Das Amtsgericht Bonn bestätigt: Werbemaßnahmen müssen auf rechtlich solider Basis stehen. Im Vordergrund stehen zwar meist wettbewerbsrechtliche Regelungen, aber auch der Datenschutz sollte nicht zu kurz kommen. Und: Werbetricks sind überflüssig.
Der Inhalt im Überblick
Sachverhalt – Klassisches E-Mail-Marketing
Das Amtsgericht Bonn hat mit Urteil vom 09.05.2018 (rechtskräftig) abermals bestätigt, dass der Versand von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.
Ein Rechtsanwalt vertrat einen Mandanten in einem Rechtsstreit. Der Rechtsanwalt wurde von der Gegenseite, einem Telekommunikationsunternehmen, sodann werblich kontaktiert. Das Telekommunikationsunternehmen versandte die Werbe-E-Mail nicht selbst, sondern setzte dafür einen Dienstleister ein.
Es wurden zwei E-Mails versandt: In der ersten E-Mail wurde der Rechtsanwalt aufgefordert, an einer Online-Zufriedenheitsumfrage zur Servicequalität teilzunehmen. In einer weiteren E-Mail wurde um Teilnahme an einer Produktumfrage gebeten.
Werbetricks sind Grundrechtseingriff
Das Amtsgericht Bonn entschied, dass der Versand der E-Mails einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechtsanwalts darstellt. Die in den E-Mails verwendeten Links zu den Kundenzufriedenheitsumfragen wurden auch dann als Werbung eingeordnet, wenn diese lediglich in der E-Mail-Signatur eingebunden sind. Auch wenn gerade die E-Mail selbst nicht zwingend Werbung sein müsse, so wird die E-Mail über eine werbliche E-Mail-Signatur gleichwohl in zweifacher Hinsicht genutzt – nicht-werblich und werblich.
Weiter wurde entschieden, dass das Telekommunikationsunternehmen auch dann verantwortlich ist, wenn es einen Auftragsverarbeiter – hier den Dienstleister – einsetzt.
Das Gericht stellte heraus, dass bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-Mail ohne vorherige Einwilligung ausreichend ist, um den Betriebslauf durch Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails zu belästigen. Unter Werbung ist dabei
„(…) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“.
Hierunter sind auch Zufriedenheits- und Produktumfragen zu verstehen. Dabei hilft es dem beklagten Telekommunikationsunternehmen auch nicht, zu behaupten, die Kontaktadresse sei falsch eingetragen gewesen und der Rechtsanwalt hätte keine Werbung erhalten sollen.
Datenschutz und E-Mail-Werbung
Die Entscheidung des Gerichts dürfte niemanden überraschen.
Gerade beim werblichen E-Mail-Versand ist es gleichwohl erstaunlich, wie häufig hier in der Praxis noch Fragen aufkommen und rechtlich unhaltbare Werbekampagnen unwissentlich ausgerollt werden. Unternehmen ist dringend zu empfehlen, sich hier mit den (datenschutz-)rechtlichen Grundlagen bei Werbung vertraut zu machen und die Mitarbeiter zu sensibilisieren. Gegebenenfalls sollten E-Mail-Werbekampagnen rechtlich fachkundig begleitet werden.
Beachtet werden sollte dabei, dass neben wettbewerbsrechtlichen auch datenschutzrechtliche empfindliche Maßnahmen drohen können. Eine wirtschaftliche Risikokalkulation verbietet sich dabei schon im Ansatz.
Gleich kommen sie wieder alle aus den Löchern und beschweren sich, dass man doch gar kein Business mehr machen könne, wenn man nicht jeden mit Spam zuballern dürfe. Es gäbe ja auch ein Opt-Out!
Ich bin froh, dass das (mal wieder) geklärt ist und hoffe es klagen jetzt mehr Menschen bei solchen Dingen.
Ich würde mich über den Link zum Urteil freuen.
Dieses ist im Text unter „Urteil vom 09.05.2018“ verlinkt. Hier ist er aber noch mal ausgeschrieben: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2018/111_C_136_17_Urteil_20180509.html