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Social Media: Darf man die öffentlich zugänglichen Daten nutzen?

Social Media: Darf man die öffentlich zugänglichen Daten nutzen?

Durch die vermehrte Nutzung digitaler Medien entstehen mehr und mehr Daten, die frei und öffentlich für jedermann zugänglich sind. Hierbei können personenbezogene Daten auf Webseiten oder sozialen Netzwerken von jedem Besucher eingesehen, kopiert und dadurch verarbeitet werden. Doch sind diese Verarbeitungen zulässig?

Der sprichwörtliche Elefant im Raum

Es ist eine Tatsache, dass soziale Medien aus dem Leben vieler (gerade junger) Leute nicht mehr wegzudenken sind. Auch wenn Facebook keinen weiteren Zuwachs erfährt, so werden andere Plattformen wie Instagram & Co. umso mehr genutzt.

Auch im Berufsfeld werden soziale Plattformen wie Xing oder Linkedln genutzt, um Kontakt mit Freunden, (ehemaligen) Kollegen oder Headhuntern herzustellen. Es scheint also ein Verlangen nach sozialen Austausch zu geben. Umso wichtiger ist es also, ob und wie diese Daten verarbeitet werden dürfen. Schließlich wird man als Beschäftigter und Verbraucher in anderen Zusammenhängen umfassend geschützt. Wäre dieser Schutz nicht „für die Katz“, wenn Unternehmen dann unbemerkt Daten aus öffentlichen Profilen „absaugen“ können?

Schließlich gibt man bei der Erstellung und Nutzung seines Accounts viele personenbezogene Daten wie Name, Alter, Abschluss, ein Foto und persönliche Vorlieben an. So entstehen Profile, welche in gewissem Umfang öffentlich zugänglich sind. Damit einher geht ein Missbrauchsrisiko. So zeigt z.B. eine Untersuchung, dass sich über wenige öffentliche Facebook-Likes die Charakterzüge einer Person bestimmen lassen.

Wie werden die personenbezogenen Daten verarbeitet?

Zum einen kann jeder durch „Copy & Paste“ Informationen aus soziale Medien herauskopieren. Es gibt aber diverse Software Applikationen, die automatisch Internetseiten scannen und Informationen extrahieren. Das wird in bildlicher Sprache „Data Scraping“, „Web Scraping“, „Web Harvesting“ oder schlicht „Web Data Extraction“ bezeichnet. Unternehmen verwenden solche Applikationen, um große Datenmengen in Form von Datenbanken zu erstellen und diese zu verkaufen.

Und das ist legal?

Nun stellt sich die Frage, ob solch eine Verwendung personenbezogener Daten rechtmäßig sein kann.

Leser dieser Blogs und Datenschützer wissen natürlich, dass nach dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eine Verarbeitung verboten ist, wenn keine Rechtsgrundlage vorliegt (z.B. durch eine Rechtsvorschrift oder die Einwilligung des Betroffenen).

Nach aktueller Rechtsprechung und Ansicht der Aufsichtsbehörden ist nach der DSGVO, wie schon nach dem BDSG alte Fassung, die Verarbeitung personenbezogener Daten aus öffentlichen Quellen aufgrund einer Interessenabwägung zulässig. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist:

„die Verarbeitung nur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“

Die Interessenabwägung lässt sich daher in zwei Schritte unterteilen:

  1. Schritt: Hierbei ist das berechtigte Interesse des Verantwortlichen zu bewerten. Dabei haben Unternehmen ein wirtschaftliches Interesse Daten zu sammeln, sie anzuordnen und zur Verfügung zu stellen.
  2. Schritt: An dieser Stelle ist das Interesse des Betroffenen zu bewerten. Hierbei ist wichtig die Erwartungshaltung der betroffenen Person hinsichtlich der Absehbarkeit der Verarbeitung zu identifizieren. Ist zum Zeitpunkt der Erhebung vernünftigerweise eine Verarbeitung zu dem entsprechenden Zweck nicht absehbar, kann sich daraus ein starker Anhaltspunkt ergeben, dass die Interessen und Grundrechte des Betroffenen das berechtigte Interesse des Verantwortlichen überwiegen.

In der Praxis sollte das berechtigte Interesse des Verantwortlichen größtenteils dem des Betroffenen überwiegen oder mindestens gleichwertig sein, da es sich i.d.R. um überschaubaren Mengen und unsensible personenbezogene Daten handelt. Ebenfalls kann zum Zeitpunkt der Erhebung der Betroffene mit solch einer Verarbeitung rechnen. An dieser Stelle ist jedoch wichtig zu erwähnen, dass für jede Verarbeitung eine individuelle Abwägung beider Interessen durchgeführt werden sollte.

