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Recht auf faire Berichterstattung im Strafverfahren

Recht auf faire Berichterstattung im Strafverfahren

Die Medien berichten gerne über Strafverfahren. Das gilt umso mehr, wenn diesem eine spektakuläre Tat zu Grunde liegt oder bekannte Personen an dem Verfahren beteiligt sind. Grundsätzlich ist die Berichterstattung über Strafverfahren zulässig; sie ist Gegenstand eines berechtigten Interesses der Öffentlichkeit an der Rechtspflege durch die staatlichen Gerichte. Dieses berechtigte Interesse der Öffentlichkeit endet jedoch dann, wenn durch die Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte und damit auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des mutmaßlichen Täters verletzt werden.

Berichterstattung in verschiedenen Stadien des Strafverfahrens

Eingeleitet wird ein Strafverfahren durch die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden. Erhärtet sich im Verlauf des Ermittlungsverfahrens der Verdacht gegen den Beschuldigten, mündet das Ermittlungsverfahren in einem vor dem Strafgericht geführten Verfahren. In diesem Stadium ist es in der Regel noch unsicher, ob die den Medien vorliegenden Informationen richtig sind. Werden sie gleichwohl veröffentlicht, besteht daher die Gefahr einer Vorverurteilung durch die Medien.

Drohende Stigmatisierung durch Vorverurteilung

Allein die Tatsache, dass gegen einen Beschuldigten ermittelt wurde, kann zu dessen Stigmatisierung führen. Stellen sich die anfangs gegenüber einer Person erhobenen Vorwürfe im Laufe des Verfahrens als falsch heraus, können bereits erfolgte Veröffentlichungen nicht mehr zurückgenommen werden. Dass die Ermittlungen gegen die Person später eingestellt wurden, wird mitunter überhaupt nicht mehr oder zumindest nicht mehr in der anfänglichen Prominenz veröffentlicht.

Die Berichterstattung über Strafverfahren soll daher frei von Vorurteilen erfolgen, fordert der Deutsche Presserat in seinem Ehrenkodex. Bis zur rechtskräftigten Verurteilung einer Person besteht die Unschuldsvermutung, gegen die Person muss daher objektiv ermittelt und ein objektives Verfahren geführt werden. Entsprechend objektiv muss auch die Berichterstattung über dieses Verfahren gestaltet sein.

Informationsinteresse vs. Persönlichkeitsrecht

Hierzu gehört auch, das Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten zu schützen. Grundsätzlich verboten ist Veröffentlichung der Namen des mutmaßlichen Täters jedoch nicht, vielmehr wird bei der Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen das Persönlichkeitsrecht des Beteiligten abgewogen. Handelt es sich um eine schwere Straftat, ist eine Person des öffentlichen Lebens an der Tat beteiligt oder steht die Identität des Täters aufgrund der besonderen Umstände des Falls bereits fest, kann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. In diesem Fall darf der Name des mutmaßlichen Täters mitunter von den Medien veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt bei kleineren oder mittelschweren Delikten, an denen kein öffentliches Interesse besteht.

Interesse der Öffentlichkeit nach Abschluss des Verfahrens

Ähnliches gilt für die Frage, ob der Name eines rechtskräftig verurteilten Täters veröffentlicht werden darf. Auch hier ist eine Güterabwägung vorzunehmen; je schwerer die Straftat und je hervorgehobener die Position des Täters ist, desto eher wird die Veröffentlichung seines Namens zulässig sein.

Das gilt jedoch nicht auf unbestimmte Zeit. Je größer der zeitliche Abstand zur Verurteilung des Täters ist, desto eher ist die erneute Berichterstattung über die Tat und das anschließende Strafverfahren unzulässig. Treten keine besonderen Umstände hinzu, darf in der Regel spätestens dann nicht mehr darüber berichtet werden, wenn die Strafe aus dem Bundeszentralregister gelöscht wurde. Hier wird dem im deutschen Strafrecht geltenden Resozialisierungsgedanken Rechnung getragen. Danach hat der Täter nach Verbüßen seiner Strafe das Recht darauf, sein Leben unbehelligt von der Öffentlichkeit weiterzuführen.

