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Sind Daten die besseren Zeugen?

Sind Daten die besseren Zeugen?

Der Zeugenbeweis hat im Strafprozess so seine Tücken: Menschen können Lügen. Oftmals ist auch schlicht kein Zeuge anwesend. Wo Menschen den prozessentscheidenden Beweis nicht erbringen können, liegt es nahe, auf Daten zurückzugreifen. Diese sind ja auch reichlich vorhanden. Wir überwachen uns freiwillig selbst, indem wir Fitness-Tracker und SmartHome-Geräte nutzen. Immer häufiger werden Tatverdächtigen ihre eigene Daten zum Verhängnis.

Herzschrittmacher als Beweismittel

Der Angeklagte stand wegen Brandstiftung vor Gericht. Ihm wurde vorgeworfen, das Haus aufgrund der Versicherungssumme in Brand gesetzt zu haben. Der Angeklagte sagte aus, zur Tatzeit geschlafen zu haben. Dumm nur, dass die Auswertung des Herzschrittmachers diese Aussage nicht deckten. Laut Kardiologen passte die gemessen Herzaktivität nicht zu den Angaben des Angeklagten.

Fitness-Tracker klärt Mord auf

Auch der Fitness-Tracker eines Opfers lieferte schon den entscheidenden Beweis in einem Mordprozess. Dem tatverdächtigen Ehemann konnte der Mord zunächst nicht nachgewiesen werden. Laut seiner Aussage war die Ehefrau von einem Einbrecher überwältigt und getötet worden. Die Daten aus dem Fitness-Tracker ermöglichten jedoch eine genau zeitliche Rekonstruktion des Tattages. Das Bewegungsprofil des Opfers deckte sich nicht mit der Schilderung des Ehemanns. Die Widersprüchlichkeiten in der Zeugenaussage haben damit auch hier maßgeblich zur Überführung des Täters beigetragen.

Alexa als „Lauschangriff“?

Unter einem „Lauschangriff“ versteht man im Strafverfahren eine Ermittlungsmaßnahme, wodurch der Angeschuldigte in seiner Wohnung (großer Lauschangriff) oder im öffentlichen Raum (kleiner Lauschangriff) akustisch überwacht wird. Diese Maßnahme ist gesetzlich nur bei besonders schwerwiegenden Taten und unter Anordnung eines richterlichen Beschlusses möglich, da sie stark in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift. Sprachassistenten wie Alexa hören bereits ohne Zutun der Ermittlungsbehörden mit und speichern die Aufnahmen in der Cloud. Auch aus diesen Aufnahmen erhofft man sich aktuell tiefere Erkenntnisse über den Tathergang in einem Mordprozess.

Daten sind nicht immer fehlerfrei

In den beschriebenen Fällen konnten Daten nur Indizien liefern. Hier wird sich der Richter fragen müssen, welchen Beweiswert den Daten tatsächlich zukommen. Auch wenn Daten nicht lügen können, sind sie doch auch anfällig für Manipulation oder für Fehlinterpretationen.

Strafaufklärung vs. Persönlichkeitsschutz?

Dies sind zwar alles Beispiele aus der USA. Aber auch hierzulande bestehen Begehrlichkeiten nach den Daten. Dabei kommt es zum Konflikt zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates und dem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten. Und dieser ist nicht neu.

In der vergangenen Rechtsprechung waren z.B. ein Selbstgespräch oder intime Tagebucheinträge unverwertbar. Nach einem Grundsatz im deutschen Strafverfahren ist der Beschuldigte immer Subjekt und nie Objekt des Verfahrens.

Das bedeutet, dass ihm im Strafprozess eigene Rechte zukommen, wie z.B. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies zeigt sich dadurch, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht beliebig in die Privatsphäre eingreifen dürfen. Ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot besteht z.B. für Gespräche, die die Intimsphäre des Beschuldigten betreffen (§ 100 C Abs. 5 StPO). Neben den ausdrücklichen Beweisverwertungsverboten kann auch aus dem grundgesetzlich verankerten Persönlichkeitsrechts ein Beweisverwertungsverbot folgen. In solchen Fällen ist das Strafverfolgungsinteresse mit den Rechten des Beschuldigten abzuwägen.

Hier werden in Zukunft viele Fragen zu klären sein. So etwa, ob ein Gespräch mit Amazon Echo vergleichbar mit einem Selbstgespräch ist oder ob Gesundheitsdaten eines Herzschrittmachers zur Intimsphäre gehören?

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  • Hallo, in einem Strafprozess wegen angeblicher Nötigung, d.h. dem Unterzeichner wird vorgeworfen und das von 4 Zeugen, er soll im Februar 2019 versucht haben eine Frau wegen angebl. sog. Machtmissbrauch es ging um den Abbruch einer Wohnungsübernahme, im öffentl. Raum angefahren haben zu wollen. Lt: Bewegungsprofil deines Handys war dieser lediglich 7 Min. vor Ort mit Begehung der Wohnung im 2.OG und deren Abbruch wegen mehrerer Personen die nicht im MV waren. Jetzt soll dem Unterzeichner die Fahrerlaubnis entzogen werden, Es wird Ihm nicht geklaubt da er allein zur Übernahme war. Welche Wertung hat das Bewegungsprofil?
    Vielen Dank, vielleicht gibt es hierzu einen Kommentar!

    • Die Erhebung von Verkehrsdaten bzw. Standortdaten ist ein nicht unerheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Daher sind hier strafprozessual hohe Anforderungen zu erfüllen, vgl. § 100 g StPO. Sollten die Bewegungstasten hier jedoch in zulässiger Weise als Beweismittel verwertbar sein, obliegt die weitere Bewertung dem Richter. Die Handydaten an sich zeigen zunächst nur, für welchen Zeitraum das Mobiltelefon in einer Funkzelle eingeloggt war. Es obliegt dann dem Richter, den Beweis einzuordnen und Rückschlüsse auf den Tathergang zu ziehen.

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