Werde ich informiert?

Grundsätzlich haben Unternehmen betroffene Personen zu informieren, sobald sie personenbezogene Daten verarbeiten. Hierbei ist Art. 14 DSGVO heranzuziehen, da die personenbezogenen Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben werden. Dies stellt somit eine Pflicht der Verantwortlichen dar, Betroffene über den Umfang der Verarbeitung zu informieren. Somit fällt das unbemerkte „Absaugen“ von Daten aus öffentlichen Profilen grundsätzlich flach.

In der Praxis liebäugeln einige Verantwortliche daher mit der Ausnahme des Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO, um sich ihrer Informationspflicht zu entledigen. Demnach entfällt diese in Situationen, in denen sich die Erteilung der Information als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Hierzu ist aber anzumerken, dass diese Kriterien nach Ansicht der Aufsichtsbehörden wohl eng auszulegen sind. Die polnische Aufsichtsbehörde UODO verhängte beispielsweise jüngst ein Bußgeld gegen ein polnisches Unternehmen, welches Informationen aus öffentlichen Datenbanken sammelte. Bei der Informationspflicht hatte man sich genau auf die bereits erwähnte Ausnahme gestützt, da man 6.000.000 Betroffene nicht per Einschreiben informieren wollte. Die polnische Aufsichtsbehörde teilte allerdings mit, dass kostengünstige Möglichkeiten bestünden den Betroffenen über die Datenerhebung zu informieren. Vorgeschlagen wurde:

  • Kurze Werbespots vor den Hauptnachrichten
  • SMS-Nachrichten
  • Werbung auf Internetportalen

Folglich haben Unternehmen zu prüfen, ob tatsächlich eine Unverhältnismäßigkeit besteht und diese ggf. zu dokumentieren, um ihrer Pflicht nachzukommen.

Zukunft ungewiss

Daten sind ja bekanntlich das Öl des 21. Jahrhunderts. Unternehmen haben daher ein enormes Interesse, Daten über potenzielle Kunden zu gewinnen und betreiben daher immer noch Datenhandel mit Informationen aus öffentlichen Quellen. Bislang legitimiert das berechtigte Interesse solch eine Verarbeitung. Allerdings ist es eine Frage der Zeit, wann Behörden oder Gerichte dies anders sehen und dadurch das Interesse des Betroffenen stärker bewerten.

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  • Hallo, Im Internet gibt es viele Webseiten von Verbände, es sei Fußball, Tennis, Handball, Basketball etc..
    Manchen diese Seiten beinhalten Informationen über Juristischen Personen bzw. Vereine oder Organisationen.
    Meine Frage: Diesen Daten sind freizugänglich, so das ich eine Interesse habe diese Daten zu verarbeiten in den Mail an diese Vereine Versenden, Ohne vorher ein Erlaubnis zu haben diese Daten zu Verarbeiten, aber selbstverständlich meine Mail enthält selbstverständlich ein Subscribe Button, Handel ich Hier Illegal?
    Vielen Dank mit besten Grüße
    Franco Pioli

    • Der Versand von E-Mail-Werbung (an juristische Personen) ohne vorherige Einwilligung stellt in der Regel eine unzumutbare Belästigung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Das genaue Verhältnis zwischen § 7 UWG und der DSGVO ist noch nicht abschließend geklärt, die herrschende Meinung geht aber davon aus, dass die Vorschrift des UWG weiter anzuwenden ist. Nähere Infos dazu finden Sie z.B. hier.

  • Hallo, wie sehen Sie Radaris.com (USA)? Dort werden offen Daten aus sozialen Medien aggregiert und einfach ins Netz gestellt. Der Betroffene soll in einem Klick-Vorgang „Kontrolle“ über seine Daten erhalten, allerdings nur, indem er weitere Daten preisgibt, z. B. seine Telefonnummer und E-Mail, und damit seine Existenz verifiziert. Ggf. stellt der Vorgang sogar ein Agreement dar, dass Radaris Infos sammeln darf? Auf der Website sind weder ein ordentliches Impressum noch eine echte Kontaktmöglichkeit angegeben. Auch das Customer Service Center meldet sich auf Mails nicht zurück. Was könnte man gegen diese Personensuchmaschinen unternehmen? Angeblich gibt es einen deutschen Ableger, der auf den Virgin Islands (GB) beheimatet sein soll (Telefonnummer: existiert nicht, Emails werden nicht beantwortet). Was kann man dagegen tun? Vielen Dank im Voraus und viele Grüße.