Was gilt für Onlinemedien?

In Zeiten des Online-Journalismus stellt sich zudem die Frage, wie lange der Name des Verurteilten veröffentlicht werden darf. Anders als bei der Veröffentlichung in den Print-Ausgaben der Zeitungen ist die Online-Berichterstattung auch noch Jahre nach dem Abschluss des Strafverfahrens im Internet abrufbar. Berichte über die Verurteilung des Täters sind also auch noch dann abrufbar, wenn dieser seine Strafe längst verbüßt hat.

Zwar gilt der Resozialisierungsgedanke auch gegenüber Onlinemedien und –archiven. Straftäter haben jedoch keinen generellen Anspruch auf Löschung ihres Namens aus den im Internet veröffentlichten Medien und Archiven. War die Berichterstattung und damit auch die Namensnennung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unter den genannten Gesichtspunkten zulässig, überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an der Auffindbarkeit der Berichte im Internet das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten. Berichte über die Verurteilung müssen daher weder aus Onlinemedien noch aus Onlinearchiven gelöscht werden. Näheres erfahren Sie in einem gesonderten Beitrag zu diesem Thema, den wir in Kürze hier veröffentlichen werden.

Keine höheren Auflagen bei Boykott

Die Medien sind also aufgerufen, bei der Berichterstattung über Straftaten auf das Persönlichkeitsrecht des mutmaßlichen Täters zu achten. Dass das in den letzten Jahren nicht immer von allen Medien beachtet wurde, ist leider eine Tatsache. Grund dafür ist oftmals die Gier nach höheren Auflagen oder Klickzahlen, die einen größeren Gewinn versprechen. Hier ist jeder einzelne Leser gefragt: Höhere Auflagen und Klickzahlen werden nur dann erreicht, wenn die Inhalte auch gekauft und gelesen werden. Verweigert sich der Leser der Sensationsgier der Medien und nutzt keine Medien mit reißerischen Artikeln, geht das Kalkül der Medien nicht auf.

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  • Und wie ist das, wenn man als Beschuldigter einen Prozess selber öffentlich macht?

  • Und wie sieht es aus wenn der Kläger öffentlich macht, dass der Beschuldigte verurteilt wurde? Z.B. auf einem Bewertungsportal oder einer eigenen Website?

    • Im Beitrag geht es ausschließlich um die Berichterstattung durch Medien über laufende bzw. abgeschlossene Strafverfahren. Wie beschrieben ist hier eine Güterabwägung vorzunehmen; je schwerer die Straftat und je hervorgehobener die Position des Täters ist, desto eher wird die Veröffentlichung seines Namens zulässig sein.
      Soweit Sie mit „Kläger“ hier die Staatsanwaltschaften meinen, richten sich die Auskunftsansprüche von Medienvertretern in der Regel nach den Landespresse- oder Landesrundfunkgesetzen. Soweit die Frage darauf abzielt, ob Private wahrheitsgemäß kommunizieren dürfen, dass eine Person strafrechtlich verurteilt wurde, ist zu sagen, dass wahre Tatsachenbehauptungen zwar grundsätzlich von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschützt sind. Aber auch die Meinungsfreiheit kann eingeschränkt werden (vgl. Schranken Art. 5 Abs. 2 GG). Wahre Tatsachenbehauptungen sind nicht immer automatisch zulässig. Das zeigt z.B. § 192 StGB, wonach wahre Tatsachenbehauptungen eine strafrechtlich zu ahndende Beleidigung (§ 185 StGB) darstellen können. Nach § 192 StGB schließt der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache die Bestrafung nach § 185 StGB nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Im Ergebnis wird hier eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und der durch die Äußerung betroffenen Rechte erforderlich sein.

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