachung führen.

Die möglichen Eingriffe sind also sehr vielseitig. Besonders intensiv sind sie für Personen, die auf die Nutzung eines bestimmten Ortes angewiesen sind. Auch für die Träger birgt die Bodycam ein gewisses Risiko, da ihr eigenes Verhalten ebenfalls aufgezeichnet wird.

Alles verboten Dank Datenschutz?

So einfach ist es nicht. Der Einsatz von Bodycams durch Private ist datenschutzrechtlich an Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zu messen.

Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO setzt voraus, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Der Einsatz von Bodycams ist daher zulässig, wenn er anlassbezogen zu Zwecken erfolgt, die im Vorhinein eindeutig festgelegt sind.

Mögliche berechtigte Interessen sind:

  • Schutz der Sicherheitsdienstmitarbeiter vor Übergriffen
  • Nachträgliche Identifikation des Tatverdächtigen
  • Sicherung von Beweismitteln für etwaige zivilrechtliche Ansprüche

 Nicht umfasst sind:

  • Die Unterstützung der Strafverfolgung, da dies allein Aufgabe der Polizei ist.
  • Die Steigerung eines subjektiven Sicherheitsgefühls der Bürger(innen), da dies den Eingriff nicht rechtfertigt.

Vor der ersten Inbetriebnahme der Bodycams ist ein Einsatzkonzept zu erstellen. Darin wird festgelegt, in welchen Situationen die Kameras eingeschaltet werden dürfen und welches Verfahren dabei zu beachten ist. Der Einsatz ist berechtigt, wenn eine Person aggressives Verhalten zeigt oder eine Situation zu eskalieren droht. Jedoch sollte in dem Konzept die Aufnahme sensibler Bereiche (z.B. Toiletten oder Umkleidekabinen) ausgeschlossen werden. Der Einsatz der Bodycams sollte im Nachhinein dokumentiert werden. Zudem sind technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten im Konzept aufzunehmen.

Sind die Eingriffe durch den Einsatz von Bodycams gerechtfertigt?

Die Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe setzt voraus, dass der Einsatz der Bodycams geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

Geeignetheit

Der Einsatz der Bodycams muss zur Zweckerreichung geeignet sein. Dies ist nicht immer der Fall. Vor allem in besonders schnelllebigen Situationen ist die Geeignetheit der Bodycams zur Aufklärung des Sachverhaltes zweifelhaft.

Erforderlichkeit

Der Einsatz der Bodycams ist erforderlich wenn kein gleich geeignetes, milderes Mittel gegeben ist. Mildere Mittel können die Erhöhung der Anzahl des Sicherheitspersonals oder die Ausweitung der Beleuchtung eines Geländes sein. Bei der Beurteilung ist jedoch stets der Einzelfall zu betrachten.

Verhältnismäßigkeit

Die Grundrechte des Betroffenen und die Interessen des Verantwortlichen sind abzuwägen. Die Interessen des Verantwortlichen überwiegen die oben genannten Grundrechtseingriffe beim Betroffenen nur, wenn mindestens folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Vorliegen einer, im Einsatzkonzept definierten, berechtigten Situation für den Einsatz der Bodycams
  • Hinweis an den Betroffenen, dass die Kamera eingeschaltet wird
  • Information des Betroffenen nach Art. 13 DSGVO (z.B. durch Aushändigung eines Merkblattes, was wohl angesichts der angespannten Situation eher schwierig sein dürfte)
  • Dokumentation der Vorfälle/ des Einsatzes der Bodycams
  • Kennzeichnung der Sicherheitsmitarbeiter mit Bodycams (z.B. beschriftete Warnweste mit Kamerasymbol)
  • Erstellung eines Einsatzkonzeptes für die Pre-Recording-Funktion
  • Speicherung der Aufnahmen in einem Blackbox-Verfahren
  • Protokollierung des Zugriffs auf die Aufnahmen
  • Erstellung eines Berechtigungskonzepts für den Zugriff auf die Aufnahmen
  • Einstellung der Kamera auf einen begrenzten Bildausschnitt
  • Unverzügliche Löschung nach Zweckfortfall
  • Regemäßige Evaluation des Einsatzes von Bodycams
  • Unterbindung von Tonaufnahmen durch die Bodycams
  • Abschluss einer Betriebsvereinbarung, da ein Rückschluss auf das Verhalten der Mitarbeiter möglich ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

Einsatz von Bodycams im Einklang mit den Grundrechten und der DSGVO möglich

Der Einsatz von Bodycams durch Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen ist zulässig soweit eine berechtigte Situation vorliegt und umfassende Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten getroffen wurden.