    • Unternehmen ohne Impressum auf ihrer Webseite verstoßen grundsätzlich gegen § 5 TMG. Zudem erwecken sie keinen seriösen Eindruck. Wie bereits im Beitrag erwähnt, haben Unternehmen wie Radaris ebenfalls ihrer Rechenschaftspflicht nachzukommen und Sie darüber zu informieren, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit sie im Anwendungsbereich der DSGVO fallen.

      Als Betroffener haben Sie diverse Rechte die Ihnen zustehen. Um zu erfahren, wie Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, können Sie Ihr Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO geltend machen. Sollten Sie innerhalb eines Monats keine Antwort vom Verantwortlichen erhalten, können Sie bei einer Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO). Diese wird eine Prüfung der Beschwerde in die Wege leiten.

      Grundsätzlich empfehle ich Ihnen ausschließlich notwendige personenbezogene Daten im Internet preiszugeben und stets an Ihre Rechte zu denken.

  • Datensammlung und Profiling 2.0, hier am Beispiel Echobot. Das Unternehmen mit Sitz in B-W sammelt und aggregiert Daten aus öffentlichen Internet-Quellen, also von Unternehmensseiten (Name, Funktion, Kontakte), aus sozialen Medien (Posts, Interessen), aber offenbar auch aus nichtberuflicher Tätigkeit (Vereine, …). Das Unternehmen macht berechtigte Interessen geltend, zur Interessensabwägung wird jedoch so gut wie nichts gesagt. Auch Auskunftsrechte werden pauschal mit Verweis auf den Aufwand abgebügelt. Ein solches Geschäftsmodell erscheint mir in grundsätzlichem Widerspruch zum Transparenzgebot zu stehen. Wie seht Ihr das?

    • Zur Wahrung der Transparenz kann ein Unternehmen sicherlich eine Interessenabwägung als verwendete Rechtsgrundlage veröffentlichen. Dies hat den Vorteil, dass Betroffene und andere Personenkreise die Verarbeitung leichter nachvollziehen können und das Unternehmen in der Außenwirkung den Datenschutz über den Mindestanforderungen lebt. Allerdings besteht hierzu nach Art. 14 Abs. 2 lit. b DSGVO keine eigenständige Pflicht aus der Datenschutz-Grundverordnung. Lediglich die berechtigten Interessen müssen demnach benannt werden.

      Hinsichtlich des Auskunftsrechts hat das Unternehmen grundsätzlich die Verpflichtung dem Art. 15 DSGVO nachzukommen, sofern keine der Ausnahmen des § 34 BDSG vorliegen. Ob hingegen bei einem „nur“ unverhältnismäßigen Aufwand das Recht auf Auskunft verweigert werden kann, ist aktuell umstritten und noch nicht abschließend geklärt, wie hier beschrieben.

      Sollten Ihrer Ansicht nach die Anforderungen der DSGVO nicht eingehalten werden, haben Sie stets das Recht sich mit einer Beschewerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.

  • Wenn ich beispielsweise eine Homepage anlege zu Anwälten in Bayern, und für jede Stadt recherchiere und die gefundenen Anwälte dort pro Stadt liste, damit meine Homepage besucher einen schnellen Überblick über z.B Anwälte in Nürnberg erhalten, mit Name, email, telefon, spezialisierung, die ich von den homepages der abwälte selbst extrahiert habe- wäre so eine zusammenführung von daten, die ohnehin öffentloch zugänglich sind, und eigentlich im interesse der anwälte liegen sollte ( da ich ja eig kostenlos für sie werbung mache) nach dsgvo legal?
    und wie verhält es sich, wenn ich anfange, besuchern meiner seite die möglichkeit zu geben ihre erfahrung mit den jeweiligen anwälten auf meiner seite für alle anderen öffentlich sichtbar bewerten oder kommentieren zu können?
    lg

    • Off-Topic. Der Beitrag beschäftigt sich mit Scraping auf Social Media Plattformen. Ihre Frage dreht sich um die Zulässigkeit von Branchenverzeichnissen oder Bewertungsportalen. Gerade zu letzteren äußert sich der BGH (aufgrund großer Anbieter wie Jameda oder Yelp) regelmäßig, sodass Sie mit einer entsprechenden Anfrage bei der Suchmaschine Ihres Vertrauens dazu schnell findig werden sollten.

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