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  • Danke für den Beitrag, aber der Hinweis auf § 4 BDSG sollte gestrichen werden, da das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass diese Regelung europarechtswidrig ist (BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 – 6C 2.18, Rn. 47). Die Aufsichtsbehörden sehen das laut ihrer Orientierungshilfe genauso.

  • Hallo Herr, Ich bin inzwischen 4Mal von meinem Nachbar körperlich angegriffen worden und zuletzt mit einen Faust ins Gesicht. Der Täter nennt vor Staatsanwalt immer gleiche Zeugen so endet diese Anzeige mit dem Einstellung der Anzeige. Aussage gegen Aussage!! Ich habe mir eine Bodycamera gekauft die ständig filmt aber nicht speichert, erst wenn ich auf einem Knopf drücke speichert sie 2 Minuten auch das vor drücken des Knopfes. Meine Frage: darf ich so eine Kamera tragen?

    • Wie so oft sind auch hier die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Leider müssen wir uns hier ausklinken, da wir im Rahmen dieses Blog leider keine Rechtsberatung geben dürfen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sowie die Einbeziehung der Polizei zum Zwecke der Strafverfolgung ist in einem solchen Fall sicherlich empfehlenswert.

  • Ich wäre auch als allein stehende Frau an einer solchen Kamera interessiert. Seit einer Scheidung ( Ex ging mit Juamt ins Bett) mir wurden drei Kinder weggenommen. Ich wurde unterhaltsverpflichtet und finanziell gemolken. Damit der Ex kriminell wie er war und ist überhaupt drei Kinder bekam, wurde ICH kriminalisiert. Immer wieder Anzeigen, was ich gemacht haben soll. So auch eine Hausdurchsuchung, bei der nichts gefunden wurde! Das hat mich arm gemacht. Ich selber werde observiert, in unterschiedlichen Intervallen. Er fährt in der Dunkelheit an mir vorbei, er fährt nach Umzug hinter mir her. Die Staatsanwaltschaft: „wir können nicht erkennen“… ,“ wir vermögen nicht…“ ich kann sagen was ich will, hier wird nichts gemacht, denn ICH bin kriminell( wurde gemacht). Ich bin allein! 2 behaupten etwas und schon Strafe. FRAU XY IST UNS AUS ZAHLREICHEN VERFAHREN BEKANNT! ZUM EIGENEN SCHUTZ GEHE ICH NUR NOCH MIT MESSER(SCHARFER KLINGE), IN DEN WINTERMONATEN RAUS, UM MICH VERTEIDIGEN ZU KÖNNEN. DAMIT ES FÜR MICH NICHT ZUM DESASTER KOMMT, MÖCHTE ICH SOLCHE KONTAKTE AUFZEICHNEN. ICH bin harmlos, ich bin von Beruf u.a. gerontopsychiatrische Fachkraft, was jede Form Gewalt ausschliesst.

    • Nun hat es einmal eine Frau erwischt. Mir als Mann ist es so ähnlich ergangen, was vor deutschen Gerichten die Regel ist. Dem Mann wird in der Regel nicht geglaubt aber der armen jammernden Frau. Mein Kommentar spiegelt mein empfinden und das vieler Männer dar und sol bitte nicht frauenfeindlich empfunden werden. Der Verlust der eigenen Kinder ist für Vater und Mutter nur schwer zu ertragen. Gerade wenn der ganze Aparat aus Jugendamt und Richtern dem empfinden nach vor eingenommen ist. Scheidung und Verlust der Kinder ist etwas was man seinem ärgsten Feind nicht wünscht. Wenn jeder eine Bodycam tragen dürfte welche die gespeicherten Daten nur bei einem Vorfall und vor Richter und Anwalt freigeben dürfte wären viele zu Unrecht beschuldigten aus dem Schneider und viele schlimme Finger hinter Gitter. Auch wen der post schon vor längere Zeit geschehen ist, möchte ich noch mein empfinden ausdrücken dass jeder Mensch nicht unfehlbar ist, auch gerontopsychiatrischen Fachkräften kann so etwas passieren. Sich generell als unfehlbar darzustellen empfinde ich als bedenklich und sollte einmal reflektiert werden. Wie gesagt das ist alles nur mein empfinden und Meinung.

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